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Datenschutz in Frankreich

Datenschutz in Frankreich Beratung | Umsetzung | Risikominimierung

Sie benötigen Unterstützung im französischen Datenschutzrecht? Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen alle Optionen, um Ihre Datenschutzmaßnahmen zu optimieren und Haftungsrisiken zu minimieren.

Datenschutz in Frankreich

Unsere Leistungen im
Datenschutz in Frankreich

  • Allgemeine Beratung im französischen Datenschutzrecht (DSGVO und französische datenschutzrechtliche Bestimmungen)
  • Prüfung und Anpassung bestehender Datenschutzerklärungen
  • Prüfung und Anpassung anderer datenschutzrelevanter Dokumente (ADV-Verträge, Verträge zur gemeinsamen Verantwortlichkeit, Einwilligungserklärungen)
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Informationspflichten gegenüber Mitarbeitenden, Kunden und sonstigen Geschäftspartnern
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit der CNIL und anderen Behörden

Ihr Unternehmen benötigt Unterstützung bei der Einhaltung der DSGVO in Frankreich?

Anwältin für französisches Datenschutzrecht

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Informationen zum
Datenschutz in Frankreich

Gut zu wissen

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Grundsätze des Datenschutzes gemäß DSGVO in Frankreich

Die DSGVO gilt für alle Unternehmen in Frankreich, die personenbezogene Daten verarbeiten, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Dies umfasst jegliche Form der Datenverarbeitung, ob digital oder in Papierform. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die eine Person identifizieren oder identifizierbar machen, wie Name, Adresse, E-Mail oder IP-Adresse. In Frankreich überwacht die Commission nationale de l'informatique et des libertés (sog. CNIL) die Einhaltung des DSGVO und unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten.
 

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Anforderungen an die Datenverarbeitung

Es ist erlaubt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn die Verarbeitung auf einer der sechs in Artikel 6 der DSGVO genannten Rechtsgrundlagen beruht: 

1.  Einwilligung: Die von der Verarbeitung betroffene Person hat der Verarbeitung ihrer Daten zugestimmt;

2.  Vertrag: Die Verarbeitung ist für die Erfüllung oder Vorbereitung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich;

3.  Rechtliche Verpflichtung: Die Verarbeitung ist durch Gesetzestexte vorgeschrieben;

4.  Aufgabe im öffentlichen Interesse: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich;

5.  Berechtigtes Interesse: Die Verarbeitung ist erforderlich, um die berechtigten Interessen der datenverarbeitenden Stelle oder eines Dritten zu verfolgen, wobei die Rechte und Interessen der Personen, deren Daten verarbeitet werden, strikt beachtet werden müssen;

6.  Wahrung lebenswichtiger Interessen: Die Verarbeitung ist notwendig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten zu wahren.

Der Transparenzgrundsatz verlangt, dass alle Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in einfachen und klaren Worten knapp, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein müssen. Daten dürfen nur zu legitimen Zwecken gesammelt und verarbeitet werden, und es ist darauf zu achten, dass nur die minimal erforderlichen Daten erhoben werden. Die Speicherung der Daten ist zeitlich zu begrenzen, und nach Erreichen des Zwecks müssen die Daten gelöscht werden. Unternehmen müssen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um den Schutz der Daten zu gewährleisten.
 

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Rechte der betroffenen Personen

Unternehmen müssen den betroffenen Personen umfassende Rechte gewähren. Dazu gehört das Recht, über die Zwecke der Datenverarbeitung, die Empfänger der Daten und die Speicherdauer informiert zu werden. Personen haben das Recht auf Zugang zu ihren Daten sowie auf Korrektur und Löschung unrichtiger oder unnötig verarbeiteter Daten. Das Recht auf Datenportabilität erlaubt es Personen, ihre Daten in einem strukturierten Format zu erhalten und an einen anderen Verantwortlichen zu übertragen.

Mit dem Widerspruchsrecht haben die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen die Möglichkeit, bei einer Bestellung oder der Unterzeichnung eines Vertrags die Weiterverwendung ihrer Kontaktdaten durch den Verantwortlichen der Datei für Zwecke der Werbung, insbesondere für kommerzielle Zwecke, zu untersagen.

