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Haftpflichtversicherung für industrielle Risiken in Frankreich

Haftpflichtversicherung für industrielle Risiken in Frankreich Besonderheiten für Versicherungsunternehmen

Unternehmen und deren Industriehaftpflichtversicherer stehen in Haftungsfällen in Frankreich vor besonderen Herausforderungen: Das französische Recht sieht nicht nur deutlich erweiterte Haftungsgrundlagen vor, sondern eröffnet Geschädigten auch einen Direktanspruch (action directe) gegen den Versicherer.

Ein Anspruch auf Deckung kann somit unmittelbar gegen die Versicherung geltend gemacht werden – eine Konstellation, die für Versicherer aus dem deutschsprachigen Raum häufig ungewohnt ist.

Hinzu kommen zum Teil abweichende Zuständigkeits- und Verjährungsregelungen, die ein vorausschauendes und strukturiertes Schadensmanagement erfordern.

Gerade für deutsche Versicherer und deren Partneranwälte ist ein fundiertes Verständnis dieser Besonderheiten essenziell, um im Schadensfall angemessen reagieren, Risiken realistisch einschätzen und Verfahren proaktiv steuern zu können.

Unsere Leistungen im Zusammenhang mit
industriellen Haftpflichtversicherungen in Frankreich

  • Analyse und Beratung zum Deckungsumfang und zu Haftungsrisiken bei industriellen Haftpflichtversicherungen im Frankreichgeschäft
  • Strategische Prozessvertretung und aktive Verteidigung bei Direktansprüchen (action directe) gegen den Haftpflichtversicherer
  • Beratung zu Gerichtsstand, Verjährung und Schnittstellen zwischen deutschem/österreichischem und französischem Versicherungsrecht


Qivive unterstützt Mandanten dabei mit einem deutsch-französischen Expertenteam und langjähriger Prozesserfahrung: Von der ersten Deckungsanfrage bis zur gerichtlichen Abwehr von Direktklagen.

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Anwältin für Produkthaftpflichtfälle in Frankreich (Direktklage)

Informationen rund um die
Haftpflichtversicherung für industrielle Risiken

Infos

Rechtliche Grundlagen und Besonderheiten des Direktanspruchs in Frankreich

Die zentrale Besonderheit im französischen Haftpflichtversicherungsrecht ist der Direktanspruch (action directe) des Geschädigten gegen den Versicherer. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel L. 124-3 des französischen Versicherungsrechts (Code des assurances). Der Zweck dieses Instruments besteht darin, dass der Geschädigte den Versicherungsschutz unabhängig von der Solvenz oder der Prozessbereitschaft des Versicherungsnehmers unmittelbar einfordern kann.
 

Der Direktanspruch kann ausgeübt werden

  • wenn ein Haftungsfall nach französischem Recht vorliegt,
     
  • parallel oder alternativ zur Klage gegen den Versicherungsnehmer,
     
  • häufig auch dann, wenn sich der Versicherer im Ausland befindet oder der Versicherungsvertrag ausländischem Recht unterliegt.


Im Klageverfahren wird der Versicherer zur vollwertigen Partei und kann sämtliche Einwendungen und Einreden geltend machen, die auch dem Versicherungsnehmer zustehen würden. Gerade im Bereich industrieller Risiken und der Produkthaftung stellt der Direktanspruch eher die Regel als die Ausnahme dar.

 

Zuständigkeit französischer Gerichte

Die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Versicherer im Bereich industrieller Risiken richtet sich grundsätzlich nach der Brüssel-Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012). Für Versicherungssachen ermöglichen die Regeln, dass ein Geschädigter eine Direktklage gegen den Versicherer auch im eigenen Land erheben kann, wenn dies nach nationalem Recht erlaubt ist.

Wird ein französisches Gericht angerufen, prüft es, ob eine Direktklage gegen den Versicherer nach dem anwendbaren Recht möglich ist.
 

Für ausländische Versicherer entstehen besondere Risiken in Lieferketten:

  • Gibt es keinen Vertrag zwischen dem geschädigten französischen Abnehmer und dem versicherten Hersteller, stufen französische Gerichte das Verhältnis als deliktisch ein. Ist der Schaden in Frankreich entstanden, wenden sie französisches Recht an und nehmen die Direktklage an – selbst wenn der Versicherungsvertrag eigentlich deutschem Recht unterliegt.
     
  • Für unzuständig erklären sich französische Gerichte hingegen, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller eine vertragliche Beziehung besteht, auf die deutsches Recht anwendbar ist. In einem solchen Fall kann sich der deutsche Versicherer auf § 115 VVG berufen, um die Unzulässigkeit der Direktklage geltend zu machen und damit die Unzuständigkeit der französischen Gerichte zu rügen.

