Welches ist für Lieferungen von Waren nach Frankreich das aus Verkäufersicht günstigste Recht?
Übersicht
- Welches Recht ist auf Lieferungen an französische Unternehmen anwendbar?
- Was spricht für die Wahl des UN-Kaufrechts statt des nationales deutschen oder französischen Rechts?
Praxistipps
- Vermeiden Sie als Verkäufer die Anwendung des französischen Kaufrechts.
- Deutsche Lieferanten sollten im Frankreichgeschäft die Vorteile des UN-Kaufrechts nutzen.
- Zur Absicherung ihrer Rechtswahl sollten Verkäufer mit ihren französischen Abnehmern schriftlich die Geltung des CISG und hilfsweise des deutschen Rechts vereinbaren.
1. Welches Recht ist auf Lieferungen an französische Unternehmen anwendbar?
Im internationalen Geschäft stellen sich dem Exporteur einige rechtliche Fragen, die im Inlandsgeschäft nicht relevant sind. So stellt sich aus Verkäufersicht insbesondere die Frage, welchem Recht eine grenzüberschreitende Lieferung unterliegt und ob sich die eigenen Risiken möglicherweise durch die Vereinbarung eines bestimmten Rechts minimieren lassen.
1.1 Ohne vertragliche Rechtswahl
Falls die Parteien keine Rechtswahl treffen, gilt für internationale Kaufverträge grundsätzlich das Recht desjenigen Staates, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat. Danach ist auf eine Warenlieferung eines deutschen Unternehmers an einen französischen Geschäftskunden grundsätzlich das deutsche Recht anwendbar.
Zu beachten ist allerdings, dass das deutsche Recht seit 1991 das sog. UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, engl. Abk. „CISG“) umfasst. Dabei handelt es sich um ein einheitliches Kaufrecht, das durch eine UN-Konvention geschaffen wurde (näher dazu siehe unten). Dieses Kaufrecht kommt automatisch zur Anwendung, falls ein internationaler Warenkauf vorliegt, das Recht eines Vertragsstaates zur Anwendung kommt, oder beide Parteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, und die Parteien die Geltung des UN-Kaufrechts nicht ausdrücklich und übereinstimmend ausgeschlossen haben.
1.2 Mit Vereinbarung des anwendbaren Rechts
Grundsätzlich sind die Parteien eines Vertrages nicht an das nach Artikel 4 der Rom-I-Verordnung anzuwendende Recht gebunden, sondern können das auf den Vertrag anwendbare Recht frei wählen. Eine Rechtswahl sollte aus Beweisgründen möglichst ausdrücklich und schriftlich erfolgen. In der Praxis findet man Rechtswahlklauseln häufig in den AGB beider Parteien. In diesem Fall kann sich das Problem der einander widersprechenden AGB stellen (Näher dazu unser Merkblatt „Verwendung von AGB im Frankreichgeschäft“). Seit der französischen Schuldrechtsreform im Jahr 2016 gilt in diesem Fall, dass die einander widersprechenden Klauseln unwirksam sind. Sicherer ist daher immer eine Rechtswahlklausel in einem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag.
Obwohl das UN-Kaufrecht dem Verkäufer zahlreiche Vorteile bietet (im Einzelnen dazu nachstehend), kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass deutsche Exporteure in ihren AGB und Verträgen die Geltung des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen. Oft geschieht dies aus Unkenntnis über das UN-Kaufrecht und kann sich in der Praxis als Nachteil erweisen.
