Die Pflicht zur Zahlung der sog. Prämie zur Gewinnverteilung wird abgeschafft
Im Rahmen des Gesetzes über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2015 wird die Prämie zur Gewinnverteilung („prime de partage des profits“) in Frankreich abgeschafft. Somit besteht endlich Klarheit über diese 2011 gesetzlich eingeführte Prämie.
Zur Erinnerung: Seit dem 13.07.2011 bestand für Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern eine Pflicht zur Zahlung der Prämie zur Gewinnverteilung an die Mitarbeiter, sobald sie Dividenden ausschütteten, die über dem Durchschnitt der Dividenden lagen, die in den zwei Geschäftsjahren zuvor ausgeschüttet worden waren.
Die Berechnungsmethode dieser Prämie war vom Gesetzgeber nicht bestimmt worden. Vielmehr war die Höhe der zu zahlenden Prämie im Rahmen einer Verhandlung mit den innerbetrieblichen Gewerkschaftsvertretungen festzulegen. Kam es zu keiner Einigung, konnte der Arbeitgeber die Höhe der Prämie eigenständig festlegen. Nachdem einige Unternehmen aber extrem niedrige Prämien (unter 20 € pro Mitarbeiter) ausgezahlt hatten, entstand eine kontroverse Debatte über diesen Umgang mit den Mitarbeitern, die es für jedes Unternehmen zu vermeiden galt. Daraufhin wurden höhere Prämien ausgezahlt, was de facto zu beträchtlichen Kosten für die betroffenen Firmen führte.
Der Gesetzgeber hatte damals vorgesehen, dass die Pflicht zur Zahlung der Prämie bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes, das bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage einer nationalen, branchenübergreifenden Vereinbarung aller Tarifvertragsparteien entstehen sollte, anzuwenden war. Es entstand aber weder die geplante Vereinbarung noch das entsprechende Gesetz, sodass die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Prämie zur Gewinnverteilung ab dem 01.01.2014 in Frage gestellt war. Während die herrschende Meinung in der Literatur die Ansicht vertrat, dass die Verabschiedung eines weiteren Gesetzes bis zum 31.12.2013 Voraussetzung zur Anwendbarkeit des Gesetzes über die Prämie zur Gewinnverteilung nach diesem Zeitpunkt darstellte, sodass dieses seitdem außer Kraft war, vertraten französische Verwaltungsbehörden (u. a. das Arbeitsministerium) die gegenteilige Ansicht.
Nun hat das Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2015 die Pflicht zur Zahlung der Prämie aufgehoben. Allerdings besteht in Frankreich abgesehen von dieser Pflicht zur Prämienzahlung eine allgemeine Pflicht zur Beteiligung der Mitarbeiter an den Ergebnissen des Unternehmens, sofern dieses mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt („participation“). In der Regel wird diese Pflicht im Rahmen einer Betriebsvereinbarung umgesetzt.
Praxistipp: Die in den betroffenen Unternehmen seither getroffenen Betriebsvereinbarungen oder einseitigen Entscheidungen des Arbeitgebers, die die Zahlungsmodalitäten der Prämie zur Gewinnverteilung für einen unbefristeten Zeitraum festgelegt haben, werden von dem neuen Gesetz nicht aufgehoben. Vielmehr muss der Arbeitgeber sie widerrufen, wenn er in der Zukunft die Prämie nicht mehr zahlen möchte.
23.01.2015