Unzulässige Klauseln aus AGB für Telefonie oder Internetdienste
Die französische Kommission gegen die Verwendung unzulässiger Klauseln in Geschäftsbedingungen (Commission des Clauses abusives) hält einige Klauseln aus Internet-, Telefon- oder Fernsehdienstleistungsverträgen für unwirksam.
Dabei werden insbesondere folgende Regelungen als unzulässig und damit als unwirksam erachtet:
- Verpflichtung des Verbrauchers unter Androhung von vertraglichen Sanktionen, einen bestimmten Verhaltenscode zu beachten, ohne dass dieser ihn angenommen hätte;
- Entbindung des Anbieters von seiner Informations- und Beratungspflicht hinsichtlich der Buchhaltung und Installation der Anlagen, welche es dem Verbraucher ermöglichen, die angebotenen Dienste zu nutzen;
- Haftungsfreizeichnung für den Fall der Unmöglichkeit des Zugangs durch den Verbraucher zu den angebotenen Dienstleistungen;
- Möglichkeit des Anbieters, einseitig die technischen und finanziellen Bedingungen der Dienstleistung und des Zugangs zu verändern, ohne dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, den Vertrag ohne Strafe zu kündigen;
- Klauseln, wonach eine 24-monatige Vertragslaufzeit vorgesehenen wird, sind nur dann nicht unwirksam, wenn der Vertrag die Möglichkeit vorsieht, diesen aus legitimen Gründen zu kündigen;
- Möglichkeit für den Anbieter, die Daten des Verbrauchers weiterzugeben, ohne diesen hierüber zu informieren und ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich dem wirksam zu verweigern;
- Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Anbieters hinsichtlich des Zugangs an den Dienst;
- Haftungsfreizeichnungsklauseln unabhängig davon, ob der Grund der Nichtleistung oder Schlechtleistung von äußeren Umständen abhängt;
- Übertragung des Übertragungsrisikos auf den Verbraucher bei Versendung des Modems oder des Decoders;
- Verwendung von Vertragsbeendigungsklauseln, die für den Verbraucher schlechter sind als für den Anbieter.
30.10.2007
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