2. Was spricht für die Wahl des UN-Kaufrechts statt des deutschen oder französischen nationalen Rechts?
2.1 Hohe Akzeptanz des UN-Kaufrechts im internationalen Geschäft
Ein wesentlicher Vorteil des UN-Kaufrechts ist die Einheitlichkeit seiner Bestimmungen in vielen Ländern. In Frankreich ist das Abkommen am 1. Januar 1988 in Kraft getreten, in Deutschland am 1. Januar 1991. Laut UN-Berichten gilt das UN-Kaufrecht aber mittlerweile in 93 Ländern (Stand: März 2020). Dies bedeutet, dass das UN-Kaufrecht vielen internationalen Vertragspartnern bekannt ist und von diesen eher akzeptiert wird als das jeweilige nationale Recht des Vertragspartners, welches ihnen in der Regel unbekannt ist. Die Einheitlichkeit des UN-Kaufrechts hat außerdem den Vorteil, dass die Exportsachbearbeitung des Herstellers für den überwiegenden Teil der Exportländer nach denselben Regeln erfolgen kann.
2.2 Ein einfaches und optimiertes Kaufrecht für internationale Geschäfte
Das UN-Kaufrecht ist auf den internationalen Warenkauf zwischen Unternehmern zugeschnitten. Anders als in dem stark von EU-Richtlinien geprägten deutschen Schuldrecht spielt Verbraucherschutz im CISG keine Rolle.
Das UN-Kaufrecht ist einfach und übersichtlich aufgebaut. So wird z. B. nicht zwischen den verschiedenen Arten der Leistungsstörung (Verzug, Unmöglichkeit, Mangel) unterschieden, sondern es existiert nur ein einheitlicher Tatbestand der Vertragsverletzung. Die Rechte der jeweils anderen Partei bestimmen sich nur danach, ob es sich um eine einfache oder um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt.
Die Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware wird in Art. 35 CISG ähnlich der Regelung in § 434 BGB näher ausgestaltet. Bei der Beurteilung, ob sich der Kaufgegenstand für die typische Verwendung eignet, werden jedoch andere Maßstäbe angelegt. Während das deutsche Recht auf die Erwartungen des Käufers abstellt, wird die Eignung für den gewöhnlichen Zweck gemäß Art. 35 II lit. a CISG aus der Perspektive des Verkäufers beurteilt, was für Letzteren grundsätzlich vorteilhafter ist.
Hierzu kommt, dass das deutsche Recht Erweiterungen des Mangelbegriffs kennt, die im UN-Kaufrecht fehlen, wie z. B. die Haftung des Verkäufers für Werbeaussagen des Herstellers.
In diesem Zusammenhang ist auch die größere Flexibilität des UN-Kaufrechts zu nennen. Das UN-Kaufrecht weist nur wenige zwingende Vorschriften auf. Verträge können daher in größerem Umfang an die Bedürfnisse der Parteien angepasst werden.
Allerdings regelt das CISG nicht alle rechtlichen Aspekte des Warenkaufs, sondern im Wesentlichen den Abschluss des Vertrages und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Nicht geregelt sind dagegen insbesondere:
- Die inhaltliche Kontrolle von AGB,
- Der Übergang des Eigentums an der Kaufsache,
- Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Kaufvertrag,
- Die Haftung des Herstellers für den von einer Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.
Für die vom CISG nicht geregelten Bereiche kommt das jeweils anwendbare nationale Recht zum Zuge. Hat der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland, so ist dies in der Regel das deutsche Recht, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
2.3 Kurze Ausschlussfristen für Mängelrügen
Das UN-Kaufrecht sieht vor, dass der Käufer die Ware innerhalb einer kurzen Frist untersuchen muss. Tut der Käufer dies nicht, so muss er sich so behandeln lassen, als sei die Ware vertragsgemäß. Im Unterschied zum deutschen Recht gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nur bei beiderseitigen Handelsgeschäften, sondern etwa auch bei Verkäufen an Freiberufler.
Weiterhin muss nach dem UN-Kaufrecht der Käufer den Mangel dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen und seine Ansprüche geltend machen, ansonsten verliert er seine Rechte aus Sachmängelgewährleistung. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, wird von den Gerichten verschiedener Länder zum Teil unterschiedlich beurteilt. Die deutschen Gerichte gewähren dem Käufer bei Anwendung des CISG im Normalfall etwa einen Monat für die Anzeige der Mängel. Jedoch kann je nach Umständen eine kürzere Anzeigefrist geboten sein (z. B. bei leicht verderblicher Ware).
