Deckelung von Kündigungsentschädigungen weiterhin unsicher
Am 17. Juli 2019 hat der Kassationshof die Vereinbarkeit der gesetzlichen Deckelung der Ansprüche von Mitarbeitern bei einer unbegründeten Kündigung mit dem internationalen Recht bestätigt. Somit hätte eigentlich wieder Rechtssicherheit herrschen sollen.
Doch diese Ruhe war nur von kurzer Dauer:
Bereits ein paar Tage später, am 22. Juli 2019 und am 29. Juli 2019, entschieden die Arbeitsgerichte von Grenoble und Troyes entgegen der höchstrichterlichen Entscheidung und sprachen den betroffenen Arbeitnehmern die Zahlung einer „angemessenen Entschädigung" zu, welche wesentlich höher ausfielen als die gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen.
Tatsächlich ist die Entscheidung des Kassationshofes eine reine Stellungnahme und stellt keine bindende Gerichtsentscheidung dar: Die Gerichte sind demnach – rein juristisch gesehen – nicht verpflichtet, ihr zu folgen.
Auch wenn nun klar ist, welche Position der oberste Gerichtshof einnehmen würde, sollten die Verfahren bis zu dieser Instanz kommen, so führt dieser bekräftigte Widerstand von Arbeitsgerichten zu weiteren Unsicherheiten in erster und zweiter Instanz.
Am 25. September werden die ersten Entscheidungen von Berufungsgerichten in dieser Materie erwartet. Vielleicht entsteht durch sie dann mehr Klarheit.
PRAXISTIPP:
- Trotz der noch herrschenden Unsicherheit dürften Verhandlungen über einvernehmliche Lösungen mit Mitarbeitern einfacher durchzuführen sein: Die Position des obersten Gerichtshofes ist nun bekannt und wird die Erwartungen der Mitarbeiter dämpfen.
30.09.2019