Kaufbelege müssen in Frankreich Hinweis auf Konformitätsgarantie enthalten
Durch Verordnung Nr. 2021-609 vom 18. Mai 2021 wurde die Liste der Waren festgelegt, für welche bei Verbrauchergeschäften in Frankreich der Kaufbeleg ein Hinweis auf die zweijährige Konformitätsgarantie enthalten muss.
Im Februar 2020 ist eine Neufassung des Artikel L.211-2 des französischen Verbrauchergesetzbuches in Kraft getreten, wonach künftig für bestimmte Warenkategorien auf der dem Verbraucher ausgehändigten Rechnung bzw. auf dem Kaufbeleg ein Hinweis auf das Bestehen und die Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie abgedruckt werden muss.
Mit Verordnung vom 18. Mai 2021 wurden die entsprechenden Warenkategorien nun festgelegt:
- Haushaltsgeräte;
- Computerausrüstung;
- Produkte der Unterhaltungselektronik;
- Telefoniegeräte;
- Fotoausrüstung;
- Geräte, mit Elektro- oder Verbrennungsmotor für Heimwerker- oder Gartenarbeiten;
- Spiele und Spielzeug, einschließlich Videospielkonsolen;
- Sportartikel;
- Uhren;
- Leuchten;
- Sonnenbrillen;
- Möbel und Einrichtungsgegenstände.
Ausgenommen sind allerdings Waren, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz verkauft werden. Dies erklärt sich dadurch, dass die Angabe zur Konformitätsgarantie im Fernabsatz bereits zu den Pflichtangaben vor Vertragsschluss gehört.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft, so dass die Pflichtangabe ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist.
Verstöße gegen diese Pflicht durch juristische Personen können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bestraft werden (Art. L. 241-2-1 Verbrauchergesetzbuch).
29.06.2021