EGMR: Frankreich verstößt durch übermäßigen Formalismus gegen Fair trial-Grundsatz
In einem Urteil vom 9. Juni 2022 (Xavier Lucas gegen Frankreich, no. 15567/20) hat sich jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erneut zu bestimmten Formvorschriften des französischen Zivilprozessrechts positioniert: Indem der französische Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 26. September 2019 an der Pflicht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Wege festhält, hat er nach Auffassung der Straßburger Richter gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes zulasten des Rechtsbehelfsführers verstoßen und mithin dessen Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sog. Fair trial-Grundsatz, verletzt.
Der Fall
Der Entscheidung des EGMR vorausgegangen war die Anfechtung des Klägers – französischer Staatsbürger – hinsichtlich eines am 15. November 2013 ergangenen Schiedsgerichtsurteils vor dem diesbezüglich zuständigen Berufungsgericht in Douai.
Nach Artikel 1495 und 930-1 Absatz 1 der französischen Zivilprozessordnung ist die Einlegung sowohl der Berufung als auch der Anfechtung von Schiedsurteilen ausschließlich auf elektronischem Wege über die Plattform e-barreau (französisches Äquivalent zur deutschen Plattform beA) möglich. Diesen Formvorschriften zuwider legte der Kläger die Anfechtung in Papierform ein mit der Begründung, dass das auf e-barreau bereitgestellte Online-Formular Auswahlmöglichkeiten weder für die Art des einzulegenden Rechtsbehelfs (Anfechtung eines Schiedsurteils) noch für die Eigenschaft der Parteien (Kläger oder Beklagter) vorsah. Er stützte sich dabei auf Artikel 930-1 Absatz 2 der französischen Zivilprozessordnung, die eine Ausnahme der elektronischen Einlegung im Falle nicht zu vertretender Umstände vorsieht („cause étrangère“).
Während das Berufungsgericht die in Papierform eingelegte Anfechtung – der klägerischen Argumentation folgend – mit Urteil vom 17. März 2016 als zulässig erachtete, hat der Kassationsgerichtshof unter wortlautgetreuer Zugrundelegung der o.g. Formvorschriften das Urteil des Berufungsgerichts ohne Zurückverweisung aufgehoben. Eine im elektronischen Formular fehlende Auswahlmöglichkeit für den Rechtsbehelf der Anfechtung sei kein Grund, die Anfechtung nicht dennoch auf elektronischem Wege einzulegen, etwa durch Nutzung anderer – hierfür grundsätzlich nicht vorgesehener – Auswahlfelder. In diesem Zusammenhang hat der Kassationsgerichtshof auch klargestellt, dass die Pflicht der elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen insbesondere nicht durch abweichende Regelungen zwischen dem Berufungsgericht und den Anwaltskammern in dessen Zuständigkeitsbereich umgangen werden kann.
EGMR erteilt diesem Formalismus erneut klare Absage
Der Kläger rief daraufhin den EGMR an und berief sich auf seine in Artikel 6 § 1 EMRK verankerte Rechtschutzgarantie.
Der EGMR bewertete den strengen Usus des Kassationsgerichtshofs hinsichtlich dieser Formvorschriften als unverhältnismäßig, zumal weder die Rechtssicherheit noch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege einen solchen Formalismus erforderten. Insbesondere habe der Kassationsgerichtshof die im konkreten Fall mit dieser Pflicht einhergehenden praktischen Umsetzungsschwierigkeiten aufseiten des Rechtsbehelfsführers außer Acht gelassen. Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang auch folgende Kontrollüberlegung an: Würde man die Formvorschriften derart streng wie der Kassationsgerichtshof heranziehen, hätte dies zur Konsequenz, dass der Prozessbevollmächtigte des Rechtsbehelfsführers gezwungen wäre, das Online-Formular in Fällen, in denen die dort vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten nicht auf den konkreten Rechtsbehelf zugeschnitten sind, im Zweifel wissentlich fehlerhaft auszufüllen.
