Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen in Frankreich
Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen ist im Sondergesetz vom 5. Juli 1985, die sogennante „Loi Badinter“ geregelt.
Wie das deutsche Straßenverkehrsgesetz, beruht das französische Badinter Gesetz auf einer Gefährdungshaftung. Der Geschädigte hat lediglich den Beweis der Verwicklung des Kraftfahrzeuges im Verkehrsunfall zu erbringen. Eine solche Verwicklung liegt vor, soweit ein Kontakt zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Schadensverursacher („siège du dommage“) eingetreten ist, ungeachtet davon, ob das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Bewegung, angehalten oder abgestellt war.
Falls der Kontakt fehlt, muss der Geschädigte beweisen, dass das Kraftfahrzeug « in irgendeiner Weise am Verkehrsunfalleintritt beteiligt gewesen ist ». Die Kausalität zwischen Unfall und Schaden ist nicht zu beweisen.
- Schadensersatzansprüche des Geschädigten
- Art der Entschädigung
Das französische Schadensrecht unterscheidet zwischen Sachschäden (dommages aux biens) und Personenschäden (dommages résultant des atteintes à la personne).
Sachschäden umfassen materielle Schäden und Vermögensschäden, die auf materiellen Schäden beruhen. So fallen darunter zum Beispiel Reparaturkosten, Mietwagenkosten oder Gutachterkosten.
Personenschäden umfassen verschiedene Schadensarten und werden in wirtschaftlichen (Vermögensschäden) und immateriellen Schäden unterteilt. Unter wirtschaftliche Personenschäden fallen zum Beispiel Heilbehandlungskosten oder der Verdienstausfall. Reine Körperschäden (Ästhetischer Schaden, Entstellungen, usw.), Schmerzensgeld oder Lebensgenussschäden sind immaterielle Schäden.
Im französischen Recht gibt es keine gesetzlich normierte Tabelle mit Schadenspositionen. Da sich die Gerichte, die Entschädigungsfonds und die Versicherungsgesellschaften jahrelang auf unterschiedliche Tabellen beriefen, entstanden Benachteiligungen und Ungleichheiten zwischen den Geschädigten. Daraufhin wurde im Jahre 2005 eine Arbeitsgruppe bei der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) auf Antrag des Justizministeriums gegründet, um eine einheitliche Nomenklatur der verschiedenen Schadenspositionen festzusetzen. Resultat war die sogenannte Dinthilhac-Tabelle.
1.1 Erstattung von Sachschäden
Wie bei deutschen Verkehrsunfällen sieht das Badinter Gesetz den Ersatz von allen Schadensarten vor (Sachschäden und Personenschäden), wobei der Grundsatz immer die „angemessene Entschädigung“ des Opfers ist.
Bezüglich der Sachschäden findet das Prinzip, das wir in Deutschland aus den §§ 249 BGB ff. kennen, Anwendung. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde – und zwar durch Wiederherstellung oder Geldleistung.
Sachschäden sind sowohl unmittelbare Schäden wie zum Beispiel Reparaturkosten des geschädigten Kraftfahrzeuges und oder Kleidungsentschädigungen (geschädigte Kleidungen oder im Unfall verlorene Sachen), sowie mittelbare Schäden wie Mietwagenkosten oder Fahrtkosten, die dem Besuch des Opfers im Krankenhaus dienen. Wichtige Beispiele sind auch die Gutachterkosten (frais d’expertise) für die Berechnung der Schäden oder für die Berechnung der Wertminderung (dépréciation), die wiederum meist nur nach Anordnung vom Gericht bei hochwertigen Autos ersetzt wird.
1.2 Erstattung von Personenschäden
Unter Personenschäden werden Vermögensschäden und immaterielle Schäden gefasst.
1.2.1 Vermögensschäden
In Frankreich ist, mehr als im deutschen Recht, das Konzept der gesundheitlichen Genesung im Mittelpunkt der ärztlichen Bemessung des Körperschadens.
