Missachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht in Frankreich birgt hohes Haftungsrisiko
Der mit der Verlegung eines Parkettbodens beauftragte Unternehmer verstößt gegen seine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, wenn sich der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung als ungeeignet erweist und der Unternehmer nicht darauf hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl des Produkts dem Auftraggeber obliegt. Dies hat jüngst der französische Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 15.04.2021 (ref. 19-25.748) entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde ein Unternehmen von einem Bauherrn mit der Herstellung und Verlegung von Parkettböden beauftragt. Nach der Abnahme wies das Parkett zusehends Schäden in ungewöhnlichem Maße auf. Der Bauherr machte daraufhin gegenüber dem Auftragnehmer die in Frankreich geltende Gewährleistung der einwandfreien Fertigstellung (garantie de parfait achèvement) geltend und verlangte darüber hinaus Schadensersatz wegen Verletzung der vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht.[1]
Das Berufungsgericht wies die entsprechende Klage jedoch in beiden Anklagepunkten zurück:
Es befand, dass die Gewährleistung der einwandfreien Fertigstellung in diesem Fall nicht geltend gemacht werden könne, da der Bauherr es unterlassen habe, dem Auftragnehmer die Mängel zuvor schriftlich anzuzeigen. Tatsächlich sieht Artikel 1792-6 Abs. 2 des französischen Zivilgesetzbuchs vor, dass Mängel, die nach der Abnahme festgestellt werden, dem Auftragnehmer binnen eines Jahres durch schriftliche Mitteilung angezeigt werden müssen. Die Auffassung des Bauherrn, dass die Zustellung der Klageschrift einer solchen Mitteilung gleichkomme, teilte das Gericht nicht.
Auch schloss das Gericht eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers aus und begründete seine Entscheidung damit, dass für die Wahl des Bodenbelags ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich gewesen sei.
Im anschließenden Revisionsverfahren wurde das Urteil jedoch in Teilen revidiert:
Zwar gab der französische Kassationsgerichtshof dem Berufungsgericht hinsichtlich der Gewährleistung Recht.
Bezüglich der Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers hingegen befand der Kassationsgerichtshof, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Auftragnehmer gegen seine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht verstoßen hat. Der Kassationsgerichtshof bejahte eine entsprechende Pflichtverletzung des Auftragnehmers, da dieser gemäß seiner vertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflicht hätte prüfen müssen, ob der gewählte Parkettboden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung geeignet war. Im vorliegenden Fall war die Ungeeignetheit des Parketts insofern eklatant, als sich sein Zustand ungewöhnlich schnell verschlechterte, so dass es nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs hier nicht darauf ankam, dass die Wahl des Parketts ausschließlich dem Auftraggeber oblag.
Praxistipp:
Der Kunde ist König! Dennoch sollten Unternehmer nicht vergessen, dass sie eine Informationspflicht haben, der sie auch dann nachkommen müssen, wenn der Kunde eine ganz genaue Vorstellung von dem gewünschten Produkt hat.
Wie das Urteil deutlich macht, entbindet die Tatsache, dass die Wahl des Produkts dem Kunden obliegt, den Unternehmer weder von seiner vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht noch von der damit verbundenen Haftung, die zusätzlich (!) zu etwaigen Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht werden kann.
Auch wenn Sie keiner vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht unterliegen sollten, sei an dieser Stelle noch einmal daran erinnert, dass in Frankreich jeder Verkäufer eine allgemeine vorvertragliche Informationspflicht (obligation précontractuelle de renseignement) hat, gemäß welcher er den Käufer über die Eigenschaften des verkauften Produkts zu informieren hat. Dies gilt in der Regel auch im B2B Bereich
Dennoch spricht grundsätzlich nichts dagegen, dem Wunsch des Kunden nachzukommen, sofern der Unternehmer (im besten Fall schriftlich) nachweisen kann, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat.
[1] Gemäß der französischen Rechtsprechung kann der Käufer vom Verkäufer neben der Leistung Schadensersatz nach Art. 1231-1 des französischen Zivilgesetzbuchs verlangen, wenn der Verkäufer seine Pflichten verletzt hat und nicht nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu verantworten hat.
12.05.2021