Die fehlerhafte Einrichtung des Systems würde damit letztlich zulasten des Rechtsbehelfsführers gehen – ein unbilliges Ergebnis!
Die Anfechtung des Klägers hätte der Kassationsgerichtshof daher nicht unter Verweis auf die mangelnde Einhaltung der Formvorschriften zurückweisen dürfen. Er müsse vielmehr sicherstellen, dass die sich in diesem Zusammenhang gegenüberstehenden Interessen – die im Rahmen der Anrufung der Gerichte einzuhaltenden Formvorschriften einerseits und das Gebot effektiven Rechtsschutzes andererseits – im Gleichgewicht zueinander stehen. Dieser Standpunkt des EGMR ist auf die Einlegung der Berufung ohne Weiteres übertragbar.
Im Übrigen ist die vorliegende Entscheidung kein Novum. Bereits in den Entscheidungen Henrioud gegen Frankreich (Urteil vom 5. November 2015, no. 21444/11) sowie Reichmann gegen Frankreich (Urteil vom 12. Juli 2016, no. 50147/11) hat der EGMR ebenso eine Verletzung von Artikel 6 § 1 EMRK in ähnlich gelagerten Fällen festgestellt, in denen die jeweilige Zurückweisung von Rechtsbehelfen mangels Einhaltung der strengen Formvorschriften des französischen Zivilprozessrechts als unverhältnismäßig angesehen wurde.
Der EGMR verurteilte Frankreich dazu, an den Kläger einen Betrag in Höhe 3.000,00 EUR als Ersatz seines immateriellen Schadens nebst Aufwendungsersatz in Höhe von 1.170 EUR zu zahlen. Dies ist allerdings noch keine endgültige Entscheidung, da die Sache nach Artikel 44 § 2 EMRK zur erneuten Entscheidung noch an die Große Kammer verwiesen werden kann.
Hinsichtlich der fehlenden Befugnis der Berufungsgerichte, gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern ihres Zuständigkeitsbezirks eine von den Vorschriften des Artikels 930-1 der französischen Zivilprozessordnung abweichende bzw. diese einschränkende Vereinbarung zu treffen, hat der EGMR dem Kassationsgerichtshof wiederum zugestimmt und insoweit bestätigt, dass die streitgegenständlichen Formvorschriften weder durch Erlass noch durch lokale Verfahrensvereinbarungen abgeändert werden dürfen.
Relevanz der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung des EGMR fordert den Kassationsgerichtshof auf, Rechtbehelfsführern, deren elektronische Einlegung ihres Rechtsbehelfs mangels technischer Voraussetzungen auf Schwierigkeiten stößt, mit der notwendigen Flexibilität zu begegnen. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen – wie vorliegend – ein Auswahlfeld eines Online-Formulars fehlt, sondern grundsätzlich bei Versagen der IT oder unzureichenden technischen Kapazitäten.
Der Kassationsgerichtshof wird demnach erneut dazu angehalten, zwischen strengem Formalismus und übermäßiger Flexibilität einen ausgeglichenen Mittelweg zu finden. Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs lässt in diesem Zusammenhang (noch) keine klare Leitlinie erkennen und tendiert mitunter auch zu einem äußerst flexiblen Umgang mit neueren Formvorschriften, was die Umstellung auf eine elektronische Kommunikation mitunter infrage stellen kann. Von Fall zu Fall tendieren die Kassationsentscheidungen entweder zum einen oder zum anderen Extrem, was es für französische Rechtsanwälte schwierig macht abzuschätzen, wie rigoros eine – selbst berechtigte – Abweichung von Formvorschriften im konkreten Einzelfall von den französischen Gerichten gehandhabt wird.
Es bleibt also abzuwarten, wie sich der Kassationsgerichtshof der Sache fortan annimmt und wie schnell und effektiv die Plattform e-barreau sich den Anforderungen an eine allseits gewinnbringende elektronische Kommunikation anpassen wird. Dies behalten wir für Sie selbstverständlich stets im Blick!
21.06.2022