Die Genesung entspricht dem Zeitpunkt, indem der Zustand des Geschädigten endgültig stabilisiert ist. Dieser Zeitpunkt bestimmt im Badinter Gesetz die Fristberechnungen des ganzen Entschädigungsverfahrens.
Daneben gibt es vorübergehende Schäden, die im Gegensatz zu Dauerschäden vor dem Genesungszeitpunkt erscheinen und nicht in die Zukunft wirken.
- Vorübergehende Vermögensschäden
- Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (ITT / ITP oder incapacité temporaire totale ou partielle)
Nach einem Verkehrsunfall führt die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu Gehaltsoder Gewinneinbußen, die nach rein juristischen Maßstäben zu erstatten sind. Für sie gibt es im französischen Recht keine offiziellen festen Sätze oder rechtsmedizinischen Bemessungsgrundlagen.
Der Geschädigte hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Vermögensschaden bei der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit entspricht der Erstattung des gegenwärtigen beruflichen Gewinnverlustes.
Die zeitweise oder vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist das Zeitfenster, indem der Geschädigte seine berufliche Tätigkeit nicht mehr wie üblich erbringen kann. Dies gilt auch für nicht berufstätige Personen, wenn sie nicht mehr ihren gewöhnlichen Beschäftigungen nachgehen können (Studium, Kinderpflege usw).
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hängt insbesondere von der Art der Berufstätigkeit, sowie vom Alter des Geschädigten ab. Der Schaden entspricht dem Wert zwischen dem tatsächlich gezahlten Gehalt und der ansonsten üblichen Gehaltsauszahlung.
Bei Vermögensschäden auf Grund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit muss zwischen Angestellten und Freiberuflern unterschieden werden. Bei einem Freiberufler besteht der Vermögensschaden, der während der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, im entgangenen Gewinn. Für dessen Nachweis (steuerrechtliche und buchmäßige Urkunden) werden strenge Anforderungen gestellt.
Schüler und Studenten können ebenfalls diesen Schaden geltend machen.
- Andere vorübergehende Schadensposten
Darüber hinaus werden andere diverse Kosten erstattet, wie zum Beispiel alle medizinischen Kosten, die vor der Genesung entstanden sind.
- Dauerhaften Vermögensschäden
- Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (IPP oder Incapacité permanente partielle)
Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wird ab dem Zeitpunkt der Genesung - endgültige Zustandsstabilisierung - bestimmt.
Wie oben erwähnt, benutzen Sachverständige Bemessungsgrundlagen, um den Zustand des Geschädigten zu bestimmen und den Grad der Arbeitsunfähigkeit („taux IPP“) auf einer Skala von 0 bis 100 festzusetzen. Offizielle rechtsmedizinische Bemessungsgrundlagen existieren demgegenüber nicht.
Das Gericht bestimmt im Nachhinein die Höhe der Entschädigung in Ansehung des Grades der Arbeitsunfähigkeit, des Alters und des Berufs des Geschädigten.
- Ausgleich zur Chancenverlust
Nach der Genesung, können die Spätfolgen des Verkehrunfalls auf die beruflichen Aussichten des Geschädigten Einfluss haben und unter anderem zur Einschränkung beruflicher Entscheidungen, zur Änderung der vorherigen Stelle, oder zu Reduzierung der beruflichen Tätigkeit führen.
Bei diesem Erwerbsschaden handelt es sich also um den beruflichen Chancenverlust sowohl von arbeitstätigen Geschädigten, als auch von noch nicht oder vorübergehend nicht berufstätigen Personen.
In den zwei letzten Fällen wird geschätzt, wie der berufliche Weg des Verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre.
Beim Arbeitstätigen werden unter anderem die vergangenen Löhne, die vorhersehbaren beruflichen Entwicklungen oder die Beförderungen, sowie die Lebenserwartung als Bemessungsfaktoren herangezogen.
- Behandlungskosten
Der Verletzte kann Ersatz aller Behandlungskosten, die in Folge des Unfalls eingetreten sind und nicht von der Sozialversicherung übernommen wurden, beanspruchen. Dies erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen und sonstiger Beweisstücke.
