Die Schaffung einer Zwischenrangstufe mit Herabsetzung des Verantwortungsgrades eines Arbeitnehmers gilt als Änderung des Arbeitsvertrages und benötigt die Zustimmung des Arbeitnehmers
Im Rahmen eines Zusammenschlusses von zwei Vereinen wurde die Stelle eines Direktors gegründet. Diese Gründung hatte zur Folge, dass die Leiterin der Erziehungsabteilung des Vereins ihre Funktionen nunmehr unter den Anweisungen des neuen Direktors zu erfüllen hat. Sie bleibt zwar Leiterin der Erziehungsabteilung, verliert aber einen Teil ihrer Zuständigkeit im Verwaltungsbereich.
Der französische Kassationshof betrachtet dies als eine Änderung des Aufgabenbereichs der Arbeitnehmerin aufgrund der Verminderung ihres Verantwortungsgrades. Diese Änderung gilt als zustimmungspflichtige Änderung des Arbeitsvertrages. Da der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht eingeholt hat, darf die Mitarbeiterin gerichtlich feststellen lassen, dass das Verhalten des Arbeitgebers einer unbegründeten Kündigung entspricht.
Cass. Soc, 26. Mai 2010, n°08-44.995, Association Union Bordeaux Nord des associations de prévention spécialisée (Ubaps) c/ Peyrard et a.
Praxistipp:
Prüfen Sie die Zulässigkeit einer internen Umverteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten sorgfältig: Sie kann bei einer darauffolgenden Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden sein.
01.12.2010