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Verjährung

Haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer ihren Sitz in Deutschland und wurde das Vertragsverhältnis deutschem Recht unterstellt (z.  B. durch Rechtswahl oder aufgrund engerer Verbindungen nach Deutschland), so gilt deutsches Versicherungsvertragsrecht – einschließlich der dort geltenden Verjährungsfristen.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Fristen bei der direkten Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten im Rahmen einer action directe keine Anwendung finden.

Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach dem auf das zugrunde liegende Schuldverhältnis (z.  B. Untererwerber / Hersteller) anwendbaren Recht.

Wie bereits erwähnt, qualifizieren die französischen Gerichte den Direktanspruch als deliktischer Natur. Die Verjährung deliktischer Ansprüche nach französischem Recht ist für den Hersteller (und damit auch für dessen Versicherer) deutlich ungünstiger als die Verjährung von Mängelansprüchen nach deutschem Kaufrecht.

Die Regelverjährungsfrist beträgt fünf Jahre, wobei die Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Anspruchsinhaber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (Art. 2224 Code civil). In der Regel ist dies jedoch frühestens mit dem Auftreten des Mangels beim Untererwerber der Fall – gegebenenfalls sogar erst nach dem Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Somit können Hersteller und deren Versicherer noch etliche Jahre nach der Auslieferung an den Ersterwerber mit Haftungsansprüchen wegen Produktmängeln konfrontiert werden.
 

Anwendbares Versicherungsrecht

Auch wenn der Direktanspruch im Rahmen einer action directe dem französischen Recht unterliegt, bleibt weiterhin das Recht des Versicherungsvertrags für das Versicherungsverhältnis maßgeblich. Insbesondere für den Umfang des Versicherungsschutzes sowie für die möglichen Einwendungen und Einreden des Versicherers ist das Recht maßgebend, dem der Versicherungsvertrag unterliegt.

Das angerufene französische Gericht hat folglich den ausländischen Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit und nach dem darauf anwendbaren Recht zu beurteilen. Für den geschädigten Dritten bedeutet das, dass er sich nicht auf die für ihn oft vorteilhafteren Vorschriften des französischen Haftpflichtversicherungsrechts berufen kann, sondern zentrale Fragen – insbesondere Umfang der Deckung, Einreden und Ausschlüsse – nach dem Recht des Versicherungsvertrags zu beantworten sind.

Für Versicherer ist es daher essenziell, ihre Versicherungsbedingungen sowie die typischen Unterschiede und Begriffe im französischen Verfahren aktiv und verständlich zu vermitteln. In solchen Fällen besteht die Herausforderung darin, die deutsche Rechtslage und deren Besonderheiten den französischen Richtern zu erklären, die naturgemäß vor allem an das eigene, französische Haftpflichtversicherungsrecht gewöhnt sind. Dies kann – insbesondere im Hinblick auf die Auslegung zentraler Begriffe und Zeitpunkte des Schadenseintritts („Schadensereignis“) – zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen.

So ist beispielsweise nach französischem Recht oft die Lieferung des Produkts als Schadensereignis relevant, während nach deutschem Recht regelmäßig der Zeitpunkt maßgebend ist, an dem der eigentliche Schaden beim Dritten eingetreten ist (z. B. der Moment, in dem der Produktmangel tatsächlich einen Schaden verursacht und damit einen Haftpflichtanspruch auslöst).

In der deutschen Versicherungspraxis gilt das „Schadensereignis“-Modell, wonach der Versicherungsschutz durch das erstmalige unmittelbare Schadenereignis ausgelöst wird – häufig deutlich später als der Lieferzeitpunkt. Gerade wenn französische Gerichte diese Unterschiede nicht kennen, sind detaillierte Erläuterungen des deutschen Rechts und eine enge Begleitung im Prozess unverzichtbar.

Service
Industrielle Risiken / Produkthaftung
30.07.2025 : Industrielle Risiken / Produkthaftung
Durchgriffshaftung nach französischem Recht (action directe)
Industrielle Risiken / Produkthaftung
30.07.2025 : Industrielle Risiken / Produkthaftung
Das selbständige Beweisverfahren in Frankreich (expertise judiciaire)

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industrielle Haftpflichtversicherungen in Frankreich

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Am liebsten erhalten wir positives Feedback direkt von unseren Mandant:innen – wir freuen uns aber auch über jede Auszeichnung unserer Arbeit in Rankings anerkannter Fachpublikationen in Deutschland und Frankreich (Kanzleimonitor, Décideurs etc.), wie zum Beispiel

2018 - 2025: 9 x hintereinander „Führende Kanzlei Europarecht & Internationales Recht – Kanzleimonitor
2022 - 2024: 2 x Gold (u. a. Handelsrecht), 2 x Silber (u. a. Arbitration), 8 x Bronze – Palmarès du Droit
2021 - 2023: „Sehr empfehlenswert“ im französischen Arbeitsrecht – Décideurs
2019 - 2023: „Sehr empfehlenswert“ im französischen Prozessrecht – Décideurs



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