Härtere Bedingungen für das Arbeitslosengeld in Frankreich
Pandemiebedingt hat die französische Regierung die Reformumsetzung der Arbeitslosenversicherung verzögert. Fast zwei Jahre nach Beginn der Reform trat nun am 1. Dezember der letzte Teil in Kraft, welcher den Zugang zum Arbeitslosengeld weiter verschärft.
So wurde die minimale Beschäftigungsdauer für den Bezug von Unterstützungsleistungen wegen Arbeitslosigkeit von vier auf sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate (36 Monate bei Arbeitsuchenden über 53 Jahren) verlängert.
Außerdem reduziert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bei einem monatlichen Einkommen von mehr als 4.500 Euro brutto nun bereits ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit (dies betrifft allerdings nur die Arbeitsuchenden unter 57 Jahren), und nicht wie in den letzten 2 Jahren erst nach dem neunten Monat. Die von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitsuchenden werden also zwei Arbeitslosengeldperioden haben:
- Die erste Periode mit einer Dauer von sechs Monaten, während derer sie zum vollen Satz entschädigt werden,
- und die Zweite, ab dem 7. Monat und bis zum Ende ihrer Ansprüche, während derer sie zu einem reduzierten Satz entschädigt werden.
Diese Maßnahmen gelten nur für Arbeitnehmer, die seit dem 1. Dezember 2021 entlassen worden sind.
Die Gewerkschaften haben eine Klage bei dem französischen Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat) eingereicht. Die Nichtigkeitsklage wurde in einem Eilverfahren abgelehnt, aber eine Entscheidung in der Sache wird noch erwartet.
Diese Maßnahmen folgen auf frühere Änderungen, darunter insbesondere:
- Seit dem 1. Juli 2021: Die Einrichtung eines Bonus/Malus Systems hinsichtlich der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.
In diesem Rahmen wird das Einstellungsverhalten von Unternehmen mit 11 oder mehr Arbeitnehmern, die zu den Branchen gehören, die am häufigsten auf Arbeitsverträge von kurzer Dauer zurückgreifen (Transport, Gastronomie, Hotellerie etc.), zwölf Monate lang beobachtet.
Wenn diese Unternehmen nach einem Jahr den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern keine längeren Verträge anbieten, werden sie einen zusätzlichen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von bis zu 1 % der Lohnsumme leisten müssen. Wenn sie hingegen bessere Verträge als der Durchschnitt der anderen Unternehmen anbieten, wird der Beitrag gesenkt.
- Seit dem 1. Oktober 2021: Die Änderung der Berechnungsmethode des täglichen Referenzlohns.
Der tägliche Referenzlohn dient als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Vorher wurde dieser nur auf Basis der von dem Arbeitsuchenden gearbeiteten Tage berechnet. Seit dem 1. Oktober wird er nun anhand des durchschnittlichen Monatseinkommens berechnet, das der Arbeitsuchende über einen Zeitraum von 24 Monaten (bzw. 36 Monaten bei Arbeitsuchenden über 53 Jahren) erhalten hat.
Diese Berechnungsmethode ist für Arbeitsuchende weniger günstig, da bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nun nicht nur die gearbeiteten Tage, sondern auch die Zeiten der Nichterwerbstätigkeit berücksichtigt werden, was ggf. zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führen kann.