Haftung bei fehlender Garantie für Subunternehmer in Frankreich
Nach Artikel 14 des französischen Subunternehmergesetzes (Gesetz 75-1334 vom 31.12.1975) hat der Hauptunternehmer dem Subunternehmer eine Zahlungsgarantie zu stellen. Diese ist in Form einer Bankbürgschaft zu stellen, es sei denn, der Hauptunternehmer hat den Bauunternehmer angewiesen, den Subunternehmer direkt zu bezahlen (délégation).
Artikel 14-1 desselben Gesetzes sieht vor, dass der Bauherr überprüfen muss, ob der Hauptunternehmer den Subunternehmern die gesetzlich vorgeschriebene Zahlungsgarantie gestellt hat. Die vom Bauherrn einzuholende Information umfasst auch die Identität des bürgenden Bankinstituts sowie die Bedingungen der Bürgschaft.
Wie der französische Kassationsgerichtshof nun erneut bekräftigt hat, handelt es sich bei dieser Verpflichtung nicht nur um eine Formalie. Vielmehr haftet der Bauherr dem Subunternehmer auf der Grundlage der deliktsrechtlichen Generalklausel (Art. 1240 Code civil), falls er es unterlässt, den Bauherrn dazu zu zwingen, die Garantie zu stellen (Urt. v. 17. November 2021, Az. 20-20.731).
In dem entschiedenen Fall hatte der Hauptunternehmer nicht auf die Aufforderung des Bauherrn reagiert, ihm eine Kopie der Bankbürgschaft vorzulegen. Der Bauherr hatte daraufhin aber nichts weiter unternommen. Einige Jahre später ging der Hauptunternehmer insolvent und blieb dem Subunternehmer einen Teil seines Werklohns schuldig. Dieser klagte sodann gegen den Bauunternehmer auf Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Pflicht aus Artikel 14-1 zweiter Spiegelstrich des französischen Subunternehmergesetzes. Wie das Gericht bestätigte, haftet der Bauherr dem Subunternehmer auf Zahlung des Werklohns im Wege des Schadensersatzes.
Hat der Bauherr den Hauptunternehmer bereits bezahlt und wird dieser insolvent, so bedeutet dies, dass er den entsprechenden Werklohn zweimal leisten muss. Interessant ist, dass das Gesetz dem Bauherrn keinen spezifischen Anspruch gegen den Hauptunternehmer gibt, um diesen zur Stellung der Bürgschaft zu zwingen. Im Ergebnis bleibt dem Bauherrn daher nur die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages.
Praxistipps
- Als Bauherr eines Projektes in Frankreich müssen Sie dafür sorgen, dass der von Ihnen beauftragte Hauptunternehmer allen Subunternehmern ausreichende Bankbürgschaften gestellt hat.
- Der Bauunternehmer muss dazu den Hauptunternehmer zunächst schriftlich zur Übersendung der Bürgschaften auffordern. Führt dies nicht zum Erfolg, und werden auch keine Direktzahlungen an die Subunternehmer vereinbart, muss der Bauherr den Werkvertrag außerordentlich kündigen.
- Als Hauptunternehmer eines Bauprojektes in Frankreich müssen Sie entweder für die direkte Bezahlung Ihrer Subunternehmer durch den Bauherrn sorgen (délégation) oder ihnen Bankbürgschaften stellen.
Nähere Informationen finden in unserem Merkblatt "Zusammenarbeit mit Subunternehmern in Frankreich".
07.01.2022