Jede Person hat das Recht, aus legitimen Gründen die Verarbeitung ihrer Daten zu verweigern, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z. B. Steuerdateien).
 

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Pflichten des Unternehmens

Unternehmen müssen in Frankreich sicherstellen, dass die betroffenen Personen ordnungsgemäß informiert werden, und diese Informationen in klarer und leicht zugänglicher Form bereitstellen. Es ist erforderlich, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (sog. VVZ) zu führen. Es müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung und Zugangskontrollen implementiert werden. Die Aufbewahrungsdauer der Daten muss definiert und eingehalten werden. Die DSGVO sieht die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor. Die Mitgliedstaaten haben in ihrem nationalen Recht die Schwellenwerte festgelegt, ab denen die Ernennung eines DSB verpflichtend ist.

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Besonderer Fall der Verarbeitung von sensiblen Daten

Sensible Daten gelten als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten. Hierunter fallen Informationen wie: Gesundheitsdaten, biometrische Daten zur Identifikation, Daten zur sexuellen Orientierung, Daten zur politischen Meinung, religiösen Überzeugung oder ethnischen Herkunft.

Die Verarbeitung dieser Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Ausnahmen liegt vor. Unternehmen müssen sicherstellen, dass mindestens eine dieser Ausnahmen erfüllt ist:
 

  • Einwilligung der betroffenen Person: In diesem Fall muss die Einwilligung ausdrücklich, freiwillig, informiert und eindeutig sein. Für sensible Daten genügt keine pauschale Einwilligung, sie muss konkret auf diese Datenart bezogen sein.
     
  • Erfüllung arbeits-, sozial- oder sozialschutzrechtlicher Pflichten: Die Verarbeitung sensibler Daten ist erlaubt, wenn sie nach nationalem Recht erforderlich ist.
     
  • Schutz lebenswichtiger Interessen: Wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen, insbesondere wenn die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen nicht einwilligen kann.
     
  • Datenverarbeitung durch gemeinnützige Organisationen: Religiöse, politische oder gemeinnützige Organisationen dürfen Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, solange dies im Rahmen ihrer legitimen Tätigkeiten geschieht.
     
  • Datenverarbeitung aus öffentlichen Gründen im Bereich der Gesundheit.
     
  • Archivierung, Forschung oder Statistik: Die Verarbeitung ist erlaubt, wenn sie für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
     

Unternehmen müssen bei der Verarbeitung sensibler Daten besonders hohe Maßstäbe anlegen. Selbst wenn eine Rechtsgrundlage besteht, gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

1  Ausdrückliche Maßnahmen zur Datensicherheit (z. B. Verschlüsselung, Anonymisierung).

Minimierung der Zugriffsmöglichkeiten: Nur autorisierte Personen dürfen Zugriff auf diese Daten haben.

Dokumentation der Rechtsgrundlage: Die Wahl der für die Verarbeitung einschlägigen Rechtsgrundlage muss genau dokumentiert und nachvollziehbar sein.
 

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Einsatz von Auftragsverarbeitern

Der Einsatz von Auftragsverarbeitern ist streng geregelt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass schriftliche Verträge die Verantwortlichkeiten klar festlegen und Auftragsverarbeiter den Datenschutzvorgaben folgen. Bevor weitere Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) beauftragt werden, muss die Zustimmung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen eingeholt werden. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen zu garantieren und auf Anfrage Nachweise über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu liefern.
 

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Datentransfers außerhalb der EU

Daten dürfen nur dann in Länder außerhalb der EU übertragen werden, wenn das Empfängerland ein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet. Ist dies nicht der Fall, müssen Unternehmen alternative Maßnahmen wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche Unternehmensregeln anwenden. In besonderen Fällen ist ein Datentransfer mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder aus zwingenden rechtlichen Gründen möglich. Daher muss in der Praxis für jede Datenübermittlung außerhalb der EU je nach Empfängerland der Mechanismus festgelegt werden, der der Datenübermittlung zugrunde liegt und die Zulässigkeit des Transfers sicherstellt.
 

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Kontrollen der CNIL

Die CNIL hat verschiedene Möglichkeiten, Kontrollen durchzuführen: Vor-Ort-Kontrollen, Online-Kontrollen, schriftliche Kontrollen, Fernkontrollen.