Schließlich erlöschen nach dem CISG zwei Jahre nach der Lieferung automatisch alle Rechte des Käufers aus Sachmängelgewährleistung, gleich ob der Käufer den Mangel kannte oder nicht. Der Vorteil dieser Ausschlussfrist des UN-Kaufrechts gegenüber der zweijährigen Verjährungsfrist des BGB liegt darin, dass sie eine starre Frist ist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Folglich tritt nach dem UN-Kaufrecht nach zwei Jahren für den Verkäufer Rechtssicherheit ein, sofern der Verkäufer nicht eine längere Garantie eingeräumt hat und der Käufer den Mangel nicht vorher angezeigt hat.
Alle Fristen des CISG können vertraglich konkretisiert (z. B. Rügefrist von zwei Wochen nach Lieferung) bzw. verkürzt werden (z. B. Ausschlussfrist von sechs Monaten).
Nach französischem Recht trifft den Käufer hinsichtlich versteckter Mängel keine Rügepflicht. Allerdings haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer kannte oder kennen musste. Andererseits wird ein Kennenmüssen des Mangels von der Rechtsprechung nur zu Lasten desjenigen Käufers angenommen, der vom selben Fach wie der Verkäufer ist. Nach Artikel 1648 Code Civil muss der Käufer seinen Anspruch zudem erst innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels gerichtlich geltend machen (Näher dazu siehe unser Merkblatt „Französisches Kaufrecht“).
Im Ergebnis ist aus Verkäufersicht das UN-Kaufrecht schon deshalb günstiger als das BGB/HGB und das französische Recht, weil sich der Verkäufer zur Abwehr von Mängelansprüchen eher auf eine verspätete Untersuchung der Ware, Mängelanzeige oder aber Geltendmachung von Ansprüchen durch den Käufer berufen können wird.
2.4 Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?
Die Rechtsbehelfe des Käufers bei Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware sind in den Artikeln 45 ff. CISG geregelt. Im Wesentlichen hat der Käufer danach folgende Ansprüche:
- Erfüllungsanspruch gemäß Art. 46 CISG,
- Nachbesserungsanspruch gemäß Art. 46 CISG,
- Minderung bei vertragswidriger Beschaffenheit gemäß Art. 44, 50 CISG,
- Schadensersatz gemäß Art. 44, 74 CISG,
- Anspruch auf Aufhebung des Vertrages (Rücktritt) gemäß Art. 49 CISG,
- Anspruch auf Ersatzlieferung gemäß Art. 46 CISG.
Anders als nach BGB kennt das CISG keinen Vorrang der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung steht also gleichrangig neben den anderen Mängelansprüchen.
Nach dem UN-Kaufrecht kann der Käufer aber nur dann Ersatzlieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware eine wesentliche Vertragsverletzung des Verkäufers darstellt (Art. 46 II und 49 I a CISG). Stellt der Mangel nur eine einfache Vertragsverletzung dar, so sind die Rechte des Käufers auf Nachbesserung, Minderung und Schadensersatz beschränkt.
Der Käufer trägt die Beweislast für die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung. Ob eine Vertragsverletzung wesentlich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Nach Art. 25 CISG stellt ein Mangel aber nur dann eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn der Mangel nicht behebbar ist oder eine anderweitige Verwendung der Ware oder ihr Absatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unzumutbar wäre. Im Ergebnis muss die Ware völlig unbrauchbar sein, damit der Käufer nach dem CISG vom Vertrag zurücktreten kann. Dies hat in der Praxis den erheblichen Vorteil, dass die gelieferte Ware nur in seltenen Fällen wieder zum Verkäufer zurücktransportiert werden muss, und Mangelfälle primär mittels finanzieller Entschädigung geregelt werden.
