Cookie Walls – Französische Datenschutzbehörde veröffentlicht neue Leitlinien
Sog. Cookie Walls – hinter diesem Begriff verbirgt sich ein Szenario, das mittlerweile fast jedem Internetnutzer bekannt sein dürfte und womöglich auch schon das ein oder andere Mal für Verärgerung gesorgt hat. Gemeint ist der Umstand, dass sich beim Aufruf einer Internetseite zunächst ein großes Pop-up-Fenster öffnet, welches den Zugriff auf die Inhalte der Seite versperrt, sofern keine Zustimmung zu vordefinierten Cookie-Einstellungen erteilt wird.
In der Tat greifen Internetseitenbetreiber angesichts der strengen Anforderungen an die Einholung wirksamer Einwilligungen in die Verwendung von Tracking-Tools mittlerweile immer häufiger auf derartige „virtuelle Türsteher“ zurück. Zum Teil wird den Nutzern als Alternative zur Erteilung ihrer Einwilligung ein kostenpflichtiger Zugang zu den Seiteninhalten angeboten. In diesem Fall spricht man von sog. Paywalls.
Der französische Staatsrat (Conseil d’État) hatte sich erst im Jahr 2020 mit der Frage der Zulässigkeit dieser Praktiken beschäftigt und damals entschieden, dass das Erfordernis einer freiwilligen Einwilligung kein grundsätzliches Verbot derartiger Cookie Walls begründen könne und es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Bestehen tatsächlicher und angemessener Alternativen im Fall der Ablehnung von Cookies, ankomme. Die französische Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés) war daraufhin von ihrer bisherigen Einschätzung, wonach Cookie Walls per se unzulässig waren, abgerückt und hatte im Herbst 2020 neue Richtlinien für Cookies bekannt gegeben.
Am 16. Mai 2022 hat die CNIL nun abermals neue Richtlinien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Cookie Walls veröffentlicht, die wir nachfolgend für Sie zusammengefasst haben.
- Verfügen ablehnende Nutzer über eine faire Alternative, um auf die Inhalte zugreifen zu können?
- Bei kostenpflichtigen Alternativen: Ist der Betrag angemessen?
- Können Cookie Walls systematisch verlangen, dass alle Tracker der Internetseite akzeptiert werden?
- Dürfen dennoch Tracker verwenden werden, selbst wenn der Nutzer sich für die kostenpflichtige Alternative und gegen die Zustimmung entschieden hat?
Verfügen ablehnende Nutzer über eine faire Alternative, um auf die Inhalte zugreifen zu können?
Die CNIL empfiehlt Internetseitenbetreibern, denjenigen Nutzern, die das Tracking ihrer Daten auf der Internetseite ablehnen, eine tatsächliche und faire Alternative für den Zugriff auf die Internetseite anzubieten, bei der keine Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist. Andernfalls müssen sie zumindest in der Lage sein, insbesondere gegenüber der CNIL nachzuweisen, dass ein anderer Herausgeber eine solche, von der Einwilligung in die Datenerhebung unabhängige Alternative zur Verfügung stellt.
In diesem Fall muss der Anbieter der Internetseite, der die Zustimmung zum Tracking für den Zugriff auf die Internetseite verlangt, jedoch im Blick behalten, ob dadurch ein erhebliches Ungleichgeweicht besteht, das geeignet ist, dem Nutzer eine tatsächliche Wahlmöglichkeit zu nehmen. Der Anbieter habe mithin darauf zu achten, dass die Alternative für den Nutzer auch tatsächlich leicht zugänglich sei. Ein Ungleichgewicht könne beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn es sich um Angebote von besonders dominanten Anbietern handele oder bei einer bestehenden Exklusivität des Herausgebers für die angebotenen Inhalte oder Dienste.
Bei kostenpflichtigen Alternativen: Ist der Betrag angemessen?
