Update: Geschäftsreisen zwischen Deutschland und Frankreich in Corona-Zeiten
(Stand 9. Juni 2021)
I. Geschäftsreisen von Deutschland nach Frankreich
Grundsätzlich gilt bei der Einreise aus EU-Staaten nach Frankreich je nach einem französischen Dekret vom 30. Januar 2021 die Pflicht eines negativen PCR-Testes, der höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgt ist. Ab dem 9 Juni gilt allerdings, wer nach Frankreich aus EU-Staaten einreist, kann anstelle eines PCR-Testes nur noch das negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltestes vorweisen, der höchstens 48 Stunden zurückliegt. Vollständig Geimpfte hingegen benötigen keinen negativen Coronatest mehr. Die letzte notwenige Impfung muss dafür mindestens 14 Tage zurückliegen. Für den Impfstoff Johnson&Johnson gilt eine Wartezeit von 4 Wochen. Genesene seit mindestens 15 Tagen und seit weniger als 6 Monaten benötigen auch kein negatives Coronatestergebnis.
Nächtliche Ausgangsperre in Frankreich
Ab dem 9 Juni wird die abendliche Ausgangsperre auf 23 Uhr nach hinten verlegt, ab dem 30 Juni soll diese dann ganz wegfallen. Reisende, die den Zug nach der Ausgangsperre benutzen möchten, sollten sich eine Bescheinigung ausstellen. Dies ist auch über die „Tous-Anti-Covid“-App möglich.
II. Geschäftsreisen von Frankreich nach Deutschland
Frankreich wird derzeit immer noch vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft, mit Ausnahme von Korsika, sowie den französischen Überseegebieten Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch- Polynesien und Neu-Kaledonien. Reisen nach Deutschland sind dennoch möglich, unterliegen jedoch den in Deutschland geltenden Einreisebeschränkungen von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten.
Quarantäneregelung
Am 12.05.2021 ist die bundesweite Corona-Einreiseverordnung veröffentlicht worden. Für Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben gilt grundsätzlich eine Quarantäne-Pflicht von 10 Tagen. Allerdings wirkt ein negatives Corona- negativen Testergebnis, eine vorweislich vollständige Impfung oder Genesung quarantänebefreiend. Zudem gelten Ausnahmen der Quarantänepflicht für Reisen in Nachbarländer von weniger als 24 Stunden. Einreiseanmeldungen in digitaler Form ersetzen Aussteige Karten und müssen vor Einreise im Bundesgebiet erfolgen.
Meldepflicht
Nach Deutschland Einreisende müssen sich vor ihrer Ankunft nach Deutschland elektronisch (unter www.einreiseanmedlung.de) registrieren, wenn sie sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Hierbei gelten die gleichen oben genannten Ausnahmeregelungen bezüglich der Quarantänebefreiung.
Testpflicht
Bei einen negativen Testergebnis kann die Quarantäne aufgehoben werden. In Frankreich kann dafür vor Reiseeintritt ein PCR-Test höchstens 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden. Alternativ zu einem PCR-Test kann auch das negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltestes quarantänebefreiend wirken. Der Schnelltest darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland erfolgen. Das ärztliche Zeugnis muss auf Englisch, Französisch oder Deutsch verfasst sein. Nahe Testzentren finden sich auf (www.santé.fr). Selbsttests sind hingegen nicht anerkannt.
Alternativ kann der Test nach Einreise am Ort des Grenzübertritts in Deutschland, zum Beispiel an Flughäfen, oder am Ort der Unterbringung vorgenommen werden. Bei der ärztlichen Terminservicestelle unter der Nummer 116 117 erfährt man, wo genau vor Ort ein Test durchgeführt werden kann. Reisende aus Frankreich haben innerhalb von zehn Tagen nach Einreise einen Anspruch auf kostenfreie Tests.
Ebenso gilt, wer vollständig geimpft ist, muss einen Nachweis über seine Covid-19- Schutzimpfung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache erbringen. Die Impfung muss durch einen auf der Website des Robert Koch Institutes genannten Impfstoffe erfolgen. Die letzte Impfung muss dabei vor mindestens 14 Tagen stattgefunden haben. Covid-19 Genesene müssen einen PCR- Test vorweisen, welcher mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist.
Sanktionen
Bei Nichtbefolgung der Einreisebestimmungen können Personen im Sinne des § 73 Infektionsschutzgesetz mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden.
Ausnahmen
Regelmäßige Ausnahmen der Einreisebeschränkungen gelten für Einreisende mit zwingenden beruflichen Gründen, beispielsweise für Berufspendler. Diese sind zu keiner Quarantäne verpflichtet. Also sollten Geschäftsleute mit nur gelegentlichen Terminen in Deutschland oder Frankreich die bundeslandspezifischen Ausnahmen der Einreiseregelungen beachten.
Achtung: Da sich die Regelungen kurzfristig ändern können, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Abreise über die individuellen Einreisebeschränkungen zu informieren. Qivive übernimmt für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr.
09.06.2021