Öffentliches Auftragswesen: Verletzungsverfahren gegen Frankreich
Die Europäische Kommission hat Frankreich offiziell gebeten, einige Vorschriften bezüglich der Zuordnung von Auftragsverfahren und Dienstleistungen der Kommunen und Kommunalverbänden zu modifizieren.
Diese Bitte hatte die Form einer Stellungnahme mit Gründen, die die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV darstellt. Sofern nach einer Ablauffrist von zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort vorliegt, kann die Kommission den EuGH anrufen.
Die Kommission glaubt einerseits, dass die bestehenden Vorschriften der Vergabeordnung nicht mit den bestehenden EU-Vorschriften in Einklang stehen, sofern, wenn mehrere Ausschreibungen das gleiche Ziel haben und gleichzeitig ausgeführt werden, sie den öffentlichen Auftraggebern unter bestimmten Bedingungen erlauben, einen Auftrag einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer zu erteilen, ohne ihn neu auszuschreiben oder den Rahmen der Ausschreibung für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken.
Die Kommission ist der Auffassung, dass diese direkte Vergabe gegen die Richtlinie 2004/18/EG (Öffentliches Auftragswesen) verstößt, da sie durch keine in der Richtlinie zugelassenen Ausnahme gerechtfertigt ist und da sie erlaubt, die Anwendung der gewöhnlichen Vorschriften zur Auftragerteilung, die in der Richtlinie vorgesehen sind, zu umgehen.
Andererseits stellt sie die Vorschriften in Frage, die den Dienstleistern der „Öffentlichen Einrichtungen interkommunaler Zusammenarbeit“ (EPCI) erlaubt, ihre Kompetenzen auszuüben, sowie die Vorschriften, die den Kommunalverbänden, die Mitglied in einer gemischten Gemeindeverband sind, erlaubt, diesen ihre Dienstleistungen anzubieten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Angebot, dessen Rahmenbedingungen durch Abkommen zwischen der Kommune oder dem Kommunalverband einerseits und der Öffentlichen Einrichtungen interkommunaler Zusammenarbeit (EPCI) oder dem gemischten Gemeindeverband andererseits vereinbart werden, darauf hinausläuft, dass die Vergabe an kommunale Dienstleister oder Dienstleister des Kommunalverbands geschieht, ohne dass dabei die Vorschriften der Auftragserteilung des Gemeinschaftsrechts über das öffentliche Auftragswesen und insbesondere die darauf Bezug nehmenden Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG beachtet werden.
Außerdem hat die Kommission entschieden, an Frankreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu richten, nachgehend an ein Verletzungsverfahren nach Art. 228 EGV, dass an ein Urteil des EuGH vom 20.10.2005(EuGH, 20.10.2005, C-264/03, Kommission gegen Frankreich) anknüpft, in dem das Gericht festgestellt hatte, dass Frankreich durch den Vorbehalt einer bestimmten Art von Dienstleistungen an eine abschließende Liste von juristischen Personen des französischen Rechts durch die nationale Gesetzgebung, insbesondere die Erteilung von Bauaufträgen, seine Pflichten aus der Richtlinie 92/50/EWG über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und aus Art. 49 EGV verletzt hatte.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme folgt einer Mahnung, die den französischen Behörden am 10.04.2006 zugestellt worden war. Die Kommission ist der Auffassung, dass Frankreich als Antwort auf diese Mahnung, obwohl es eine Verordnung erlassen hatte, die die Anwendung der beanstandeten Vorschrift abändert und erlaubt dass die Erteilung von Bauaufträgen an jede öffentliche Person vergeben werden kann, noch nicht alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um das Urteil des Gericht vollständig zu vollstrecken, solange die Regeln über die Konkurrenz und die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen zur Erteilung von Bauaufträgen und die Vorschriften der Richtlinie 92/50/EWG immer noch nicht durch die französischen Gesetzgebung definiert sind.
03.07.2007