Besorgniserregende Entwicklung der Schiedsspruchskontrolle in Frankreich?
Cass. civ. 1, 2. Dezember 2020, Nr. 19-15.396; CA Paris, 9. März 2021, Nr. 18/21326; CA Paris 30. März 2021, Nr. 19/04161
Viele Jahre war das französische Schiedsverfahrensrecht als sehr liberal bekannt. Insbesondere die Schiedsspruchskontrolle durch die französischen Gerichte im Rahmen eines Aufhebungsverfahren blieb sehr begrenzt, was die Nutzer der Schiedsgerichtsbarkeit dazu veranlasste, Frankreich (und vor allem Paris) bevorzugt als Schiedsort zu wählen.
In den letzten Jahren scheint sich jedoch eine Bewegung abzuzeichnen, die es dem französischen Richter erlaubt, seine Kontrolle immer weiter auszubauen, was die Attraktivität Frankreichs als Schiedsort beeinträchtigen könnte.
Wie wir in unserem Artikel vom 12. November 2020 über die jüngsten Entwicklungen in der Gulf Leaders-Saga (lesen Sie ihn hier) erwähnt haben, wurde die Schiedsspruchskontrolle erstmals in Fällen von Korruption- oder Geldwäscheeinwände, die die internationale öffentliche Ordnung berühren, vertieft[1]. Diese Rechtsprechung war zwar im Hinblick auf den notwendigen Schutz des französischen ordre public international verständlich, sie gefährdet jedoch den im französischen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der révision au fond[2]. Das Aufhebungsverfahren wurde tatsächlich nicht als zweite Instanz konzipiert: Ziel ist, dass die Parteien die Möglichkeit haben, den Schiedsspruch nur aus einer begrenzten Anzahl von Gründen aufzuheben, und nicht, dass der Rechtsstreit in seiner Gesamtheit erneut geprüft wird. Der Grundsatz des Verbots der révision au fond ist also ein wesentlicher Schutz gegen die Instrumentalisierung und Verfälschung des Aufhebungsverfahrens, und gewährt den von den Parteien vereinbarten Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit.
In ihrem Urteil in dem Fall Schooner vom 2. Dezember 2020[3] hat die Cour de cassation (das oberste französische Gericht) jedoch die Debatte wieder aufgenommen und eine weitere Tür zur Instrumentalisierung des Aufhebungsverfahrens als zweite Instanz geöffnet[4]. Im Zuge der Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts hat sie den Parteien die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des Aufhebungsverfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Argumente und Beweismittel („moyens, arguments et preuves“) vorzubringen, und dies unter der einzigen Voraussetzung, dass die Zuständigkeit vor dem Schiedsgericht gerügt wurde. Auf diese Weise ermöglicht die Cour de cassation eine gründliche Kontrolle des Schiedsspruchs außerhalb des Bereichs des ordre public international.
Diese Lösung wurde durch die Cour d’appel de Paris (das Pariser Berufungsgericht) in zwei aufeinanderfolgenden Entscheidungen Ukravtodor vom 9. März 2021[5] (Handelsschiedsgerichtsbarkeit) und Oschadbank vom 30. März 2021[6] (Investitionsschiedsgerichtsbarkeit) aufgegriffen. In Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Frage des Umfangs der Schiedsspruchskontrolle durch den französischen Richter, ist es wichtig, sich mit dieser Lösung zu befassen.
In diesen Fällen berief sich der Kläger auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts als Aufhebungsgrund. Die Gegenpartei machte geltend, dass die Aufhebungsklage aufgrund des Artikels 1466 der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile, CPC)[7] unzulässig sei, wonach "eine Partei, die es in voller Kenntnis der Sachlage und ohne berechtigten Grund unterlässt, eine Rechtswidrigkeit rechtzeitig vor dem Schiedsgericht geltend zu machen, so behandelt wird, als habe sie auf die Geltendmachung dieser Rechtswidrigkeit verzichtet". Die zentrale Frage war daher der Umfang des Rechtsverzichts im Sinne des Artikels 1466 CPC. Bezieht er sich auf die Kategorien von Aufhebungsgründen oder auf konkret geäußerte Angriffs- und Verteidigungsmittel? Mit anderen Worten: Reicht es aus, dass eine Partei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem gerügt hat, um vor dem mit der Aufhebung des Schiedsspruchs betrauten Richter neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Argumente oder Beweise vorbringen zu können, oder müssen diese Angriffs- und Verteidigungsmittel vor dem Schiedsgericht ausdrücklich erörtert worden sein, damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf sie verzichtet hat?
Die letztgenannte Lösung wurde im Fall Schooner von der Cour d‘appel in einem viel beachteten Urteil vom 2. April 2019[8] angenommen. Die Cour d‘appel stellte fest, dass "das Ziel [von Artikel 1466 CPC] - das darin besteht, eine Partei daran zu hindern, sich Rechtsmittel für den Fall vorzubehalten, dass der Schiedsspruch für sie ungünstig ausfällt - nicht erreicht würde, wenn der Beschwerdeführer unter dem Deckmantel eines einzigen Aufhebungsgrunds berechtigt wäre, vor dem Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders zu argumentieren als vor den Schiedsrichtern"[9]. Dabei hat sie präzisiert, dass "sich die Reichweite des Artikel 1466 CPC mit der vollständigen Kontrolle der Aufhebungsgründe durch den Richter vereinbaren lässt, da er, indem er über dieselben Angriffs- und Verteidigungsmitteln entscheidet, die den Schiedsrichtern vorgelegt wurden, weder an deren Auslegung der Gesetzestexte noch an deren Beurteilung des Sachverhalts gebunden ist"[10]. Die Cour d’appel stand damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach es den französischen Richtern im Rahmen einer auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gestützten Aufhebungsklage verwehrt bleibt, neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte zu prüfen. Die Beurteilung muss auf Elemente beschränkt werden, die sich aus den dem Schiedsgericht vorgelegten Akten ergeben[11].
