Pflichtversicherungen für Unternehmen in Frankreich
Unternehmen in Frankreich sind verpflichtet, bestimmte Versicherungen abzuschließen. Ziel ist es, sie im Falle eines Schadens, der sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ereignet, abzusichern.
1. Berufshaftpflichtversicherung (assurance responsabilité civile professionnelle)
Die Haftpflichtversicherung gibt es im privaten und beruflichen Bereich. Die Privathaftpflichtversicherung schützt Sie bei Schäden, die Sie im privaten Bereich einem Dritten zufügen können. Auf dieser französischen Website erfahren Sie alles, was Sie über die Privathaftpflichtversicherung wissen müssen.
Die Berufshaftpflichtversicherung basiert auf dem gleichen Prinzip und bezieht sich auf die Tätigkeiten eines Unternehmens. Die Berufshaftpflicht eines Unternehmens deckt Schäden, die ein Unternehmen im weitesten Sinne (die Organisation, ihre Mitarbeiter, ihre Dienstleistungen oder ihre Ausrüstung) einem Dritten zufügt.
Der Schaden kann materiell, immateriell oder körperlich sein und der Schaden kann durch ein Verschulden, Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit verursacht werden. Die Berufshaftpflichtversicherung (in Frankreich auch bekannt als "RC Pro") sorgt für die finanzielle Deckung des Schadensfalles.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für reglementierte Berufe in Frankreich (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Baufachleute usw.) vorgeschrieben. Eine Berufshaftpflichtversicherung wird jedoch auch in allen anderen Fällen, auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dringend empfohlen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Versicherungsdeckung in Frankreich in einigen Fällen erheblich weiter geht, als in Deutschland (so zum Beispiel bei Vermögensfolgeschäden, sog. Dommage immatériel non consécutif (DINC). Aus diesem Grunde lohnt es sich, auch mit französischen Maklern zu sprechen, um die für das Unternehmen richtige Haftpflichtversicherung zu finden.
2. Bauschadenversicherung (garantie décennale)
Jeder Bauunternehmer, der an der Errichtung eines neuen oder bestehenden Werks (wie z. B. verschiedene Gebäude, Wohnungen, Tiefbauarbeiten usw.) beteiligt ist, unterliegt nach französischem Recht einer zehnjährigen Gewährleistung. Als Bauunternehmer gelten in Frankreich insbesondere alle, die an der Errichtung eines Bauwerks beteiligt sind, also primär der eigentliche Bauunternehmer aber auch Projektleiter, Architekten, Techniker, Planungsbüros oder beratende Ingenieure. Ein Dienstleister, der durch einen Werkvertrag an den Kunden gebunden ist, unterliegt ebenfalls diesem zehnjährigen Haftungsregime.
Subunternehmer, d. h. Unternehmen, die selbstständig im Rahmen eines Vertrages arbeiten, sind demgegenüber vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. In der Tat haben sie keine direkte Verbindung zum Projekteigentümer. Sie bleiben jedoch für die Verpflichtungen, die sie gegenüber dem Bauherrn/Dienstleister übernommen haben, verantwortlich.
Der Bauunternehmer haftet in Frankreich im Schadensfall 10 Jahre lang gegenüber dem Auftraggeber. Diese Verpflichtung wird im Falle des Weiterverkaufs des Werkes auch auf die Nacherwerber übertragen.
Diese Verpflichtung betrifft auch ausländische Bauunternehmer. Sie müssen nachweisen können, dass ihre Gewährleistung die zehnjährige Haftung nach französischem Recht für in Frankreich ausgeführte Verträge abdeckt. Abweichende Regelungen sind nach französischem Recht nicht zulässig.
Um diese vertraglichen Gewährleistung zu decken besteht in Frankreich eine Pflicht für jeden Bauunternehmer, eine sog. 10 Jahres-Bauversicherung (garantie décénnale) abzuschließen (Art. L241-1 code des assurances), und zwar muss diese bestehen bei Beginn der Arbeiten. Diese Versicherung muss auch ein deutsches Bauunternehmen abschließen, das keine Niederlassung in Frankreich hat, sobald es Bauarbeiten in Frankreich ausführt. Einer der wenigen deutschen Versicherer, die diese Versicherung anbietet, ist die VHV Versicherungen.
