Haftung des Internet Providers in Frankreich
In einer Entscheidung vom 19. Oktober 2007 hat das Landgericht Paris entschieden, dass ein Internet Provider, der von der Unzulässigkeit eines Inhalts im Internet zum ersten Mal Kenntnis erlangt hat, alle Mittel in Gang setzen muss, um eine weitere Veröffentlichung im Internet zu unterbinden.
In diesem Fall hatten die Urheber einer Dokumentation, die mehrfach bei Google Video sichtbar war, mehrfach die Firma Google aufgefordert, diese Inhalte aus dem Netz zu nehmen.
Das Landgericht Paris hat entschieden, dass Google INC. nach Artikel 6-I-2 des Gesetzes für das Vertrauen in die elektronische Wirtschaft vom 21. Juni 2004 haftbar ist angesichts der Tatsache, dass diese über die Unzulässigkeit der Inhalte informiert war. Nach französischem Recht ist ein Internet Provider grundsätzlich nicht für die bei ihm veröffentlichten Inhalte haftbar. Allerdings sieht das oben genannte Gesetz eine derartige Haftung vor, sobald der Provider hierüber informiert wurde. Praktisch bedeutet dies für Urheber, die eine Urheberrechtsverletzung im Internet über einen Provider festgestellt haben, insbesondere sofern der eigentliche Verletzer nicht vermittelbar ist, was der Regelfall ist, diese sich an den Provider wenden müssen. Üblicherweise nimmt der Provider anstandslos die Inhalte sofort aus dem Netz.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Bürgschaft für eine Hauptforderung in Höhe von 420.182 € mit einem Zinssatz von 10,5 %. Die Schuldnerin ist kurze Zeit nach Bewilligung des Darlehens insolvent geworden, so dass sich die Bank an den Bürgen gewandt hat. Sie hat ihn auf Zahlung von 624.754 € in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass die Bürgschaft unwirksam ist, da die Bank sich nicht vergewissert hat, ob der Bürge die finanziellen Möglichkeiten zur Erfüllung der Bürgschaft besityt. Im entschiedenen Fall belief sich das Immobilienvermögen des Bürgen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbestellung auf etwa 200.000 €. Angesichts des Missverhältnisses zwischen dem Bürgschaftsbetrag und dem Vermögen könne die Bürgschaftsgläubigerin den Bürgen nicht in Anspruch nehmen.
Für Banken, die sich Bürgschaften von französischen Bürgen geben lassen, bedeutet dies im Ergebnis, dass bei Bürgschaftsbestellung Auskünfte eingeholt werden müssen, ob der Bürge die finanziellen Möglichkeiten hat der Bürgschaft nachzukommen. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht zumindest das Risiko, dass eine Bürgschaft für unwirksam erklärt wird. Bürgen, die von Banken in Frankreich in Anspruch genommen werden, können sich demgegenüber auf das Missverhältnis berufen, um ihren Zahlungspflichten zu entgehen.
Eine Entscheidung des Revisionshofs bleibt abzuwarten.
10.01.2008