In ihrer Entscheidung vom 2. Dezember 2020 weist die Cour de cassation diese Lösung zurück, hebt die Entscheidung der Cour d‘appel auf und entscheidet, dass "da die Zuständigkeit vor den Schiedsrichtern gerügt wurde, den Parteien nicht das Recht genommen wird, vor dem Aufhebungsrichter neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und Argumente zu dieser Frage vorzubringen und neue Beweismittel zu diesem Zweck vorzulegen"[12]. Dies findet sich auch im Urteil Oschadbank wieder: Die Cour d’appel begründete diese Lösung damit, dass "aus der Tatsache, dass ein Argument vor dem Schiedsgericht nicht vorgebracht wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die andere Partei dessen Zuständigkeit anerkennt". Auch im Fall Ukravtodor stellte die Cour d‘appel fest, dass die Zuständigkeit vor dem Schiedsgericht gerügt wurde, und erklärte: "Ukravtodor, die ihren Verfahrensstandpunkt nicht geändert hat, ist berechtigt, den Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor dem [staatlichen] Richter vorzubringen, indem sie neue Tatsachen und Argumente vorbringt.“
Dieser Standpunkt verblüfft. Den Parteien die Möglichkeit zu geben, vor dem Aufhebungsrichter Tatsachen, Argumente und Beweise zu erörtern, die vor dem Schiedsgericht nicht erörtert wurden, läuft in der Praxis darauf hinaus, den Weg für eine Berufung zu öffnen und damit die Besonderheiten des Aufhebungsverfahrens zu „beseitigen". Auf diese Weise wird die Befugnis der staatlichen Richter zur nachträglichen Beurteilung der Streitigkeit wiederhergestellt, obwohl die Parteien durch die Anrufung des Schiedsgerichts bewusst auf die Zuständigkeit staatlicher Gerichte zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet hatten.
Unseres Erachtens birgt diese neue Rechtsprechung die Gefahr, die Attraktivität Frankreichs als Schiedsort zu beeinträchtigen, insbesondere für Nutzer, für die das Ausbleiben einer zweiten Instanz von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus untergräbt die Möglichkeit, vor dem staatlichen Richter ein neues Argument für die Zuständigkeit vorzubringen, auch den Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz, da der Rechtsstreit neu aufgerollt werden kann. Es ist daher notwendig, in Hinblick auf die zu verfolgende Rechtsprechung aufmerksam zu bleiben. Dabei ist nicht nur zu beobachten, ob sich diese Lösung im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts weiter durchsetzt, sondern auch, ob eine solche Erweiterung der Schiedsspruchskontrolle auf andere Aufhebungsgründe angewendet wird.
[1] CA Paris, 4 März 2014, Nr. 12/17681 ; CA Paris, 16 Mai 2017, Nr. 15/17442, République du Congo; CA Paris, 21 Febr. 2017, Nr. 15/01650, Belokon; CA Paris, 27 Sept. 2016, Nr. 15/12614 ; CA Paris, 10 April 2018, Nr. 16/11182 und CA Paris, 28 Mai 2019, n° 16/11182 Alstom.
[2] Cass. civ. 1, 6 Okt. 2010, Nr. 09-10.530; Cass. civ.1, 11 März 2009, Nr. 08-12.149; Cass. civ., 25 Okt. 2005, Rev. arb. 2006, S. 147.
[3] Cass. civ. 1ère, 2 Dez. 2020, n° 19-15.396.
[4] Siehe in diesem Sinne J. JOURDAN-MARQUES, « Chronique d’arbitrage : où va le contrôle étatique de l’arbitrage international ? », Dalloz actualité, 30 avril 2021.
[5] CA Paris, 9 März 2021, Nr. 18/21326.
[6] CA Paris, 30 März 2021, Nr. 19/04161.
[7] Anwendbar auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit durch Verweis auf Artikel 1506 CPC.
[8] CA Paris, 2. April 2019, Nr. 16/24358, Beobachtungen von J. JOURDAN-MARQUES in Dalloz actualité, 17 Apr. 2019.
[9] Die Cour d’appel hat sich die Mühe gemacht, klarzustellen, dass diese Auslegung von Artikel 1466 CPC nicht für « Klagegründe, die auf Artikel 1520, 5° CPC gestützt sind und mit denen geltend gemacht wird, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs offensichtlich, tatsächlich und konkret gegen den ordre public international verstoßen würde, und die aufgrund ihrer Natur vom Aufhebungsrichter von Amts wegen erhoben und erstmals vor ihm geltend gemacht werden können » gilt.
[10] CA Paris 2. April 2019, Schooner, Rev. arb. 2019, p. 304.
[11] CA Paris, 26 März 2009, Rev. arb. 2010, p. 525 : « in der Erwägung, dass der mit der Aufhebung befasste Richter die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente, wie sie sich aus den Akten ergeben, überprüfen muss, um die Tragweite der Schiedsvereinbarung zu beurteilen und die Folgen für die Einhaltung des den Schiedsrichtern übertragenen Auftrags abzuleiten » ; siehe diesbezüglich die Beobachtungen von V.CHANTEBOUT unter CA Paris, 26 März 2009, Rev. arb. 2010, p. 533.
[12] Cass. civ. 1, 2 Dez. 2020, Nr. 19-15.396.