Verleumdung: Kein Schutz durch Hinweisgeberstatus bei öffentlichen Anschuldigungen
Im Januar 2026 hatte die französische Kammer für Strafsachen am Kassationsgerichtshof (Cour de cassation, chambre criminelle, Urteil vom 13. Januar 2026, Nr. 24-86.344, Dalloz actualité, 30. Januar 2026) über die Frage zu entscheiden, ob die öffentliche Beschuldigung eines Geschäftspartners auf LinkedIn als Hinweisgeberschutz (lanceur d’alerte) gelten und damit eine Strafbarkeit wegen Verleumdung (diffamation) verhindern kann.
Im konkreten Fall veröffentlichte ein ehemals in einer Kosmetikfirma tätiger Mitarbeiter auf seiner LinkedIn-Seite schwere Vorwürfe gegen seinen Ex-Partner. Dabei ging es um angebliche Verstöße gegen regulatorische Vorschriften und schwerwiegendes Geschäftsgebaren. Der Angegriffene erstattete Strafanzeige und trat als Nebenkläger wegen öffentlicher Verleumdung (diffamation publique envers un particulier) auf.
Nach einer ersten Verurteilung und mehreren Instanzen blieb die zentrale Frage: Kann sich der Verurteilte auf den Schutz des guten Glaubens (bonne foi) – nach französischem Strafrecht ist die öffentliche Verleumdung nur strafbar, wenn das subjektive Tatbestandselement der Schädigungsabsicht erfüllt ist, was bei Vorliegen einer bonne foi verneint wird – und die besonderen Regelungen für Hinweisgeber berufen, um eine Strafe zu vermeiden?
1 Neues Prüfungsmodell: Schutz durch guten Glauben oder Hinweisgeberstatus?
Das Kassationsgericht bestätigt in seiner Entscheidung die Rechtsprechung, wonach Gerichte in Frankreich bei Vorwürfen der Verleumdung (diffamation) klären müssen, ob der Täter als Hinweisgeber (lanceur d’alerte) gehandelt hat.
Nur wenn das zutrifft, sind die von der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 10 EMRK) und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte entwickelten Schutzkriterien anzuwenden. Dies geschieht in einem zweistufigen Prüfungsverfahren:
- Zuerst ist festzustellen, ob sich der Sachverhalt in einem Themenbereich von allgemeinem Interesse bewegt und ob die Anschuldigungen auf einer faktisch ausreichenden Grundlage beruhen (Legitimität des Informationszwecks und ernsthafte Nachforschung).
- Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, folgt eine weniger strenge Prüfung hinsichtlich persönlicher Beweggründe und Ausdrucksweise.
Bei Vorliegen eines Verhaltens, das sich im Rahmen des Hinweisgeberschutzes bewegt kommt es nach Auffassung der Richter mithin nicht mehr, bzw. deutlich weniger auf die Schädigungsabsicht des Täters an.
2 Kein Schutz durch das Hinweisgebergesetz bei Verleumdung (diffamation)
Das Kassationsgericht führt die Grenzen des Hinweisgeberschutzes nach Artikel 122-9 französischen Strafgesetzbuchs (Code pénal, art. 122-9) aus, welches im Zuge der sogenannten „Sapin II“-Reform eingeführt wurde. Demnach gilt eine Straflosigkeit nur dann, wenn tatsächlich ein geschütztes Geheimnis betroffen ist und der Hinweisgeber notwendige und verhältnismäßige Schritte zur Wahrung des öffentlichen Interesses ergreift – und dies nach bestehenden Meldeverfahren.
Im vorliegenden Fall hat der ehemalige Mitarbeiter zwar die Aufsichtsbehörden informiert, die Veröffentlichung der Informationen auf LinkedIn – und damit außerhalb des offiziellen Meldewegs – erfolgte jedoch, bevor die Behörden reagierten. Außerdem stellten die Richter der Berufungsinstanz (Aix-en-Provence, 18. September 2024) fest, dass die Motivation vor allem im persönlichen Konflikt lag und der Hinweisgeber keine ausreichende Prüfung der Fakten vorgenommen hatte.
Die Kammer für Strafsachen bestätigte letztlich, dass der Hinweisgeberschutz nach Artikel 122-9 bei einfacher Verleumdung (diffamation) nicht einschlägig ist. Nur wer tatsächlich ein geschütztes Geheimnis preisgebe (z. B. Firmen-, Gesundheits-, Umweltgeheimnisse etc.) und die gesetzlichen Meldewege einhält, könne von dieser Regelung profitieren.
Damit wurde die Berufung des Angeklagten zurückgewiesen – eine Straffreiheit wegen des guten Glaubens wurde wegen unsachlicher und nicht geprüfter schwerer Vorwürfe ebenfalls verneint.
3 Europäische Kriterien für die Prüfung des Hinweisgeberstatus und des guten Glaubens
Das Kassationsgericht orientierte sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („Luxleaks“-Fall; Halet c/ Luxembourg, gr. ch., 14. Februar 2023, Nr. 21884/18) und weiteren Grundsatzurteilen.
Die wichtigsten Prüfkriterien zur Bewertung von Hinweisgeberstatus und guter Glauben sind:
- Echtheit und Relevanz der Informationen: Wurden die vorgebrachten Vorwürfe vor der Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft?
- Interesse der Allgemeinheit: Dient die Veröffentlichung wirklich dem Schutz der Allgemeinheit und nicht nur persönlichen Motiven?
- Fehlen von persönlichen Vorteilen oder Gegenleistungen: Besteht keine eigennützige Motivation?
- Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit: Wurden alle anderen weniger öffentlichen Wege ausgeschöpft?
- Verhältnismäßigkeit des Schadens: Wie groß ist der angerichtete Schaden – und steht er im Verhältnis zum öffentlichen Interesse?
4 Praxistipps für Unternehmen und Verantwortliche
- Meldewege einhalten und Fakten prüfen
Wenn Sie schwerwiegende Vorwürfe erheben oder sensible Informationen veröffentlichen wollen (z. B. als Hinweisgeber), müssen Sie offizielle Meldewege nutzen und Ihre Informationen gründlich prüfen. Öffentliche Vorwürfe ohne fundierte Prüfung und abseits der vorgesehenen Wege können zur einer Strafbarkeit oder persönlichen Haftung führen.
- Motivation prüfen: Allgemeininteresse versus persönlichem Konflikt
Die Gerichte erkennen eine Straffreiheit nur an, wenn wirklich das Allgemeininteresse im Vordergrund steht. Persönliche Streitigkeiten oder Eigeninteressen führen zum Ausschluss des Hinweisgeberschutzes.
- Dokumentation und Zeitpunkt beachten
Um eine Entlastung durch guten Glauben zu ermöglichen, sollten Sie alle relevanten Unterlagen und den Vorgang aufbewahren – nur zum Zeitpunkt der Veröffentlichung existierende Nachweise zählen. Nachträglich vorgelegte Beweise werden nicht berücksichtigt.
02.02.2026