Weitreichende Reform des französischen Umweltrechts
Das Gesetz „zur Bekämpfung der Verschwendung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft“ vom 10. Februar 20201 hat einen sehr weitgefassten Anwendungsbereich und führt zu Änderung in den verschiedensten Bereichen. Die Regelungen dieses Gesetzes treten teilweise zu unterschiedlichen Daten in Kraft und hängen noch vom Erlass von Ausführungsverordnungen ab.
Hier die wichtigsten Regelungen des neuen Umweltgesetzes:
- Einführung einer Informationspflicht betreffend die umweltbezogenen Eigenschaften von Produkten gegenüber dem Verbraucher:
- Kennzeichnung besonders abfallintensiver Produkte,
- Angaben zur Reparaturfähigkeit und Nachhaltigkeit elektrischer und elektronischer Geräte, zur Verwendung von Recyclingmaterial und zur Verwendung erneuerbarer Ressourcen,
- Pflichtangaben zu Abfallentsorgungsregeln (insb.: Erweiterter Anwendungsbereich des „Triman“-Logos).
- Regelung betreffend Werbung:
- Verbot national koordinierter Werbeaktionen, die den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher außerhalb der beiden Saisonschlussverkäufe („soldes“) in den Genuss vergleichbarer Preissenkungen kommt (z.B. „Black Friday-Aktionen“),
- Einführung strengerer Regeln betreffend die Verteilung von Werbematerialien in Briefkästen und im öffentlichen Raum,
- Pflichtangabe betreffend die Wiederverwendbarkeit und das Recycling von Produkten.
- Regeln betreffend die Ersatzteilversorgung:
- Verschärfung der geltenden Informationspflichten über die Verfügbarkeit notwendiger Ersatzteile,
- Einführung sektorspezifischer Pflichten bezüglich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
- Verkäufergewährleistung
- Erweiterung der Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern beim Kauf gebrauchter Gegenstände,
- Förderung von Reparatur anstelle des Austausches defekter Produkte innerhalb der gesetzlichen Konformitätsgarantie.
- Bekämpfung der Obsoleszenz elektronischer Geräte wegen fehlender Softwareupdates
- Pflichtangaben auf Lebensmitteln:
- Angabe zur Verwendbarkeit von Lebensmitteln trotz Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums.
- Verbot der Anbringung von Etiketten auf Obst und Gemüse.
- Einführung von Regeln über den Verkauf unverpackter Ware
- Einschränkung der Pflicht zum Ausdrucken von Kassenbons
1 Loi n° 2020-105 du 10 février 2020 relative à la lutte contre le gaspillage et à l'économie circulaire, abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/loi/2020/2/10/TREP1902395L/jo/texte
08.06.2020
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