Eilmeldung: Fehlstart der Reform der Entschädigungsansprüche bei Kündigungen in Frankreich
Am 9. Juli 2015 wurde das in den letzten Monaten in Frankreich heftig debattierte Macron-Gesetz1 durch das sog. „§49.3 Verfahren“, d. h. ohne Einbeziehung des Parlaments und ohne weitere Diskussionen oder Änderungsanträge, verabschiedet.
Zur Erinnerung: Die finanziellen Folgen einer eventuellen Verurteilung des Arbeitgebers im Falle einer unbegründeten Kündigung sind bisher nicht gedeckelt, und lassen sich je nach Region und zuständigem Gericht nur sehr schwer von vornherein einschätzen (siehe hierzu unsere Eilmeldung vom 17. Juni 2015 im Detail).
Das Macron-Gesetz sah unter anderem eine vielversprechende Verbesserung dieser Rechtslage zugunsten von Arbeitgebern vor, indem die Höhe der Schadensersatzansprüche gemäß dem neu-formulierten Artikel L.1235-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches wie folgt gedeckelt werden sollten:
Die Mitte-Rechts-Opposition hat das Inkrafttreten dieses Gesetzes im Juli attackiert, indem sie eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch das französische Verfassungsgericht beantragt hat.
Am 5. August 2015 hat der Conseil Constitutionnel die geplante Reform der Entschädigungsansprüche leiderzunächst für verfassungswidrig erklärt (Entscheidung Nr. 2015-715 DC).
Zwar wurde das Prinzip der Deckelung der Ansprüche per se nicht in Frage gestellt, dafür aber eines der durch den Gesetzgeber für die Bemessung der Höhe der maximale Entschädigung festgesetzten Kriterien: die Größe des Unternehmens.
In den Augen der Richter des Conseil Constitutionnel ist es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor dem Gesetz, die Höhe der Schadensersatzansprüche von der Anzahl der Mitarbeiter abhängen zu lassen.
Um als verfassungsmäßig und somit zulässig angesehen zu werden, müssten die Kriterien zur Festsetzung der Deckelung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden des Mitarbeiters stehen.
Somit ist dieser Teil der Reform verfassungswidrig und kann nicht in Kraft treten.
Praxistipp:
Es ist damit zu rechnen, dass die französische Regierung schon sehr bald eine korrigierte Version ihrer Deckelungstabelle liefern wird.
Schließlich hat der Conseil Constitutionnel anerkannt, dass die bei der Reform durch den Gesetzgeber erstrebte Rechtssicherheit im Interesse des Gemeinwohls liegt, da sie die Kündigung und somit aber auch die Einstellung der Mitarbeiter in Frankreich vereinfachen und fördern möchte. Das Kriterium der Betriebszugehörigkeit wurde zudem nicht in Frage gestellt.
Ob in der neuen Tabelle dann nur noch das Kriterium der Betriebszugehörigkeit entscheidend ist, oder ob andere Kriterien herbeigezogen werden, und wie hoch die Deckelungsbeträge dann sein werden, ist derzeit unklar.
Bei laufenden Verfahren bleiben die ehemaligen Regeln zunächst anwendbar: Es wird auch nach der erwünschten Reform keine gesetzlich rückwirkende Deckelung der Schadensersatzansprüche geben.
12.08.2015