Neues Barzahlungslimit in Frankreich
Durch die französische Verordnung Nr. 2015-741 vom 24. Juni 2015 wird das Barzahlungslimit in Frankreich ab dem 1. September 2015 auf einen Betrag von 1.000 Euro begrenzt. Damit wird in Frankreich die bisherige Barzahlungsgrenze von 3.000 Euro weiter abgesenkt.
Für wen gilt das Barzahlungslimit?
Der neue Schwellenwert gilt für alle Zahlungen mit Bargeld oder mit elektronischem Geld (E-Geld). Er betrifft jedoch nur steuerlich in Frankreich ansässige Personen und Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Frankreich bezahlen. Für Personen, die nicht in Frankreich ansässig sind und nicht aus beruflichem Anlass in Frankreich bezahlen, bleibt es dagegen bei der bisherigen Grenze von 15.000 Euro. Für deutsche Unternehmer, die in Frankreich Leistungen bezahlen, welche ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit betreffen, gilt daher auch ab dem 1. September 2015 ebenfalls das Barzahlungslimit von 1.000 Euro.
Welche Folgen hat ein Verstoß?
Das französische Finanz- und Währungsgesetz sieht bei Verstoß gegen die gesetzlich festgelegten Barzahlungsobergrenzen eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 5 % der nicht ordnungsgemäß geleisteten Zahlung vor.
Wie ist die Situation in Deutschland?
In Deutschland gibt es bisher kein Barzahlungslimit. Zwar hat auch Deutschland die EU-EGeld-Richtlinie (Nr. 2009/110/EG) umgesetzt, dabei allerdings auf eine generelle Begrenzung der Barzahlung verzichtet und stattdessen den Zahlungsempfängern bestimmte Pflichten auferlegt. Unternehmer aus dem Nichtfinanzbereich sind hiernach verpflichtet, bei Barzahlungen von mehr als 15.000 € die Identität des Zahlungsleistenden festzustellen und eine Kopie seines Ausweises oder Reisepasses sicherzustellen. Ein Verstoß kann nach dem Geldwäschegesetz mit bis zu 100.000 Euro Geldstrafe geahndet werden.
Welche Beschränkungen bestehen für den grenzüberschreitenden Geldtransfer zwischen Deutschland und Frankreich?
In der Bundesrepublik unterliegen grenzüberschreitende Zahlungen einer Meldepflicht bei der Bundesbank, wenn sie einen Wert von 12.500 Euro überschreiten. Dies gilt sowohl für eingehende Zahlungen von Gebietsfremden, als auch für ausgehende Zahlung ins Ausland. Unter Zahlungen versteht man Barzahlungen, Zahlung per Lastschrift, Scheck und Wechsel und Überweisungen über Geldinstitute. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Ausfuhrerlöse, Zahlungen für Wareneinfuhr sowie die Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten. Vordrucke für die entsprechenden Meldungen sind in der Regel bei den Geldinstituten erhältlich.
In Frankreich gibt es keine Meldepflicht. Hier müssen dagegen bestimmte Organismen, wie Banken, Finanzinstitute oder Versicherer den Zahlungsverkehr ihrer Kunden überwachen und bei Vorliegen von Verdachtsmomenten die Staatsanwaltschaft benachrichtigen.
22.07.2015