Keine Betriebsausfallversicherung in Frankreich wegen Corona
In vier Urteilen vom 1. Dezember 2022 vertritt die zweite Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofs die Auffassung, dass der Versicherer Axa nicht verpflichtet war, die Betriebsverluste zu entschädigen, die Restaurantbesitzern infolge der administrativen Schließung ihrer Betriebe im Zusammenhang mit Covid-19 entstanden waren.
Anders als die Vorinstanzen (vgl. unsere diesbezügliche Meldung Covid-19 und Betriebsausfallversicherung in Frankreich>>) entschieden die höchsten französischen Richter, dass die in den Versicherungsklauseln enthaltene Ausschlussklausel gemäß Artikel L. 113-1 des Versicherungsgesetzes formal wirksam ist.
Civ. 2e, 1er déc. 2022, FS-B+R, n° 21-15.392
Civ. 2e, 1er déc. 2022, FS-B+R, n° 21-19.341
Civ. 2e, 1er déc. 2022, FS-B+R, n° 21-19.342
Civ. 2e, 1er déc. 2022, FS-B+R, n° 21-19.343
16.12.2022