Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages ist nicht mehr möglich, wenn der Mitarbeiter vorher abgemahnt wurde
Der Gesetzgeber hat 2008 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages eröffnet. Allerdings ist dieser Weg nur möglich, wenn keine Konfliktsituation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht.
Das Arbeitsgericht von Bobigny hat demzufolge eine einvernehmliche Auflösung nicht anerkannt, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter kurz davor abgemahnt hatte.
Das Risiko, dass diese Rechtsprechung ebenfalls bei jeder Art von Vorwürfen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angewendet wird, ist nicht auszuschließen.
Conseil de Prud’hommes Bobigny, 6.April 2010 n° F 08/04910
Praxistipp: Vor einer Abmahnung sollten Sie sich vergewissern, dass Sie den Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter nicht als Alternative zu einer Kündigung berücksichtigen. Achten Sie vor oder im Rahmen von Verhandlungen zwecks einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages darauf, dass keine belegbare Konfliktsituation entsteht.
01.12.2010