Nach dem BGB kann der Käufer dagegen grundsätzlich bei jedem Mangel Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Vertrag beanspruchen. Zwar ist – in Ausnahme hierzu – der Rücktritt ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 BGB), jedoch trägt der Verkäufer die Beweislast für die Unerheblichkeit des Mangels.
Nach dem französischen Recht liegt ein versteckter Mangel im Sinne des Artikels 1641 Code Civil zwar nur dann vor, wenn die Vertragswidrigkeit den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache beeinträchtigt, jedoch legt die Rechtsprechung hierbei einen sehr käuferfreundlichen Maßstab an. Daher kann der Käufer meist schon bei Vorliegen geringfügiger Mängel den Rücktritt erklären (action rédhibitoire) oder den Preis mindern (action estimatoire) sowie Schadensersatz verlangen, sofern die Haftung nicht wirksam beschränkt worden ist (Näher dazu siehe unser Merkblatt „Französisches Kaufrecht“).
Hinzu kommt, dass das französische Recht eine Nacherfüllung nur im Rahmen von Fernabsatzgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorsieht. Bei allen anderen Geschäften kann der Käufer das Angebot des Verkäufers, neue Ware zu liefern oder eine Reparatur durchzuführen, ablehnen.
2.5 Haftungsbeschränkung trotz Beschaffenheitsgarantie
Nach dem UN-Kaufrecht sind weitergehende Haftungsbeschränkungen möglich als nach deutschem und französischem Recht.
Im Unterschied zu der Regelung des § 444 BGB kann nach UN-Kaufrecht trotz Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie eine wirksame Haftungsbeschränkung vereinbart werden. Damit bietet das UN-Kaufrecht einen wesentlichen Vorteil gegenüber dem BGB.
Vereinfachend gesagt birgt das französische Kaufrecht – auch unter Gewerbetreibenden – erhebliche Nachteile und Risiken für den Verkäufer, weil dieser für alle versteckten Mängel unbeschränkt haftet und seine Haftung gemäß der Rechtsprechung auch nicht beschränken darf.
Eine Haftungsbeschränkung ist lediglich dann zulässig, wenn der Käufer aus derselben Branche wie der Verkäufer („de la même spécialité“) kommt, er also fachkundig ist, ein Kriterium, welches von den Gerichten sehr eng ausgelegt wird. Schon aus diesem Grund ist es für den Exporteur ratsam, die Anwendung französischen Rechts möglichst zu vermeiden und für das günstigere UN-Kaufrecht zu optieren.
2.6 Begrenzung des Schadensersatzes auf den vorhersehbaren Schaden
Auch im Bereich des Schadensersatzes weist das UN-Kaufrecht einen wichtigen Vorteil gegenüber den nationalen Kaufrechten auf: Der Schadensersatzanspruch des Käufers ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt (Art. 79, 74 CISG). Dagegen hat der Verkäufer nach dem deutschen und dem französischen Gewährleistungsrecht grundsätzlich den vollen Schaden zu ersetzen, unabhängig davon, ob dieser vorhersehbar war oder nicht.
2.7 Verschuldenserfordernis für Schadensersatz
Anders als nach dem deutschen Schuldrecht haftet der Verkäufer nach dem UN-Kaufrecht im Wege einer Garantiehaftung verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Dies ist für den Verkäufer einer der wenigen Nachteile des CISG gegenüber dem BGB, welches für eine Haftung nach § 276 BGB Verschulden voraussetzt, d. h. der Käufer muss zumindest die Fahrlässigkeit des Verkäufers nachweisen, um Schadensersatz verlangen zu können.
Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr vorsieht. Danach wird bei Vorliegen eines Mangels das Verschulden des Verkäufers vermutet. Der Verkäufer kann die Haftung also nur vermeiden, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Aufgrund dieser Beweislastumkehr ergeben sich in der Praxis nur in wenigen Fällen Unterschiede zur Garantiehaftung des UN-Kaufrechts. Hinzu kommt, dass die verschuldensunabhängige Haftung des UN-Kaufrechts vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Das französische Recht ist in diesem Punkt nicht vorteilhafter als das UN-Kaufrecht. Nach Artikel 1645 Code Civil schuldet der Verkäufer zwar grundsätzlich nur dann Schadensersatz, wenn er den versteckten Mangel kannte, jedoch nimmt die französische Rechtsprechung traditionell an, dass der professionelle Verkäufer jedes seiner Produkte umfassend und damit auch jeglichen (selbst versteckten) Mangel kennt, weshalb er schon aufgrund dieser unterstellten Kenntnis des Mangels immer bösgläubig ist. Diese Vermutung ist unwiderleglich und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis haften gewerbliche Verkäufer gegenüber ihren Kunden nach französischem Recht daher verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die durch Sachmängel entstehen.
2.8 Unternehmerrückgriff und „action directe“
Nach §§ 478 Abs. 2, 479 Abs. 2 BGB hat der Zwischenverkäufer gegen seinen Lieferanten bzw. alle Vorlieferanten noch bis zu 5 Jahre nach dem Verkauf einen Rückgriffsanspruch, sofern der Kaufgegenstand zuletzt an einen Verbraucher verkauft worden ist und dieser Gewährleistungsrechte geltend gemacht hat.
Ein solcher Regressanspruch existiert nach UN-Kaufrecht nicht. Zwar ist nach dem CISG der Verkäufer seinem Abnehmer gegenüber entsprechend den allgemeinen Regeln schadensersatzpflichtig, jedoch müssen die Mängelansprüche innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrübergang geltend gemacht werden. Daher sind mögliche Regressansprüche nach UN-Kaufrecht häufig bereits verfristet, wenn der Zwischenhändler Kenntnis von dem Mangel erlangt.
Gegenüber dem französischen Recht hat das UN-Kaufrecht im Falle des Weiterverkaufs der Ware einen gewichtigen Vorteil: Das französische Recht kennt im Rahmen von Lieferketten einen Direkt- bzw. Durchgriffsanspruch des Letzterwerbers gegen jeden der vorgelagerten Lieferanten in der Lieferkette (näher dazu siehe unser Merkblatt „Durchgriffshaftung nach französischem Recht“). Nach der französischen Rechtsprechung wandert der Gewährleistungsanspruch des Erstkäufers mit der Sache in der Lieferkette bis hin zum Endverbraucher. Der Direktanspruch kann sich grundsätzlich auch gegen einen ausländischen Hersteller oder Importeur der mangelhaften Ware richten. Der so in Anspruch genommene Verkäufer oder Hersteller kann dem Durchgriffsanspruch gemäß der Rechtsprechung auch nicht die Verjährung der Ansprüche im Verhältnis zu seinem eigenen Abnehmer entgegenhalten, sofern die Grundlage des Anspruchs ein „versteckter Mangel“ ist. Der Durchgriffsanspruch stellt daher für Verkäufer auf Jahre hinaus ein erhebliches Risiko dar. Kein vertraglicher Durchgriffsanspruch gegen ausländische Hersteller besteht dagegen nach der französischen Rechtsprechung, wenn diese ihre Vertragsbeziehung mit ihrem französischen Abnehmer (Zwischenhändler) dem UN-Kaufrecht unterstellt haben und das französische Recht auch nicht subsidiär eingreift. Der Verkäufer kann das Risiko eines vertraglichen Direktanspruchs also minimieren, indem er sicherstellt, dass seine Lieferungen an französische Abnehmer dem UN-Kaufrecht unterliegen und hilfsweise ein anderes nationales Recht gilt, als das französische.
01.01.2020