Zahlungsgarantie des Subunternehmers in Frankreich: Aufschiebende Bedingung im Subunternehmervertrag nicht ausreichend
Nach Art. 14 des französischen Gesetzes Nr. 75-1334 vom 31.12.1975 muss der Hauptunternehmer dem Subunternehmer spätestens bei Abschluss des Subunternehmervertrages eine Zahlungsgarantie stellen. Wie der Kassationsgerichtshof nun festgestellt hat, kann diese Regelung nicht dadurch umgangen werden, dass der Subunternehmervertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer Bürgschaft geschlossen wird (Cass. civ. 3e, 21.01.2021, Az. 19-22.219).
Nach der Rechtsprechung muss die Zahlungsgarantie dem Subunternehmer bereits zu Beginn der Arbeiten, spätestens jedoch bei Unterzeichnung des Subunternehmervertrages vorliegen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung der Bürgschaft ist in der Praxis von erheblicher Tragweite, da ein Fehlen oder ein verspätetes Vorliegen der Zahlungsgarantie die Nichtigkeit des Subunternehmervertrages zur Folge hat. Dies ermöglicht es dem Subunternehmer, für seine Leistungen statt des vertraglich vereinbarten (Pauschal-)preises den marktüblichen Werklohn nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zu verlangen.
In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien versucht, das Fehlen der Bankbürgschaft bei Unterzeichnung des Subunternehmervertrages dadurch zu umgehen, dass sie in diesen eine aufschiebende Bedingung einfügten, wonach der Vertrag erst dann wirksam werden sollte, wenn die Bankbürgschaft vorliegt. Tatsächlich war die Bankbürgschaft etwas später, aber noch vor Beginn der Bauarbeiten vorgelegt worden. Der Kassationsgerichtshof stellte trotzdem die Nichtigkeit des Subunternehmervertrages fest. Es kommt mithin für den Zeitpunkt der Vorlage der Bürgschaft nicht darauf an, wann der Subunternehmervertrag rechtlich verbindlich wird, sondern wann er von den Parteien unterzeichnet wird.
22.03.2021