Auch wenn das Angebot einer kostenpflichtigen Alternative nicht per se unzulässig sei, weil damit zumindest eine tatsächliche Alternative zur Einwilligung in die Cookie-Einstellungen angeboten werde, so dürfe der geforderte Betrag seiner Höhe nach nicht dazu führen, dass nicht mehr von einer tatsächlichen Wahlmöglichkeit des Nutzers ausgegangen werden kann, so die CNIL. Die Datenschutzbehörde vertritt die Auffassung, dass es nicht ihre Aufgabe sei, einen Schwellenwert für die Angemessenheit des Betrages festzulegen. Es komme vielmehr auf eine Einzelfallanalyse an. Für mehr Transparenz gegenüber den Nutzern regt sie die Veröffentlichung der Analyse durch die Anbieter an.
Bei der Bewertung des angemessenen Betrags sollten Anbieter zudem die Konsummuster des angebotenen Dienstes berücksichtigen. Denn nicht immer müsse es sich bei der Gegenleistung um ein kostenpflichtiges Abonnement der Internetseite handeln. Die Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass der Anbieter sich beispielsweise für den Einsatz sog. virtueller Geldbörsen entscheiden könne, wodurch den Nutzern ein punktueller Zugriff auf bestimmte Inhalte durch Leistung von Mikrozahlungen ermöglicht würde, ohne dass eine Speicherung der Kreditkartendaten notwendig sei.
Anbieter, die ihre Nutzer zur Eröffnung eines Nutzerkontos verpflichten, müssten ferner sichergehen, dass eine solche Verpflichtung im Hinblick auf das verfolgte Ziel auch gerechtfertigt sei (beispielsweise, wenn einem Nutzer ermöglicht werden soll, sein Abonnement auch auf anderen Endgeräten zu nutzen).
Können Cookie Walls systematisch verlangen, dass alle Tracker der Internetseite akzeptiert werden?
Die CNIL erinnert daran, dass die Wahlfreiheit der Nutzer und folglich die Gültigkeit ihrer Zustimmung beeinträchtig werden kann, wenn sie nicht die Möglichkeit haben, eingesetzte Tracker je nach ihrem Zweck zu akzeptieren oder abzulehnen.
Internetseitenanbieter müssen folglich nachweisen, dass ihre Cookie Wall auf die Zwecke, die eine angemessene Vergütung der angebotenen Dienste ermöglichen, begrenzt ist.
Zum Beispiel: Hängt die Finanzierung eines Angebots von den Einnahmen ab, die durch zielgerichtete Werbung erwirtschaftet werden, sollte nur die Zustimmung des Trackings zu diesem Zweck für den Zugriff auf die Inhalte erforderlich sein. Die Verweigerung der Zustimmung zu anderen Zwecken sollte dann den Zugriff auf den Dienst nicht verhindern.
Über die Zwecke, denen für einen Zugriff auf die Seite zugestimmt werden muss, hat der Anbieter die Nutzer klar und deutlich zu informieren.
Dürfen dennoch Tracker verwenden werden, selbst wenn der Nutzer sich für die kostenpflichtige Alternative und gegen die Zustimmung entschieden hat?
Grundsätzlich nein. In diesem Fall dürfen an sich nur Tracker verwendet werden, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Internetseite notwendig sind.
Die CNIL weist jedoch darauf hin, dass der Anbieter von Fall zu Fall die Zustimmung des Nutzers zur Hinterlegung von Trackern einholen kann, wenn diese vorgeschrieben sind, um auf externe Inhalte von Drittanbietern, für die nicht notwendige Cookies erforderlich sind, zuzugreifen. Denn nicht selten integrieren Anbieter externe Multimediainhalte oder Share-Buttons von sozialen Netzwerken, deren Zugriff oder Aktivierung zur Hinterlegung von Trackern durch diese Drittanbieter führt. Die Zustimmung des Nutzers könnte beispielsweise über ein spezielles Pop-up-Fenster eingeholt werden, in dem Nutzer unter Angabe der Verarbeitungszwecke sowie eines Links zur französischsprachigen Datenschutzrichtlinie des Drittanbieters insbesondere deutlich darüber aufgeklärt werden, dass die Aktivierung des externen Inhalts die Zustimmung zur Hinterlegung von Trackern erfordert und in dem sie über ihr Widerrufsrecht sowie die Folgen der Verweigerung der Zustimmung bzw. des Widerrufs informiert werden.