Neue Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln in Frankreich
Mit einem Urteil vom 25. März 2015 hat das oberste französische Gericht, der Kassationsgerichtshof, eine Gerichtsstandsklausel für unwirksam erklärt, die einer der beiden eine Klagebefugnis vor jedem anderen zuständigen Gericht eingeräumt hat.
Nach Meinung der Richter verstoße diese Klausel mangels objektiver Kriterien für die Ermittlung der anderen Zuständigkeiten gegen das gesetzgeberische Ziel der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Artikels 23 des Lugano – Übereinkommens (Cass. 1er civ. 25 mars 2015 n°13- 27 264, Sté Ich c/ Société générale).
Im betreffenden Fall wurden zwei Kreditrahmenverträge zwischen einem französischen Unternehmen und einer in der Schweiz ansässigen Bank abgeschlossen, die beide eine Gerichtsstandsklausel enthielten.
Laut dieser Gerichtsstandsklausel war ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren Zürich oder der Ort der Niederlassung der Bank, bei der der Vertrag abgeschlossen wurde. Die Bank war darüber hinaus berechtigt, auch Klage vor allen anderen zuständigen Gerichten einzureichen.
Das französische Unternehmen hat Haftungsklage gegen die Schweizerische Bank bei einem französischen Gericht eingereicht. Unter Bezugnahme auf die Gerichtsstandsklausel hat die Schweizerische Bank die Einrede der Unzuständigkeit der französischen Richter erhoben. In letzter Instanz ist sie mit dieser Einrede gescheitert.
Gemäß Artikel 23 des Lugano – Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung in Zivil- und Handelssachen und Artikel 25 der Verordnung 1215/2012, die die Verordnung von Brüssel I seit 10. Januar 2015 ersetzt, können die Parteien bei Abschluss des Vertrages die Zuständigkeit des Gerichts vereinbaren. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Gerichtsstandsklausel aber so formuliert werden, dass es möglich ist, das zuständige Gericht nach dem Wortlaut zu identifizieren (CJCE 9 Nov. 2000, aff.C-387/98). Dies sei im entschiedenen Fall nicht der Fall gewesen.
Praxistipp:
Gerichtsstandsklauseln im Frankreichgeschäft sollten stets mit Bedacht formuliert werden. Dies gilt auch und vor allem vor dem Hintergrund der eher restriktiven französischen Rechtsprechung. Zwar ist es durchaus sinnvoll, sich eine Zuständigkeit zunächst für die eigenen Gerichte auszubedingen. Da das französische Verfahrensrecht aber auch Verfahren kennt, die günstiger sind als die in Deutschland bekannten, empfiehlt es sich immer auch zu überlegen, ob zugunsten einer Partei die Möglichkeit eröffnet wird, vor den Gerichten der anderen Vertragspartei zu klagen (hier: Frankreich).
Dabei sollte vor dem Hintergrund der französischen und europäischen Rechtsprechung darauf geachtet werden, dass eine hinreichende Objektivität und Vorhersehbarkeit gewährleistet ist. Allzu weit formulierte Gerichtsstandsklauseln werden in Frankreich rasch sanktioniert. Es ließe sich aber durchaus daran denken, eine Öffnung dahingehend vorzusehen, dass vor allen Gerichten am Sitz der anderen Vertragspartei geklagt werden kann. Zwar kann auch bei einer solchen Klausel letztlich nicht mehr vorhergesagt werden, ob diese den hohen Anforderungen der französischen Rechtsprechung standhält, es spricht aber einiges dafür.
27.05.2015