Neuer Schritt in der Beweiswürdigung privater Gutachten
Am 1. April 2026 hat die französische Cour de cassation (Handelskammer, Nr. 24-17.785) ein richtungsweisendes Urteil zur Beweiswürdigung privater Gutachten gefällt und damit einen weiteren Meilenstein in der zunehmend flexibleren französischen Rechtsprechung gesetzt. Nachfolgend zeigen wir die wesentlichen Inhalte, die Bedeutung der Entscheidung und was sich für die Praxis ändert.
1 Die Ausgangslage: Strenge Anforderungen an private Gutachten
Bislang galt in Frankreich ein klarer Grundsatz: Ein einseitig eingeholtes Privatgutachten konnte zwar in den Prozess eingebracht werden, das Gericht durfte sich aber nicht ausschließlich darauf stützen, selbst wenn die Gegenpartei Stellung nehmen konnte (Cass. Ch. Mixte, 28.09.2012, Nr. 11-18.710).
Ziel war der Schutz des kontradiktorischen Verfahrens: Die Parteien sollten sich zu jedem Beweis wirksam äußern und auf dessen Zustandekommen Einfluss nehmen können.
Seit einigen Jahre hat die Cour de cassation allerdings Öffnung vorgenommen: mit einem Urteil vom 30. Januar 2025 hat sie zum Beispiel entschieden, dass zwei übereinstimmende Privatgutachten ausreichen können, um ein Gericht von der Begründetheit eines Anspruchs zu überzeugen.
Mit einem Urteil vom 8. Januar 2026 hat die Cour de cassation dann eine wichtige Ausnahme bei vertraglich vereinbarten Gutachten bestätigt: Hatten die Parteien gemeinsam einen Sachverständigen benannt oder ein Gutachten im Rahmen einer Vertragserfüllung eingeholt, durfte das Gericht dieses ausnahmsweise auch als alleinige Entscheidungsgrundlage heranziehen, sofern beide Parteien am Verfahren eingebunden und die Regeln eines fairen Verfahrens eingehalten worden waren.
2 Die neue Entscheidung: Weitreichende Lockerung, neue Chancen
Mit dem Urteil vom 1. April 2026 nimmt die Cour de cassation nochmals eine deutliche Öffnung vor:
Der Richter kann sein Urteil nun auf ein privat, also nicht-gerichtlich eingeholtes Gutachten stützen, sofern dessen Inhalt durch weitere Belege bestätigt wird, auch wenn diese Belege als Anhang zum Gutachten vorgelegt werden, solange sie nicht von dem Gutachter selbst stammen (z. B. Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Rechnungen).
Entscheidend ist: Die Rechtsprechung verlangt nicht länger zwingend die Vorlage dieser ergänzenden Belege „außerhalb“ des Gutachtens (sie dürfen Anhänge des Gutachtens sein), und sie verliert zudem die ausdrückliche Bezugnahme auf das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens. Damit rückt die Unterscheidung zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Expertise weiter in den Hintergrund.
3 Die Folgen: Mehr Flexibilität, insbesondere bei der Schadensbezifferung
Durch diese Rechtsprechung verschiebt sich der Fokus deutlich auf das allgemeine Beweisrecht und die erforderliche Begründungstiefe gerichtlicher Entscheidungen. Der Umstand, dass ein Gutachten privat (und nicht im gerichtlichen Auftrag) eingeholt wurde, verliert zunehmend an Bedeutung. Dadurch wird die praktische Handhabung in wirtschafts- und versicherungsrechtlichen Streitigkeiten flexibler, etwa bei der Bewertung und Bezifferung von Schäden, bei industriellen Großschäden oder im Kontext internationaler Lieferbeziehungen.
Parteiische Gutachten müssen zwar weiterhin durch objektive Belege gestützt werden, aber schon Buchhaltungsunterlagen oder faktische Dokumente reichen aus; eine strikte „äußere“ Prüfung durch das Gericht ist nach dieser Rechtsprechung nicht mehr nötig. So können privaten Gutachten als effizientes Mittel zur außergerichtlichen Konfliktlösung und auch zur Prozessvorbereitung gezielter eingesetzt werden.
4 Ausblick: Mögliche Klärung durch andere Kammern, strategische Implikationen
Noch ist unklar, ob auch die anderen Kammern der Cour de cassation diese Öffnung für alle Streitarten übernehmen werden, oder ob eine grundsätzliche, möglicherweise feierliche Bestätigung (chambre mixte) folgt.
Der Trend ist jedoch klar: Die Unterscheidung und die bislang strikte Hierarchie zwischen gerichtlichen und nicht-gerichtlichen Gutachten verliert an Bedeutung, die Beurteilung durch das Gericht hängt künftig vor allem von der Plausibilität und der Untermauerung der Expertise durch objektive Belege ab.
Für die Praxis empfiehlt sich, bei der Erstellung privater Gutachten von Anfang an auf maximale Transparenz und eine gute Dokumentation der benutzten Unterlagen zu achten, insbesondere, wenn damit die Höhe eines geltend gemachten Schadens nachgewiesen werden soll. Die neue Rechtsprechung eröffnet insoweit mehr Chancen, private (einvernehmliche oder einseitige) Expertisen durchzusetzen und im Prozess als starke Beweise einzusetzen.
Fazit:
Das Urteil der Cour de cassation vom 1. April 2026 markiert einen weiteren, entscheidenden Schritt hin zu einer pragmatischen Gleichstellung privater und gerichtlicher Gutachten, jedenfalls hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit im Zivilprozess.
Parteien erhalten mehr Freiheit, ihre Sachfragen flexibel und effizient zu adressieren. Der strategische Einsatz von Privatgutachten wird damit attraktiver und relevanter als je zuvor.
25.06.2026