Die CNIL hat umfassende Befugnisse, um Kontrollen durchzuführen, darunter

  • Zugriff auf Dokumente und Daten: Sie kann alle für die Datenverarbeitung relevanten Unterlagen und Informationen einsehen.
  • Prüfung von IT-Systemen: Die CNIL darf Datenbanken und Anwendungen technisch analysieren.
  • Befragung von Verantwortlichen: Mitarbeitende können aufgefordert werden, Auskünfte zu geben.

Nach Abschluss der Kontrolle fertigt die CNIL einen Bericht. Dieser kann zu Empfehlungen hinsichtlich Prozesse oder Systeme, Abmahnungen oder Sanktionen führen.
 

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Sanktionen bei Verstößen

Bei Nichteinhaltung der DSGVO in Frankreich können hohe Strafen verhängt werden. Die CNIL hat in Frankreich die Autorität, Sanktionen zu verhängen, und setzt sich für die strikte Umsetzung der Vorschriften ein.

Die CNIL verhängt Sanktionen bei Datenschutzverstößen in verschiedenen Formen:

  • Abmahnung: Warnung ohne Geldstrafe
  • Anordnungen: Verpflichtung zur Nachbesserung
  • Veröffentlichung: Öffentlichmachung der Verstöße
  • Geldbußen: Bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes

Die Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes, Vorsatz und Schadensfolgen ab.

Unternehmen riskieren zudem Imageschäden und rechtliche Schritte durch Betroffene. Die französische Datenschutzbehörde CNIL   hat ihre Prüfungen seit Mai 2020 intensiviert, auch bei kleineren Unternehmen. Es ist wichtig, sowohl die DSGVO (RGPD) als auch nationales Recht zu beachten, um Compliance-Risiken zu vermeiden.

Sie haben Fragen im Bereich Ihrer Datenverarbeitung und möchte Risiken minimieren?

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Wie unterstützt Sie Qivive
im Bereich Datenschutz in Frankreich?

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Beratung im französischen Datenschutz und bietet maßgeschneiderte Lösungen, um die Einhaltung der französischen Datenschutzbestimmungen sicherzustellen. Von der Prüfung bestehender Richtlinien bis zur Implementierung neuer Datenschutzmaßnahmen – wir begleiten Sie während des gesamten Prozesses.

Unsere Kompetenzen
im französischen Datenschutzrecht

Expertise
  • Regelmäßige Beratung deutscher Unternehmen mit französischen Tochtergesellschaften zu allen Fragen der DSGVO und des französischen nationalen Datenschutzrechtes
  • Erfahrung in der Anpassung datenschutzrechtlicher Unterlagen für verschiedenste Branchen
  • Erfolgreiche Durchführung von Projekten für international tätige Unternehmen

Unsere neuesten Fälle
im französischen Datenschutz

Mandate
  • Mittelständischer Konzern im Heizungsbau | Prüfung und Anpassung diverser datenschutzrechtlicher Dokumente
     
  • Internationales Street-Fashion-Unternehmen Prüfung und Anpassung datenschutzrechtlicher Unterlagen
     
  • Online-Shop für KFZ-Ersatzteile | Erstellung einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung
     
  • Software-Entwickler für medizinische Anwendungen | Datenschutzberatung für App-Entwicklungen

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Unsere erfahrenen Anwältinnen
für Datenschutz und IT in Frankreich

Auszeichnungen

Am liebsten erhalten wir positives Feedback direkt von unseren Mandant:innen – wir freuen uns aber auch über jede Auszeichnung unserer Arbeit in Rankings anerkannter Fachpublikationen in Deutschland und Frankreich (Kanzleimonitor, Décideurs etc.), wie zum Beispiel

2018 - 2025: 9 x hintereinander „Führende Kanzlei Europarecht & Internationales Recht – Kanzleimonitor
2022 - 2024: 2 x Gold (u. a. Handelsrecht), 2 x Silber (u. a. Arbitration), 8 x Bronze – Palmarès du Droit
2021 - 2023: „Sehr empfehlenswert“ im französischen Arbeitsrecht – Décideurs
2019 - 2023: „Sehr empfehlenswert“ im französischen Prozessrecht – Décideurs



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