Schiedsverfahren in Frankreich: Kompetenz-Kompetenz und Verbraucherschutz
Der französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) hat am 30. September 2020 ein Urteil erlassen, das im französischen Schiedsverfahrensrecht keineswegs unbemerkt bleibt. Dieses Urteil betrifft das Prinzip der negativen Kompetenz-Kompetenz im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen (Cass.civ.1, 30. September 2020, Nr. 18-19.241).
Im Folgenden wird der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt kurz dargestellt (1.) und die Besonderheit der bisherigen Rechtslage in Frankreich zur Anwendung des Prinzips der negativen Kompetenz-Kompetenz, insbesondere im Rahmen von Verbraucherverträgen, erläutert (2.). Im Anschluss wird dargestellt, inwieweit das Urteil vom 30. September 2020 eine Rechtsprechungsänderung beinhaltet und welche Reichweite diese hat (3.).
1. Sachverhalt und Gang des Verfahrens
In einer Familie kam es zu einem Streit über eine Nachlassabwicklung in Spanien. Eines der Familienmitglieder leitete zu diesem Thema ein Verfahren gegen seinen Bruder und den Testamentsvollstrecker vor dem französischen Landgericht („Tribunal de Grande Instance“) in Nanterre ein. Anderthalb Jahre später leitete dieses Familienmitglied ein zweites Verfahren vor demselben Landgericht ein, diesmal gegen die spanische Anwaltskanzlei, die es zwecks Beratung im Rahmen der Nachlassabwicklung beauftragt hatte.
Die Anwaltskanzlei bestritt auf der Grundlage einer Schiedsklausel, die in den Mandatsvereinbarungen enthalten war, die Zuständigkeit des Gerichts und diejenige der französischen Gerichte im Allgemeinen.
Das Pariser Berufungsgericht lehnte die Zuständigkeitsrüge mit der Begründung ab, dass die Schiedsklausel offensichtlich missbräuchlich (manifestement abusive) sei. Die Anwaltskanzlei legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein: mit seinem Urteil habe das Berufungsgericht gegen das Prinzip der negativen Kompetenz-Kompetenz verstoßen. Es hätte die Prüfung der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel an das Schiedsgericht verweisen müssen.
In seiner Entscheidung vom 30. September 2020 bestätigt der französische Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und lehnt somit zum ersten Mal die Anwendung des Prinzips der negativen Kompetenz-Kompetenz im Rahmen von Verbraucherverträgen ab.
2. Besonderheit der französischen Rechtsprechung bei der Anwendung des Prinzips der negativen Kompetenz-Kompetenz
Die positive Auswirkung des Prinzips der Kompetenz-Kompetenz, wonach dem Schiedsgericht die Befugnis verliehen wird, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, wird in den meisten Jurisdiktionen nach ähnlichen Regeln angewendet 1.
Die französische negative Auswirkung dieses Prinzip ist jedoch einzigartig2.
Gemäß Artikel 1448 al. 1 der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile, CPC)3 und dem darin verankerten Prinzip der Kompetenz-Kompetenz in seiner negativen Wirkung, sind die französischen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, unzuständig. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Schiedsgericht sich noch nicht mit der Angelegenheit befasst hat und die Schiedsklausel offensichtlich unwirksam oder unanwendbar ist.
Nach französischem Recht haben Schiedsgerichte also, anders als nach den meisten anderen Rechtsordnungen, den Vorrang betreffend Fragen ihrer eigenen Zuständigkeit4.
Die französischen Gerichte nehmen keine umfassende Prüfung der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel vor: Solange die Schiedsvereinbarung prima facie (also offensichtlich, dem ersten Anschein nach) wirksam und anwendbar erscheint, erklärt das französische Gericht sich für unzuständig. Das Schiedsgericht entscheidet dann selbst über die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung. Ist die Schiedsklausel dem ersten Anschein nach unwirksam oder unanwendbar, erklärt sich das französische Gericht für zuständig.
Seit vielen Jahren ist in der französischen Rechtsprechung die Frage, ob diese strenge Auslegung auch gegenüber schwächeren Parteien (sog. parties faibles) wie, z.B. Arbeitnehmern oder Verbrauchern, Anwendung finden soll, umstritten.
