Digitale Plattformen: 2 zu 0 für die Mitarbeiter!
Uber wird sein Geschäftsmodell in Frankreich überdenken müssen: Nach dem Urteil des obersten Gerichtshofs im November zu den Fahrradkurieren eines Essenslieferdienstes, hat nun das Berufungsgericht von Paris entschieden, dass Uber-Fahrer (sogenannte Partner-Fahrer) ebenfalls Arbeitnehmer sind.
Die Selbständigkeit wurde nicht anerkannt, denn
- der Partner-Fahrer hatte keine Möglichkeit, einen eigenen Kundenstamm aufzubauen;
- er durfte die Preise nicht frei bestimmen, diese waren von Uber vorgegeben;
- er konnte die Bedingungen für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht frei festsetzen, diese waren ausschließlich von Uber bestimmt.
Vielmehr ist der Partner-Fahrer für die Richter des Berufungsgerichts von Paris als Arbeitnehmer anzusehen, da er seine Tätigkeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübt hat, welches durch die folgenden Tatsachen belegt wird:
- Der Partner-Fahrer war weisungsgebunden und musste unter anderem die GPS-Anweisungen der App befolgen, sowie diverse Verhaltensanweisungen beachten (zum Beispiel das Verbot sich mit den Fahrgästen über Politik oder Religion zu unterhalten, oder die Verpflichtung, bis zu zehn Minuten auf die Fahrgäste zu warten);
- Uber war befugt (zum Beispiel durch das Geolokalisierungssystem), die Ausführung der Befehle und Anweisungen zu kontrollieren; und
- Uber hatte eine Sanktionsmöglichkeit im Falle eines Erfüllungsmangels der Fahrer.