Unverhältnismäßiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nach der französischen Rechtsprechung muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu seiner Wirksamkeit einerseits zeitlich und räumlich begrenzt sein und andererseits nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der berechtigten Interessen des Begünstigten notwendig und verhältnismäßig ist. Mit Urteil vom 20. November 2019 (Az. 18-15.677) hat der französische Kassationshof (Cour de cassation) diesen Grundsatz erneut bestätigt.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Fa. Gifi, die in Frankreich zahlreiche Geschäfte für Möbel, Dekoration, Haushaltsgegenstände, Gartenbedarf, Spielzeug etc. betreibt, mit der Fa. ACS Thiers im September 2010 einen Vertrag geschlossen, wonach letztere ein Gifi-Geschäft betreiben sollte. Dieser Vertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wonach die Fa. ACS Thiers für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung in einem Umkreis von fünfzig Kilometern um alle Gifi-Ladenlokale in Frankreich weder direkt noch indirekt eine Tätigkeit ausüben darf, die direkt oder indirekt mit einer Tätigkeit der Gifi-Geschäfte im Wettbewerb steht.
Der Kassationshof stellte die Nichtigkeit dieser Klausel fest, da aufgrund der Engmaschigkeit des Gifi-Netzes in Frankreich sowie der Angebotsbreite dieser Geschäfte das Wettbewerbsverbot für die Fa. ACS Thiers faktisch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in ganz Frankreich untersagte. Zudem stellte das Gericht fest, dass die vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbotes mit zwei Jahren unangemessen lang sei, zumal Gifi das durch die Klausel zu schützende Know-how, welches angeblich dieses Verbot rechtfertigte, nicht nachgewiesen hatte.
Praxistipp:
- Bei der Abfassung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist Vorsicht geboten. Es reicht nicht aus, lediglich eine zeitliche und räumliche Einschränkung vorzusehen. Vielmehr sollte die Klausel auch die berechtigten Interessen des Berechtigten beschreiben und darstellen, warum das Verbot zum Schutz dieser Interessen notwendig und angemessen ist.
28.01.2020