Zur Unzulässigkeit sog. Cookie Walls
Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat kürzlich neue Leitlinien über die Bedingungen für die Verwendung von Nachverfolgungstechniken, wie z.B. Cookies veröffentlicht. Danach stellt die Aussperrung eines Nutzers, der die Annahme von Cookies verweigert hat, in Frankreich eine Verletzung der DSGVO dar.
Eines der Grundprinzipien der europäischen und französischen Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten ist das Zustimmungserfordernis der betroffenen Person. Dieser Grundsatz gilt auch für den Einsatz von Verfolgungstechniken (tracing), also das Speichern und Auslesen bestimmter Informationen auf dem Endgerät des Internetnutzers durch Webseitenbetreiber. In diesem Zusammenhang legt die CNIL zwei Punkte fest:
- Zum einen verstößt eine Aussperrung des Nutzers der Voraussetzung der DSGVO wonach die betroffene Person ihre Einwilligung aus freien Stücken erteilen muss;
- Andererseits erfordert die Annahme einer eindeutigen Einwilligung ein positives Handeln der betroffenen Person, so dass das bloße Verweilen auf einer Website keine gültige Einwilligung zur Installation von Cookies darstellt.
PRAXISTIPPS:
- Es ist Betreibern von Webseiten nunmehr verboten sog. "Cookie-Walls“ einzurichten, die den Zugriff auf die Website für Internetnutzer blockiert, die der Installation von Cookies widersprochen haben.
- Die Seitenbetreiber müssen sicherstellen, dass sie vom Internetnutzer eine eindeutige Einwilligung auf die Frage nach der Annahme von Cookies erhalten. Das bloße Schließen oder Ignorieren des Fensters mit dieser Frage kann nicht als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.
30.09.2019
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