Im Verbraucherschutzrecht wurde bisher zwischen nationalen und internationalen Schiedsverfahren (d.h. Verfahren, die die internationale Wirtschaft betreffen, vgl. Art. 1504 CPC: „Est international l'arbitrage qui met en cause des intérêts du commerce international“) unterschieden. Im Rahmen von nationalen Schiedsverfahren („arbitrage interne“) lassen sich Schiedsklauseln seit 2016 einem Verbraucher gegenüber nicht mehr entgegenhalten (vgl. Art. 2061 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuchs – Code civil).
Im Rahmen von internationalen Schiedsverfahren sah die Situation bisher jedoch ganz anders aus. In seiner „Zanzi“-Entscheidung5 lehnte der Kassationsgerichtshof die Anwendung von Art. 2061 Code civil in internationalen Schiedsverfahren ab. Darüber hinaus wendete der Kassationsgerichtshof in den berühmten Fällen „Jaguar“6 und „Rado“7 das Prinzip der negativen Kompetenz-Kompetenz konsequent an. Bei fehlender offensichtlicher Nichtigkeit der Schiedsklausel sei diese anzuwenden und somit das Schiedsgericht (und kein französisches, staatliches Gericht) zuständig. Ob der Kläger Verbraucher war, sei irrelevant.
Konkret hieß dies für einen Verbraucher, der der Gültigkeit einer Schiedsklausel widersprechen wollte, dass er sich zu diesem Zweck an das Schiedsgericht wenden musste und dies auch dann, wenn ein ausländischer Schiedsort bestimmt war8.
Mit Urteil vom 30. September 2020 ändert der Kassationsgerichtshof die Situation für Verbraucher nun maßgeblich.
3. Die Reichweite des Urteils vom 30. September 2020
In einem ersten Schritt schließt der Kassationsgerichtshof die Anwendung des Prinzips der negativen Kompetenz-Kompetenz im Verbraucherbereich aus und nimmt somit eine Rechtssprechungsänderung vor (a.). In einem zweiten Schritt prüft der Kassationsgerichtshof die Wirksamkeit der Schiedsklausel und charakterisiert ihre Missbräuchlichkeit durch die fehlende individuelle Aushandlung der Klausel (b.)
a. Ausnahme zur Anwendung des Prinzips der negativen Kompetenz-Kompetenz
In einem ersten Schritt erklärt der Kassationsgerichtshof den Vorrang der europäischen Verbraucherschutzvorschriften vor dem Prinzip der negativen Kompetenz-Kompetenz:
"Die in dieser Norm [Artikel 1448 der Zivilprozessordnung] festgelegte verfahrensrechtliche Vorrangregel darf nicht dazu führen, dass die Ausübung der den Verbrauchern durch das europäische Recht verliehenen Rechte, die die nationalen Gerichte zu wahren haben, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.“
Dabei verweist der Kassationsgerichtshof auf folgende europäische Regeln:
- Artikel 6 I der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist den nationalen Vorschriften über die öffentliche Ordnung gleichgestellt;
- Artikel 7 I der Richtlinie 93/13/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Verbrauchern angemessene und wirksame Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen durch Gewerbetreibende zu verhindern, wozu auch die Möglichkeit gehören muss, unter angemessenen Verfahrensbedingungen Rechtsmittel einzulegen;
und stellt fest, dass es den staatlichen Gerichten obliegt, die volle Wirksamkeit des europäischen Rechts zu gewährleisten.
Es ist bemerkenswert, dass der Kassationsgerichtshof sich nicht auf die in Art. 1448 CPC enthaltene Ausnahme der „offensichtlichen Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der Klausel“ beruft, um sich für die Prüfung der Klausel zuständig zu erklären.
Vielmehr schließt er unsere Meinung nach implizit die Anwendung des Art. 1448 CPC aus und führt somit zum ersten Mal eine Ausnahme zum Prinzip der negativen Kompetenz-Kompetenz im Verbraucherbereich ein. Die französische Lehre hatte vorher bereits mehrfach die Notwendigkeit einer solchen Ausnahmeregelung in Bezug auf Verbraucher betont9. Hinweise auf die Notwendigkeit der Änderung der französischen Rechtsprechung ergaben sich außerdem schon aus der europäischen Rechtsprechung10. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist also nicht völlig überraschend. Allerdings ist die Begründung des Kassationsgerichts nicht eindeutig, so dass die Auslegung der Tragweite des Urteils sicherlich Gegenstand einer lebhaften Diskussion in der Lehre sein wird.
Konkret heißt das für Verbraucher nun, dass sie sich direkt an die staatlichen Gerichte wenden können, um die Wirksamkeit einer in einem Vertrag enthaltenen Schiedsklausel überprüfen zu lassen.
