Die französische Cour de cassation hatte die Frage zu entscheiden, ob die gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers einer Immobilien-Zivilgesellschaft (SCI) im Eilverfahren zulässig ist. Im konkreten Fall stritten zwei gleichberechtigte Gesellschafter (jeweils 50 % Anteile) einer Immobilien-Zivilgesellschaft. Ein Gesellschafter warf dem anderen, der zugleich Geschäftsführer war, Veruntreuung, fehlende Buchführungstransparenz und das Unterlassen ordnungsgemäßer Gesellschafterversammlungen vor. Er beantragte im Eilverfahren drei Maßnahmen: die Abberufung des Geschäftsführers, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters sowie die Bestellung eines Sonderbeauftragten.
1 Gerichtliche Abberufung nur im Hauptsacheverfahren möglich
Die Cour de cassation stellte erstmals ausdrücklich klar: Die gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund gehört zur Hauptsache und fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des Hauptsacherichters. Der Eilrichter darf eine solche Entscheidung nicht treffen.
Ausschlaggebend ist der endgültige Charakter der Abberufung. Sie ist weder eine einstweilige Sicherungsmaßnahme noch eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Mit ihr wird die Organstellung des Geschäftsführers dauerhaft beendet; gerade deshalb kann sie nicht mit dem beschleunigten, auf vorläufigen Rechtsschutz angelegten Verfahren erreicht werden. Das Berufungsgericht hatte seine Befugnisse überschritten, indem es inhaltlich über den Abberufungsantrag entschied. Die Cour de cassation hob das Urteil insoweit auf und wies den Eilantrag auf Abberufung selbst ab.
Rechtsgrundlagen sind Artikel 1851 Absatz 2 des französischen Zivilgesetzbuchs sowie die Artikel 484, 834 und 835 der französischen Zivilprozessordnung. Für Gesellschafter bedeutet dies eine klare Trennung: Die endgültige Abberufung verlangt ein Hauptsacheverfahren; das Eilverfahren kann nur vorläufige, verhältnismäßige Maßnahmen absichern.
2 Vorläufiger Verwalter: Strenge Voraussetzungen
Als Alternative zur Abberufung kann im Eilverfahren ein vorläufiger Verwalter bestellt werden. Die Hürden sind jedoch hoch. Der Antragsteller muss kumulativ erstens Umstände nachweisen, die das normale Funktionieren der Gesellschaft unmöglich machen, und zweitens eine unmittelbar drohende Gefahr für die Gesellschaft belegen. Beide Voraussetzungen müssen konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Ein bloßer, auch besonders heftiger Streit zwischen Gesellschaftern genügt nicht, solange die Gesellschaftsorgane weiterhin handlungsfähig sind. Im entschiedenen Fall reichten die fehlenden Buchführungsunterlagen und die beanstandete Führung der Gesellschafterkonten nicht aus. Sie belegten keine unmittelbare und sichere Bedrohung der Gesellschaftsinteressen. Die behauptete Gefahr war allenfalls möglich, aber nicht unmittelbar bevorstehend.
Gesellschaften sollten deshalb zwischen einem Konflikt über Informationen oder Kontrolle und einer echten Funktionsunfähigkeit unterscheiden. Ein vorläufiger Verwalter verdrängt die bestehende Geschäftsführung weitgehend und ist daher nur gerechtfertigt, wenn ein milderes Vorgehen die Gesellschaft nicht mehr zuverlässig schützen kann.
3 Praxistipps für Gesellschaften bei Konflikten
- Sollte der Gesellschafter die nach der Satzung notwendige Mehrheit für die Abberufung des Geschäftsführers haben, besteht kein Problem: der Geschäftsführer kann ohne weiteres, ggf. aber unter Berücksichtigung eines bestimmten Verfahrens, abberufen werden.
Wenn die Mehrheit nicht besteht, gilt folgendes:
- Hauptsacheklage statt Eilverfahren:
Wer einen Geschäftsführer aus wichtigem Grund gerichtlich abberufen lassen will, muss zwingend das Hauptsacheverfahren wählen. Ein Eilantrag auf Abberufung wird abgewiesen. Gesellschafter sollten die Abberufungsgründe daher frühzeitig dokumentieren, etwa durch Protokolle, Buchhaltungsunterlagen, Aufforderungsschreiben und Nachweise über Pflichtverletzungen.
- Vorläufigen Verwalter nur bei konkreter Existenzbedrohung beantragen:
Erfolg verspricht ein Eilantrag nur, wenn neben dem Gesellschafterstreit die tatsächliche Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft und eine unmittelbare Gefahr für ihren Fortbestand nachgewiesen werden können. Bloße Kommunikationsverweigerung oder unterlassene Versammlungen reichen nicht aus.
- Sonderbeauftragten als milderes Mittel erwägen:
Die Bestellung eines Sonderbeauftragten unterliegt geringeren Anforderungen als die eines vorläufigen Verwalters. Sie kann im Eilverfahren auch ohne Nachweis einer unmittelbaren Gefahr angeordnet werden und eignet sich beispielsweise dazu, eine Gesellschafterversammlung einberufen zu lassen oder einen eng umgrenzten Auftrag umzusetzen.
Die Entscheidung dürfte über Immobilien-Zivilgesellschaften hinaus auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach französischem Recht und offene Handelsgesellschaften übertragbar sein, weil die maßgeblichen Verfahrensvorschriften identisch formuliert sind.
Für betroffene Gesellschaften ergibt sich daraus eine abgestufte Strategie:
- endgültige Abberufung im Hauptsacheverfahren,
- vorläufiger Verwalter nur bei akuter Gefährdung,
- Sonderbeauftragter als gezieltes milderes Instrument zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit.
Fundstelle: Cour de cassation, 3. Zivilkammer, 7. Mai 2026, Nr. 24-12.164 (FS-B)
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Kann ein Geschäftsführer in Frankreich im Eilverfahren abberufen werden?
Nein.
Die gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund muss in Frankreich im Hauptsacheverfahren beantragt werden, da es dessen Organstellung endgültig beendet.
Ein Eilantrag auf Abberufung ist demnach unzulässig.
Gibt es in Frankreich eine Alternative zur Abberufung eines Geschäftsführers?
- Als Alternative zur Abberufung eines Geschäftsführers kann in Frankreich im Eilverfahren ein vorläufiger Verwalter bestellt werden.
- Doch müssen hier die Gründe schwerwiegend sein: Der Antragsteller muss nachweisen können, dass das normale Funktionieren der Gesellschaft unmöglich ist und eine unmittelbare Gefahr für ihren Fortbestand besteht.
- Gründe wie Gesellschafterstreit, fehlende Kommunikation oder nicht ordnungsgemäß eingehaltene Versammlungen sind unzureichend.