Brexit: Britische Staatsangehörige benötigen bald Aufenthaltstitel in Frankreich
Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland in der Europäischen Union und das EU-Recht findet dort keine Anwendung mehr. Dieser Austritt erfolgte als sogenannter geregelter „Brexit“.
Seitdem gelten unter anderem die Freizügigkeitsregeln für das Vereinigte Königreich nicht mehr, was bedeutet, dass britische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel benötigen werden.
Ein Dekret vom 27. September 2021 hat den Zeitpunkt, ab dem britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Frankreich sein müssen, vom 1. Oktober 2021 auf den 1. Januar 2022 verschoben.
Dementsprechend genießen die britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen bis zum 31. Dezember 2021 das Recht auf Aufenthalt, das Recht auf Arbeit und die sich daraus ergebenden sozialen Rechte, ohne dass sie eine Aufenthaltserlaubnis benötigen.
Das Dekret hat jedoch nicht die Frist für die Beantragung eines Aufenthaltstitels geändert, die auf den 1. Juli 2021 festgelegt wurde, es sei denn, es gibt einen legitimen Grund für die Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist. Die für diese Formalität vorgesehene Website ist allerdings seit dem 4. Oktober 2021 geschlossen.
Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die ihren Antrag nicht vor diesem Datum stellen konnten, sollten sich daher schnellstmöglich an ihre Präfektur wenden.
Aufgepasst: Diese Regelungen gelten nicht für britische Staatsangehörige, die sich seit dem 1. Januar 2021 in Frankreich niedergelassen haben. Letztere müssen eine Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger direkt bei der Präfektur beantragen.
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