Ausweitung der Befugnisse der französische Generaldirektion des Wettbewerbs, des Verbrauchs und der Bekämpfung betrügerischer Geschäftspraktiken (DGCCRF)
Die Untersuchungsbefugnisse der französischen Generaldirektion des Wettbewerbs, des Verbrauchs und der Bekämpfung betrügerischer Geschäftspraktiken werden erweitert und sie verfügt von nun an über weitgehende Anordnungsbefugnisse und Befugnisse zur Anrufung der Gerichte.
Ziel des Gesetzes, welches verschiedene Bestimmungen zur Anpassung an das Europarecht in den wirtschaftlichen und finanziellen Bereichen beinhaltet und soeben verabschiedet wurde, ist unter anderem die Anglichung der Bestimmungen bezüglich der der französischen Generaldirektion des Wettbewerbs, des Verbrauchs und der Bekämpfung betrügerischer Praktiken (direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes oder DGCCRF) auf dem Gebiet des Verbrauchs verliehenen Befugnisse an die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, welche seit dem 29. Dezember 2005 anwendbar ist (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 364, 9 Dez.).
Artikel L. 141-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuchs wird dadurch geändert und die Untersuchungsbefugnisse, Anordnungsbefugnisse und Befugnisse zur Anrufung der Gerichte durch die Agenten der DGCCRF werden neu definiert (Art. L. 450-1 bis L. 450-4, L. 450-7, L. 450-8, L. 470-1 und L 470-5 des französischen Handelsgesetzbuchs).
Die DGCCRF kann somit ihre Untersuchungs- und Prüfungsbefugnisse in Bereichen ausüben, in denen sie früher nicht eingreifen konnte (Immobilien, touristische Reisen und Aufenthalte, E-Business). Die Agenten der DGCCRF, welche die Untersuchungen ausführen, können von nun an nach Verstößen gegen insbesondere die folgenden Bestimmungen suchen:
- Die Verschuldung der Verbraucher (Buch III des fr. Verbraucherschutzgesetzbuchs). Betroffen sind die Verbraucherkredite, die Zinssätze oder die Immobiliarkredite;
- Die Verbraucherinformation und der Vetragsabschluss (Buch I des fr. Verbraucherschutzgesetzbuchs). Dies umfasst die Verkaufspreise und -bedingungen, die Auslegung, die Form und die Verlängerung der Verträge und, hinsichtlich der Geschäftspraktiken, die Gewährleistungsansprüche für Verbrauchgüter.
Punkt IV des Artikels L. 141-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuches besagt, dass die berufliche Schweigepflicht nicht den Agenten der DGCCRF, welche im Rahmen der ihnen verliehenen Befugnisse handeln, entgegengehalten werden kann.
Die den Agenten der DGCCRF verliehenen Befugnisse hinsichtlich der Anordnung und der Anrufung der Gerichte werden ebenfalls neu definiert:
- Die Anordnungsbefugnisse können im Hinblick auf die Aufhebung jeglicher rechtswidriger vertraglicher Klauseln ausgeübt werden. Ein kontradiktorisches Verfahren muss vor der Anordnung eines Agenten der DGCCRF eingeleitet werden (* Fr. Verbraucherschutzgesetzbuch., Art. L. 141-1, V);
- Bezüglich der Befugnisse zur Anrufung der Gerichte sieht der neu verfasste Artikel L. 141-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuches die Ermächtigung der DGCCRF zur Anrufung der Gerichte vor, damit diese jegliche Maßnahmen gegen Vertragsverletzungen und nicht nur gegen unerlaubte Handlungen, wie es zur Zeit der Fall ist, anordnen (* französisches Verbraucherschutzgesetzbuch, Art. L. 141-1, VI).
Schon in der Vergangenheit hatte die DGCCRF recht weitgehende Befugnisse, die weiter ausgebaut wurde. In der Praxis werden zunehmend Denunziationen von Konkurrenten an die DGCCRF registriert, die dazu dienen, die Konkurrenz zu schwächen oder unter Druck zu setzen. Deutschen Unternehmen, die in Frankreich Geschäfte tätigen ist angeraten, die entsprechenden zwingenden Vorschriften des Wettbewerbs- und Verbraucherrecht weitestgehend einzuhalten. Im Falle eines Verfahrens vor der DGCCRF sollte sich das Unternehmen möglichst kooperativ zeigen, um die Angelegenheit so gut es geht gütlich zu bereinigen.
15.02.2008