Abgesehen von der Ausnahme der negativen Wirkung des Prinzips der Kompetenz-Kompetenz, die jetzt für Verbraucher gilt, könnte diese Rechtsprechung faktisch im Ergebnis auch als eine mögliche Infragestellung der Schiedsfähigkeit bei Streitigkeiten mit dem Verbraucher gedeutet werden. Denn diese Rechtsprechung könnte darauf hinauslaufen, dass Schiedsverfahren mit Verbrauchern in Zukunft als gar nicht mehr zulässig angesehen werden. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
b. Charakterisierung der missbräuchlichen Klausel durch fehlendes individuelles Aushandeln
Nach Ablehnung der Anwendbarkeit von Art. 1448 CPC führt der Kassationsgerichtshof in einem zweiten Schritt eine Analyse der gründlichen materiellrechtlichen Prüfung der Schiedsklausel durch das Berufungsgericht durch.
Er stellt dabei fest, dass die Schiedsklausel missbräuchlich war, da die Anwaltskanzlei nicht bewiesen hatte, dass die Klausel mit der Klägerin einzeln ausgehandelt wurde. Dabei folgt der Kassationsgerichtshof der Begründung des Berufungsgerichts, welches für die Begründung des fehlenden individuellen Aushandelns der Klausel folgende Punkte angeführt hatte:
- Das Fehlen eines schriftlichen Austausches zwischen den Parteien zur Schiedsklausel vor Abschluss der Mandatsvereinbarung;
- Der standardisierte Charakter der Schiedsklausel, die von der Anwaltskanzlei vorformuliert und typischerweise in solche Verträge aufgenommen wurde;
- Die ungleichen Verhandlungspositionen der Parteien: Hier hatte die Tatsache, dass der Verbraucher Franzose war, kein Spanisch sprach und Rechtsberatung zu einem komplexen sowie umstrittenen Sachverhalt benötigte, ihm nicht erlaubt, mit dem ihn vertretenden Rechtsanwalt auf Augenhöhe zu verhandeln.
Erstaunlicherweise weist der Kassationsgerichtshof dabei nicht auf die einschlägigen Regeln des Verbraucherrechts hin. Weder Art. L212-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzes noch Art. 3 der Richtlinie 93/13/CEE sehen vor, dass eine Klausel allein aufgrund des fehlenden Aushandelns im Einzelnen missbräuchlich ist. Vielmehr verweisen diese Regeln auf ein „zum Nachteil des Verbrauchers erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner“.
Es bleibt unklar, warum der Kassationsgerichtshof auf einen Verweis zum erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis verzichtet hat und welche Konsequenzen dies nach sich zieht. Es würde jedoch unsere Meinung nach zu weit gehen, nunmehr alle Klauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden, per se als missbräuchlich anzusehen. Es bleibt also abzuwarten, wie der Kassationsgerichtshof in Zukunft entscheiden wird.
1 Seraglini/Ortscheidt, Droit de l‘arbitrage interne et international, Montchrestien, 2. Auflage, 2019, Rn. 691.
2 Seraglini/Ortscheidt, Droit de l‘arbitrage interne et international, Montchrestien, 2. Auflage, 2019, Rn. 691.
3 Art. 1448 CPC ist (über den Verweis des Artikels 1506 n° 1 CPC) sowohl auf interne als auch auf internationale Schiedsverfahren anwendbar.
4 Seraglini/Ortscheidt, Droit de l‘arbitrage interne et international, Montchrestien, 2. Auflage, 2019, Rn. 689.
5 Civ. 1re, 5 janv. 1999, n° 96-21.430, Zanzi c/ Coninck.
6 Kassationshof, 21. Mai 1997, Rev. arb. 1997, S. 537.
7 Kassationshof, 30. März 2004, Rev. arb. 2005, S. 115.
8 Seraglini/Ortscheidt, Droit de l'arbitrage interne et international, Montchrestien, 2. Aufl. 2019, S. 618.
9 Seraglini/Ortscheidt, Droit de l'arbitrage interne et international, Montchrestien, 2. Aufl., 2019, S. 621 und S. 622.
10 Siehe der Fall Claro, EuGH, 26. Oktober 2006, C-168/05, in dem das EuGH entschieden hat, dass die Richtlinie 93/13/EWG so auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst ist, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüfen muss und den Schiedsspruch aufheben muss, wenn die Schiedsklausel missbräuchlich ist.