Herzinfarkt als Arbeitsunfall in Frankreich
Als ein Verkäufer in dem Geschäft, in dem er arbeitete, noch vor Arbeitsbeginn einen Herzinfarkt erlitt und wenige Tage später im Krankenhaus starb, bestreitet sein Arbeitgeber das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Er machte vor Gericht geltend, dass der Vorfall medizinisch betrachtet bereits vor Ankunft in das Geschäft begonnen und der Mitarbeiter ohnehin die Arbeit noch nicht aufgenommen hatte. Auf dem Spiel stand die besondere berufsrechtliche Absicherung und Entschädigung durch die Krankenkasse bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 29. Mai 2019 lautete jedoch anders: Angelehnt einerseits an die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuches, welche vorsehen, dass jeder Unfall, der durch die oder während der Arbeit passiert, einen Arbeitsunfall im Sozialversicherungssinne darstellt, und andererseits an das bereits 2015 vom EuGH festgelegte Prinzip, dass die Arbeitszeit auch bereits vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn anfangen kann, lautete das Urteil der Richter wie folgt: Da der Mitarbeiter bereits in dem Geschäft angekommen war, seine Arbeit eigentlich hätte aufnehmen müssen, und sich grundsätzlich bereits unter der Aufsicht des Arbeitgebers befand, sei dieser Unfall eben tatsächlich als ein Arbeitsunfall zu qualifizieren.
PRAXISTIPP:
- Da die Haftung von Arbeitgebern für Arbeitsunfälle in Frankreich sehr streng ist, empfiehlt es sich dringend, diese Risiken durch eine entsprechende Versicherung abzusichern. Hierzu wird ein französischer Versicherer benötigt, da deutsche Versicherungen (und auch die Berufsgenossenschaften) derartige Risiken für Arbeitsunfälle in Frankreich nicht abdecken.
30.09.2019