Bürgschaft in Frankreich: Bezeichnung des Hauptschuldners
Das französische Bürgschaftsrecht ist besonders formalistisch. So muss der Bürge unter den Text der Bürgschaftsurkunde, aber oberhalb seiner Unterschrift, eine handschriftliche Erklärung (mention manuscrite) mit bestimmten Pflichtangaben setzen. Darin genau bezeichnet werden müssen unter anderem der Hauptschuldner und die Hauptschuld.
Das höchste französische Gericht hat kürzlich entschieden, dass die Bezugnahme auf die Firma des Hauptschuldners (es handelte sich um einen Geschäftsbetrieb des Hauptschuldners, der unter anderem Namen geführt wurde) den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, auch wenn der Hauptschuldner im entschiedenen Fall anhand der Umstände zweifelsfrei identifiziert werden konnte. Die Bürgschaft wurde für unwirksam erklärt.
Nach Auffassung der Richter des Handelssenats des Kassationsgerichts muss der Hauptschuldner unmittelbar anhand der handschriftlichen Erklärung identifiziert werden können. Ein Rückgriff auf Umstände außerhalb der Urkunde genügen dem Gesetzeszweck nicht.
Praxistipp:
- Achten Sie bei der Erstellung von Bürgschaften französischer Bürgen stets auf die Einhaltung der französischen Formvorschriften. Sicherheitshalber sollte dies auch dann beachtet werden, falls die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt.
30.09.2019