Unter dieser Schadensposition kann auch der Mehraufwand für erforderliche medizinische Ausrüstungen (z. B. Rollstuhl) ersetzt werden.
- Mehrbedarfsschaden
Darunter versteht man den Ersatz von verletzungsbedingten, konkret darzulegenden Mehraufwendungen des Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen:
- Kosten der Hauskrankenpflege für Schwerbehinderte nach Bemessung des Bedarfs
- Kosten für Sonderausstattungen oder Neukauf des Wohnraums
- Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug
- Diverse weiteren Kosten, wie z. B. Besuchskosten, Fahrt- und Telefonkosten usw.
1.2.2 Nichtvermögensschäden
- Schmerzensgeld: Pretium doloris
Das Pretium doloris entschädigt die Dauer und Intensität der Leiden während des Zeitraums der vorübergehenden Unfähigkeit. Dieser Schaden wird durch Sachverständige auf einer Skala von 1 bis 7 bemessen und kann dementsprechend zwischen 2000 € und 40.000 € betragen.
Die Bemessungsfaktoren sind das Alter des Geschädigten, die Intensität der unfallbedingten Leiden, die Anzahl von medizinischen Eingriffen oder beschwerlichen Behandlungen und der Umfang der Heilgymnastik.
- Entgangene Lebensfreude (Lebensgenussschaden) / Beeinträchtigung des Wohlbefindens (préjudice d’agrément)
Diese Schadensposition wurde lange lediglich auf sportliche und kulturbezogene Betätigungen beschränkt. Heute berücksichtigt sie alle Beschränkungen der alltäglichen Lebensverrichtungen (Spaziergang, Gartenarbeit usw.).
Die Entschädigung wird gegen Vorlage verschiedener Urkunden, Fotos, Sportlizenzen oder Mitgliedskarten eines Vereins gewährt.
- Entstellungsschäden (préjudice esthétique)
Die Entstellungsschäden wird nach dem Geschlecht, Alter, Beruf des Geschädigten, sowie der Stelle der Verletzungen bemessen. Sie werden von einem ärztlichen Sachverständigen auf eine Skala von 1 bis 7 bewertet.
Zum Beispiel kann für eine 2/7 Entstellung 5000 € Entschädigung und 5/7 Entstellung 40.000 € für verlangt werden.
- Sexuelle Beeinträchtigungen (préjudice sexuel)
Die sexuelle Beeinträchtigung ist eine eigenständige Schadensposition und muss von der Entschädigung für entgangene Lebensfreude unterschieden werden. Sie wird definiert als die Unmöglichkeit normalen Geschlechtsverkehr zu haben oder sich fortzupflanzen.
- Umfang der Entschädigung - Mitverschulden
In Frankreich wird bei der Bemessung der Entschädigung zwischen „fahrenden“ und „nichtfahrenden“ Geschädigten unterschieden. Geschädigte, die im Unfall als Fahrzeugfahrer verwickelt worden sind, werden strenger behandelt als Nichtfahrende. Dies erinnert an die Zurechnung der Betriebsgefahr in Deutschland. Schutzbedürftige Geschädigte werden dagegen priviligiert.
2.1 Behandlung des fahrenden Geschädigten
Nach Artikel 4 des Badinter-Gesetzes, führt das Mitverschulden des Fahrers in Form von Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Beschränkung oder zum Ausschluss seines Schadensersatzanspruches. Diese gesetzliche Mitverschuldensregelung gilt bei Personen- und Sachschäden.
2.2 Behandlung des nichtfahrenden Geschädigten (Mitfahrender, Fußgänger, Radfahrer)
Nach Artikel 3 des Gesetzes genießen nichtfahrende Geschädigte eine Besserstellung im Falle des Personenschadens. Im Falle des Sachschadens gibt es keinen Unterschied zum Fahrer.
