Neue Pflichtangabe in AGB ab 1. Januar 2013: Hinweis auf pauschalen Mahnkostenersatz in Frankreich
Zum 1. Januar 2013 tritt eine Änderung des französischen Handelsgesetzbuchs in Kraft, die Einfluss auf die Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Pflichtangaben (z.B. Preise, Rabattbedingungen, Strafzinsen) muss nunmehr jeder Unternehmer in seinen AGB vorsehen, dass bei Nichtzahlung innerhalb der vereinbarten Frist ein pauschaler Mahnkostenersatz in Höhe von 40,- EUR erhoben wird. Wenn der Unternehmer höhere Mahnkosten als den Pauschalbetrag von 40,- EUR nachweist, kann er darüber hinaus auch den Ersatz der weiteren Kosten verlangen. Bis zur Höhe des Pauschalbetrags sind keine Nachweise über die entstandenen Mahnkosten vorzulegen. Die Höhe der Mahnkostenpauschale ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2012-1115 vom 2. Oktober 2012, die den Artikel L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) entsprechend ergänzt. Die Pauschale ist umsatzsteuerfrei und bleibt bei der Berechnung von Strafzinsen wegen verspäteter Zahlung unberücksichtigt.
Nimmt ein Unternehmer eine der Pflichtangaben des Artikels L. 441-6 Code de commerce nicht in seine AGB auf, droht ihm eine Geldstrafe von bis zu 15.000,- EUR. Wir empfehlen daher, Allgemeine Geschäftsbedingungen vor einem Einsatz in Frankreich daraufhin zu überprüfen, ob sie die erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere auch den pauschalen Mahnkostenersatz in Höhe von 40,- EUR vorsehen.
20.12.2012