Kurzmeldung: Frankreich muss Bauversicherungsrecht dem EU-Recht anpassen
Die Europäische Kommission hat Frankreich aufgefordert, Art. 421-9 des französischen Versicherungsgesetzbuchs (eine Bestimmung aus dem Bereich des Bauversicherungsrechts) zu ändern, da dieser Versicherungsanbieter aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiere. Diese Aufforderung hat folgenden Hintergrund:
In Frankreich ist der Bauherr gesetzlich verpflichtet, eine Versicherung gegen Bauschäden abzuschließen (sogenannte police dommages-ouvrage), während der Bauunternehmer eine Haftpflichtversicherung (responsabilité décennale) abschließen muss. Bisher konnten diese Policen in der Praxis ausschließlich mit staatlich zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Frankreich abgeschlossen werden, da die Versicherungsnehmer nur dann bei Ausfall der Versicherung, z. B. bei Insolvenz, Finanzmittel aus einem staatlichen Entschädigungsfonds beanspruchen können (Fonds de garantie de l’assurance obligatoire de dommage, FGOA). Dieser garantiert den Betroffen bei Abschluss der Pflichtversicherung und trotz deren Ausfalls die Entschädigung für den erlittenen Schaden.
Um die Geltendmachung der Entschädigung des FGOA kontrollieren zu können, wurden die möglichen Versicherer auf zugelassene französische Unternehmen beschränkt. Trotz Verständnis für dieses Ziel, ist die europäische Kommission der Ansicht, dass die Vorschrift Versicherungsanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten diskriminiert und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) in unzulässiger Weise beschränkt.
Im Juli 2014 erhielt Frankreich deswegen ein Aufforderungsschreiben die Gesetze europakonform anzupassen. Am 18. Juni 2015 erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission. Frankreich muss nun innerhalb von zwei Monaten der europäischen Kommission mitteilen, welche Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen wurden. Sollte Frankreich dem nicht nachkommen, kann die Kommission ein Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof anstrengen.
Es bleibt also abzuwarten, ob und wie Frankreich die Aufforderung der Kommission umsetzt und insbesondere ob sich französische Versicherte bei Insolvenz ihres (ausländischen) Versicherungsanbieters in Zukunft noch Mittel aus dem Entschädigungsfonds des FGOA beanspruchen können.
10.08.2015