Zur Wartefrist bei verspäteter Lieferung
Die französische Cour de cassation hat kürzlich zu der Frage Stellung bezogen, ab wann der gewerbliche Käufer bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn hinsichtlich des Lieferzeitpunktes keine Vereinbarung getroffen wurde (Urteil vom 9. Oktober 2019, Az. 18-13.286).
Nach französischem Recht muss die Lieferung – in Ermangelung einer vertraglich bestimmten Frist – innerhalb „angemessener“ Frist erfolgen, deren Dauer im Zweifel der Richter bestimmen muss. Ist die angemessene Frist überschritten, so kann der Käufer auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Das zuvor erwähnte Urteil betraf einen Fall, in welchem ein Winzer die Anzahlung für eine am 21. Juli bestellte Abfüllanlage zurückverlangte, da diese erst am 14. September desselben Jahres geliefert worden war. Der Verkäufer klagte seinerseits auf Zahlung des Restkaufpreises. Eine Lieferfrist war vertraglich nicht vereinbart. Das Berufungsgericht hatte eine Wartezeit von knapp zwei Monaten aus abstrakten Erwägungen heraus noch als angemessen angesehen und den Käufer zur Zahlung des Restkaufpreises verurteilt.
Diese Argumentation verwarf die Cour de cassation, mit der Begründung, es komme auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an: Es sei zu prüfen, ob die Lieferfrist es dem Käufer noch ermögliche, die Kaufsache „wie vorgesehen zu nutzen“. Dabei seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Es war hier also konkret zu prüfen, ob es dem Käufer, einem Winzer, angesichts der Jahreszeit und seines praktischen Vorhabens noch möglich gewesen ist, die bestellte Abfüllanlage für den vorgesehenen Gebrauch zu nutzen. Unklar bleibt nach dem Urteil jedoch, ob und inwieweit der Verkäufer von dem konkreten Vorhaben des Käufers Kenntnis gehabt haben muss.
Praxistipp:
- Achten Sie als Verkäufer darauf, in Kaufverträgen stets konkrete und präzise Lieferfristen festzulegen. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass im Zweifel vor Gericht entschieden werden muss, ob die Lieferung noch rechtzeitig war.
28.01.2020