Einführung von Gerichtskostenvorschüssen in Frankreich
Mit dem Dekret Nr. 2011-1202 vom 28. September 2011 hat der französische Gesetzgeber erstmalig einen Gerichtskostenvorschuss ins französische Prozessrecht eingeführt. Bei Nichtzahlung droht die Unzulässigkeit der Klage.
- Ab dem 1. Oktober 2011 ist ein Gerichtskostenvorschuss von 35 EUR bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten
Der Gerichtskostenvorschuss muss ab dem 1. Oktober 2011 vom Kläger zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung entrichtet werden (Art. 1635 bis Q II). Er beträgt unabhängig vom Gegenstandswert 35 EUR.
Sofern der Gerichtskostenvorschuss bei der Klageeinreichung verlangt wird, darf er für spätere Verfahrensabschnitte nicht mehr erhoben werden (Art. 1635 bis Q IV CGI (frz. Abgabenordnung)). In der Durchführungsverordnung wird genau angegeben, in welchen Fällen der Gerichtskostenvorschuss aufgrund einer bereits erfolgten Zahlung durch den Antragsteller nicht mehr entrichtet werden muss (vgl. Art. 62-3 CPC (frz. Zivilprozessordnung und Artikel 62-1 CPC aufgeführt sind.
Nach dem Dekret ist der Gerichtskostenvorschuss auch im Falle einer Berufung oder einer Revision erneut zu entrichten.
- Zahlungsmodalitäten
Artikel 1635 bis Q V sieht vor, dass der Gerichtskostenvorschuss in Form einer Steuermarke oder aber auf elektronischem Wege zu entrichten ist. Hiervon sieht das Dekret für einige Klagen Ausnahmen sowie Übergangsvorschriften vor.
- Die Rechtsfolge bei Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses: Unzulässigkeit der Klage
Artikel 62 al. 1 CPC sieht vor, dass Klagen, bei denen der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt wurde, unzulässig sind. Wird die Klage kurz vor Ablauf einer Verjährung eingereicht, kann die Nichtzahlung des Vorschusses ganz erhebliche Konsequenzen für den Kläger haben, da die Klage die Verjährung nicht unterbrechen würde und er damit seine Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen könnte. Auch wenn der Gerichtskostenvorschuss nur 35 EUR beträgt, ist damit bei jeder Einreichung einer Klage oder Berufung daran zu denken, dass der Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß entrichtet wird.
Gemäß Artikel 62-5 wird die Unzulässigkeit von Amts wegen durch den Richter festgestellt. Der Richter kann ohne Verhandlung entscheiden, wobei zu präzisieren ist, dass er vorab die schriftliche Stellungnahme des Klägers aufzunehmen hat, außer wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, im Vorfeld durch eine amtliche Benachrichtigung über die Unzulässigkeit informiert wurde oder die Parteien geladen wurden, um zu einer Anhörung zu erscheinen (Art. 62-5 al. 3 CPC).
Ein Rechtsmittel gegen die richterliche Entscheidung über die Unzulässigkeit ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung möglich. Bei der auf dieses Gesuch hin getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Justizverwaltungsmaßname, die nicht durch einen Rechtsbehelf nachprüfbar ist.
18.10.2011