Pflichten des Geschäftsführers: Kapitalmaßnahmen und Insolvenzverfahren
Folgende Konstellation lag der vorliegend besprochenen Entscheidung der Cour de cassation[1] zugrunde:
Eine zahlungsunfähige Gesellschaft (G1) verkauft (mit gerichtlicher Erlaubnis) ihren Geschäftsbetrieb (fonds de commerce) an einen Händler, der für den Betrieb dieses Geschäfts eine neue Gesellschaft (G2) gründet, zu deren Geschäftsführer er ernannt wird. Drei Monate nach der Aufnahme des Betriebs, am 1. April 2014, fordert der Vermieter der G2 den Betrag über zwei unbezahlt gebliebene Monatsmieten zurück. Die Mietzahlungen werden auch im Folgenden nicht geleistet, so dass die Kündigung des Mietvertrags und der Verweis der Gesellschaft aus den Räumlichkeiten erfolgt. Obwohl der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bereits auf den 1. April 2014 datiert werden kann, erfolgt die Anzeige der Zahlungsunfähigkeit durch den Geschäftsführer der G2 erst am 30. Oktober 2014. Der Insolvenzverwalter (iquidateur judiciaire) macht Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der G2 wegen unzureichender Kapitalausstattung der Gesellschaft bei ihrer Gründung geltend und verlangt ihm gegenüber die Anordnung eines Verbots, innerhalb der nächsten 10 Jahre als Geschäftsführer zu fungieren.
Die Cour de cassation bleibt ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Haftung des Geschäftsführers bei unzureichender Kapitalausstattung der Gesellschaft treu und bestätigt, dass dies die Geschäftsführerhaftung nicht auszulösen vermöge, da es dem Pflichtenkreis der Gesellschafter unterfalle, der Gesellschaft Kapital zuzuführen, wenn das Gesellschaftskapital unter die Hälfte des Stammkapitals absinkt. Dem Geschäftsführer könne in diesem Falle lediglich vorgeworfen werden, keine Abstimmung der Gesellschafter veranlasst zu haben, in der die Gesellschafter beschließen, ob die Gesellschaft infolge der Unterdeckung vorzeitig aufgelöst oder fortgeführt werden soll.
Das gegen den Geschäftsführer durch das Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, während der nächsten 10 Jahre erneut in dieser Eigenschaft zu fungieren, weil er sich über die Zahlungsunfähigkeit der G2 bewusst war und es wissentlich unterlassen (sciemment omis) hat, dies innerhalb der gesetzlichen Frist von 45 Tagen anzuzeigen, wird von der Cour de cassation aufrechterhalten. Das Gericht prüft das Merkmal des wissentlichen Unterlassens anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und stellt darauf ab, dass der Geschäftsführer von der Zahlungsaufforderung durch den Vermieter (im April), von der Anhäufung der unbezahlt gebliebenen Mieten in der Folge (bis Oktober) sowie von der Kündigung des Mietvertrags wusste und er vergleichbare Schwierigkeiten bereits in der Vergangenheit mit anderen Geschäftsbetrieben erlebt hatte.
Praxistipp:
Das Urteil beschäftigt sich mit der Haftung für Kapitalaufbringung und -erhaltung im französischen Recht sowie der Sanktionen, die gegen den Geschäftsführer im Rahmen des Insolvenzverfahrens verhängt werden können. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Prinzipien werden dem deutschen Praktiker wohl teilweise fremd erscheinen. Tatsächlich bestehen in diesem Bereich deutliche Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht, wobei folgende Aspekte bei einem Tätigwerden auf dem französischen Markt besondere Beachtung finden sollten:
- Wenn das Eigenkapital unter die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft sinkt (perte de la moitié du capital), hat der Geschäftsführer die Pflicht, eine Abstimmung der Gesellschafter innerhalb von 4 Monaten ab Feststellung des diesen Verlust aufweisenden Jahresabschlusses zu veranlassen, in der die Gesellschafter beschließen, ob die Gesellschaft infolge der Unterdeckung vorzeitig aufgelöst oder fortgeführt werden soll.
- Die Pflicht, die Gesellschaft bei der Gründung mit ausreichend Kapital auszustatten, liegt bei den Gesellschaftern, so dass der Geschäftsführer für die Unterdeckung als solche nicht haftbar gemacht werden kann.
- Soll die Gesellschaft fortgeführt werden, müssen die Gesellschafter innerhalb einer Frist von 2 Geschäftsjahren dafür sorgen, dass das Eigenkapital wieder auf die Hälfte des Stammkapitals angehoben wird (reconstitution de capitaux propres). Dies kann beispielsweise durch eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung erfolgen.
- Im Unterschied zur deutschen GmbH kann neues Kapital nicht direkt über Gesellschafterdarlehen oder andere Zuzahlungen durch die Gesellschafter in die Kapitalrücklagen der Gesellschaft zugeführt werden.
- Bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, hat der Geschäftsführer diese innerhalb einer Frist von 45 Tagen anzuzeigen. Unterlässt er dies bewusst, kann gegen ihn ein Verbot ausgesprochen werden, während eines bestimmten Zeitraumes als Geschäftsführer tätig zu werden. Er kann ebenfalls zum Ausgleich der Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft verurteilt werden.
[1] Urteil Cass. Com. 17-6.2020 n°19-10.341 F-PB
23.09.2020