Das nachträgliche Wettbewerbsverbot eröffnet einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers
Der Kassationshof hat erneut bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Dauer des Wettbewerbsverbots erwirbt.
Auch wenn der Mitarbeiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr arbeitet, betrachtet das französische Gericht die Karenzentschädigung, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots bezahlt wird, nicht als Schadensersatz sondern als Lohn. Da der Lohn automatisch einen Urlaubsabgeltungsanspruch eröffnet, soll dies auch in diesem Fall gelten.
Cass. Soc, 23. Juni 2010, n°08-70.233, Sté Etienne Lacroix tous artifices c/ Baricos.
Praxistipp:
Vor einer Kündigung ist besonders bei Führungskräften zu prüfen, ob die Arbeitsverträge nachvertragliche Wettbewerbsverbote vorsehen: Fehlt eine Karenzentschädigung, ist die Klausel nach der Rechtsprechung nichtig, wobei nur der Mitarbeiter diese Nichtigkeit geltend machen kann. In diesem Fall sollte der Mitarbeiter im Kündigungsschreiben vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Anderenfalls kann er im Nachhinein Schadensersatz verlangen. Sieht das Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung vor, so ist zu überlegen, ob der Mitarbeiter nicht beim Ausspruch der Kündigung vom Verbot befreit wird
01.12.2010