Der Kassationshof erleichtert die Regeln für die Vollmacht zur Durchführung eines Kündigungsverfahrens: Der CFO der Muttergesellschaft kann Mitarbeitern der Tochtergesellschaft kündigen
In Sachen Vertretungsmacht gelten für das Einleiten des Kündigungsverfahrens und den Ausspruch der Kündigung folgende Grundsätze:
- Das Vorgespräch soll grundsätzlich seitens des Unternehmens vom Geschäftsführer geführt werden.
- Die Geschäftsführung kann aber auch durch einen weiteren Mitarbeiter des Unternehmens vertreten werden:
- Entweder, weil der betroffene Mitarbeiter im Rahmen seiner Funktion über eine de facto Befugnis verfügt, um das Kündigungsverfahren einzuleiten und durchzuführen . Das ist z. B. bei Mitarbeitern aus der Personalabteilung.
- Oder, weil die Geschäftsführung eine spezifische Vollmacht in diesem Sinne erteilt. Eine solche Vollmacht kann sich auf alle Kündigungsverfahren oder nur auf einen bestimmten Fall beziehen und sollte so formuliert werden, dass sie jederzeit und ohne Grund widerrufen werden kann.
Beim Ausspruch der Kündigung bzw. Unterschreiben und Abschicken des Kündigungsschreibens gilt ebenfalls, dass dies normalerweise der Geschäftsführer vornehmen sollte.
Allerdings haben die Richter bereits in der Vergangenheit Kündigungen für zulässig angesehen, wenn sie von den folgenden Mitarbeitern ausgesprochen bzw. unterschrieben worden sind:
- HR-Leiter des Konzerns der für die Leitung der Filialen eingestellt worden ist (Entscheidung Nr. 06-40.307),
- Geschäftsführer der Muttergesellschaft (Entscheidung Nr. 11-26.398).
Darüber hinaus hat der französische Kassationshof am 30. Juni 2015 (Nr. 13-28.146) klargestellt, dass neben dem Geschäftsführer auch der CFO der Muttergesellschaft das Kündigungsschreiben unterschreiben durfte, da er von ihm eine Vollmacht zu diesem Zweck erteilt bekommen hatte.
Die Richter sind unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass der CFO keine „fremde“ Person i.e. ein dem Unternehmen nicht zugehörender Dritter war.
Praxistipp:
Wenn Sie als ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter Ihrer französischen Tochter kündigen möchten, so kann dies theoretisch auch durch die 100%-Muttergesellschaft erfolgen, vorausgesetzt sie hat die dafür nötige Vollmacht – am besten schriftlich – erstellt und erteilt.
Da das Thema der Vollmacht insbesondere bei internationalen Arbeitsverhältnissen im Streitfall -häufiger angefochten wird, ist es weiterhin ratsam dem Leitungspersonal der Filiale die Vollmacht für eine Kündigung zu erteilen.
10.08.2015