Wenn der nichtfahrende Geschädigte Personenschäden erleidet, haftet er nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes für sein Mitverschulden nur bei unentschuldbar grober Fahrlässigkeit („faute inexcusable“) und wenn dies der ausschließliche Grund für den Unfall gewesen ist. Der nicht fahrende Geschädigte wird also in diesem Fall grundsätzlich immer entschädigt.
Seit 2009 liegt jedoch ein Reformvorschlag vor, der die Gleichstellung des fahrenden und des nichtfahrenden Geschädigten vorsieht. Er ist bis dato allerdings noch nicht umgesetzt worden.
2.3. Privilegierung von Schwächeren
Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes entfällt der Entschädigungsanspruch von Geschädigten, die jünger als 16 Jahre, älter als 70 Jahre alt sind oder einen Behindertenausweis besitzen und zu mehr als 80 % invalide sind, nur, wenn diese den Schaden absichtlich herbeigeführt oder gewollt haben (z. B. Fälle von Selbsttötung).
- Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen (ayants-droit)
Gemäß Artikel 6 des Badinter Gesetzes haben Hinterbliebene Schadenersatzansprüche für Sachschäden und Personenschäden, wenn der Unfall zum Tod oder zu besonders schweren Folgen geführt hat. Das Mitverschulden des Geschädigten ist aber zu berücksichtigen.
Anspruchsberechtigte sind dabei die Ehegatten und Nachkommen des Geschädigten, sowie Familiengehörige. Der Anspruch kann sogar bei Dritten (enger Freundeskreis) entstehen.
Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen im Falle der Tötung oder der schweren Verletzungen des direkten Opfers.
- Vermögensschäden
Die Hinterbliebenen verfügen im französischen Recht über eigene Schadensersatzansprüche.
Es kommen Ansprüche auf Zahlung wegen Unterhaltschäden aufgrund des Verlustes der von der getöteten Person familienrechtlich geschuldeten Leistungen in Betracht. Darüber hinaus werden Beerdigungskosten ersetzt.
Im Falle des Überlebens des Geschädigten bestehen Ansprüche auf Ersatz der Begleitschäden („préjudice d’accompagnement“), d. h. die Entschädigung für Änderungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und Existenzbedingungen.
- Nicht-Vermögensschäden
Einer der größten Unterschiede zum deutschen Recht liegt darin, dass immaterielle Schäden der Hinterbliebenen in Frankreich ersatzfähig sind.
Nach deutschem Recht besteht einen Anspruch auf Schmerzensgeld der Hinterbliebenen nur bei schweren Verletzungen eines Familienangehörigen und bei einer Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert, zum Beispiel bei psychopathologisch fassbaren seelischen Beeinträchtigungen.
Dagegen existiert im französischen Recht ein eigenständiger Anspruch des Hinterbliebenen auf Ersatz von immateriellen Schäden (dommage moral) im Falle der Tötung und der schweren Folgen.
Der Entschädigungsbetrag hängt von dem Verwandtschaftsverhältnis ab. So können beispielsweise Geschwister und Kinder bei einer Tötung Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR erhalten.
- Verjährung der Schadensersatzansprüche
Die außervertraglichen (deliktischen) Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger oder seiner Versicherung verjähren in 10 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Eintritt des Schadens oder seiner Verschlimmerung, Art. 2270-1 Code Civil. Bei körperlichen Schäden beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Genesung.
Der Schädiger hat gegen seinen Versicherer nach Inanspruchnahme durch den Geschädigten 2 Jahre Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Da die Ansprüche des Geschädigten gegen die gegnerische Versicherung nicht verjähren können, solange der Versicherte seine Ansprüche geltend machen kann (2 Jahre), beträgt die Verjährung sogar 12 Jahre.
Wichtig sind aber insbesondere zwei Aspekte : Die Geltendmachung des Anspruches gegen den Schädiger hemmt nicht die Verjährung des Anspruches gegenüber der Versicherung, und andersherum. Außerdem beginnen in Frankreich Jahresfristen nicht mit Ablauf des Jahres, indem der Anspruch entsteht, sondern bereits am jeweiligen Stichtag (z. B. Tag der Genesung) .
03.03.2010