Gleichzeitig sollte der Bauunternehmer in Frankreich bei einem Versicherer eine Schadensversicherung (sog. dommages ouvrages) abschließen, die aber keine Pflichtversicherung ist. Hierbei handelt es sich um eine vorleistende Sachversicherung für den Bauherrn, die anschließend bei der RC décennale regressiert. Mit dieser Versicherung lassen sich Risiken aus der 10 Jahres-Gewährleistung vorfinanzieren. Sie bietet Deckung für Schäden, die in die zehnjährige Gewährleistung fallen, und tritt ein, um Minderungsansprüche oder Nachbesserungsarbeiten zu finanzieren, bevor ein Gericht über die Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen entschieden hat.
3. Kfz-Versicherung
Wie in Deutschland, muss auch in Frankreich jeder Eigentümer muss sein Kraftfahrzeug versichern. Diese Regel gilt auch, wenn der Eigentümer ein Unternehmen ist. Ein Unternehmer ist daher verpflichtet, seine Firmenwagen und seine Firmenfahrzeuge zu versichern. Die Mindestdeckung ist die Haftpflichtversicherung.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eigentlich die Kfz-Haftpflichtversicherung und deckt die materiellen und physischen Schäden, die das Auto bei einem Unfall (Unfall, Explosion oder Feuer) an einer dritten Person verursacht.
Zusätzlich zu dieser Deckung ist es möglich, weitere Garantien zu versichern. So ist ein umfassenderer Schutz möglich, der auch die Schäden am Auto selbst, am Fahrer, an den Mitfahrern und an den transportierten Gütern abdeckt (in Deutschland: Kaskoversicherung). Auch eine Pannenhilfe und ein Ersatzfahrzeugangebot können in der professionellen Kfz-Versicherung enthalten sein.
4. Allgemeine Betriebsversicherung (sog. assurance multirisque professionnelle)
Die allgemeine Betriebsversicherung schützt die Güter und die Tätigkeit eines Unternehmens. Obwohl diese Versicherung in Frankreich keine Pflichtversicherung ist, wird diese häufig empfohlen, weil diese auch in der Regeln das Ausfallrisiko deckt.
Die allgemeine Betriebsversicherung ist eine Komplettversicherung, die verschiedene materielle und immaterielle Güter abdeckt, wie z. B.:
- Räumlichkeiten;
- Ware;
- Computerdaten;
- Betriebsverluste;
- usw.
Die Vermögenswerte des Unternehmens sind dann bei Feuer, Wasserschäden, Diebstahl, Vandalismus, Witterungseinflüssen usw. abgesichert. Optional kann auch eine zusätzliche Deckung, wie z. B. Rechtsschutz, in den Vertrag aufgenommen werden.
5. Versicherung gegen Arbeitsunfälle
Unternehmen sind außerdem verpflichtet, eine Arbeiterunfallversicherung abzuschließen. Diese Anforderung ist nicht abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen.
Selbstständig Tätige (Handwerker, Gewerbetreibende oder freie Berufe) sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Die Arbeiterunfallversicherung deckt in der Regel auftretende Unfälle ab:
- Auf dem Weg zur Arbeit ;
- Am Arbeitsplatz während der Arbeitszeiten;
- Während einer Geschäftsreise.
Der Versicherungsschutz kommt für Kosten im Zusammenhang mit:
- Medizinische Kosten;
- Ersatzeinkommen (bei krankheitsbedingtem Ausfall oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit);
- Beerdigungskosten und Rentenzahlungen an Begünstigte (im Falle des Todes des Mitarbeiters).
6. Andere nicht vorgeschriebene Versicherungen
Es gibt weitere Versicherungen, die optional sind. Sie können je nach Situation eines Unternehmens und den Risiken, gegen die es sich schützen möchte, ausgewählt werden.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung (sog. assurance perte d’exploitation) ermöglicht es zum Beispiel, ein Unternehmen zu entschädigen, wenn es nach einer Katastrophe eine Betriebsunterbrechung erleidet. Seine Fixkosten (Miete, Gehälter, Steuern, Abschreibungen usw.) werden dann gedeckt, um den Umsatzverlust zu kompensieren. Das Unternehmen kann auch Beihilfen zur Finanzierung bestimmter Betriebskosten in Anspruch nehmen, z. B. für die Anmietung neuer Räumlichkeiten, die Erneuerung von Ausrüstung usw.
Die Sachversicherung (sog. assurance des biens) deckt Schäden an betrieblich genutzten Immobilien. Sie greift im Falle von Feuer, Überschwemmung, Diebstahl usw. ein. Die Sachversicherung ist zwingend abzuschließen, wenn das Unternehmen die Räumlichkeiten mietet und dringend zu empfehlen, wenn der Nutzer Eigentümer der Immobilie ist.
12.03.2021