Folge der Nichteinhaltung des Insolvenzplans in Frankreich
Die Nichteinhaltung des Sanierungsplans („plan de redressement“) - insbesondere die Nichtzahlung einer einzelnen Forderung - reicht nach französischem Insolvenzrecht nicht aus, um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu begründen und ein Liquidationsverfahren zu eröffnen.
Nach französischem Insolvenzrecht muss der Schuldner bei Zahlungsunfähigkeit (cessation des paiements) binnen 45 Tagen einen Antrag auf Eröffnung eines ordentlichen Insolvenzverfahrens (procédure de redressement judiciaire) nach Art. L. 631-4 Abs.1 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) stellen. Eine solche Zahlungsunfähigkeit liegt nach C.com. Art. L. 631-1 Abs.1 vor, wenn es dem Schuldner unmöglich ist, die fälligen Verbindlichkeiten mit seinem Aktivvermögen zu begleichen. Das Gericht kann am Ende der Beobachtungsphase des redressement judiciare einen Sanierungsplan (plan de redressement) aufstellen, welche die Fortführung oder den Verkauf des Unternehmens vorsieht. Bei Ablehnung dieser Alternativen leitet er ein Liquidationsverfahren (liquidation judiciaire) ein.
In dem entschiedenen Fall wurde ein entsprechender Sanierungsplan für den Schuldner gerichtlich beschlossen; der Schuldner stellte eine Zahlung der im Sanierungsplan enthaltenen Forderung ein. Das Gericht hat infolgedessen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft im Sinne des C.com. Art. L 626-27, I-al.3 und L 631-20-1 zu entscheiden, ob der Sanierungsplan aufzuheben und ein Liquidationsverfahren einzuleiten ist. Für die Beendigung eines solchen Sanierungsplans bestehen zwei Gründe: Nichteinhaltung der im Plan vorgesehenen Verpflichtungen (1) oder Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während der Ausführung des Sanierungsplans (2). Während die Eröffnung des Liquidationsverfahrens bei Vorliegen des ersten Grundes im Ermessen des Richters steht, ist er bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (2. Grund) zur Beendigung des Sanierungsplans und zur Einleitung des Liquidationsverfahrens verpflichtet.
In dem durch den französischen Kassationshof entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz (Berufungsgericht Poitiers (31. Dezember 2019/ n° 19/01741) entschieden, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliege, weil die Schuldnerin eine in Ausführung des Sanierungsplans fällige vorrangige Forderung (créance superprivilégiée) nicht bezahlt hatte. Das Berufungsgericht hat die Eröffnung des Liquidationsverfahrens folgerichtig bestätigt.
Die Cour de Cassation (8. Juni 2021/ n°20-14.101) hob dieses Urteil auf: Die Nichteinhaltung des Sanierungsplans allein begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit und in Ermangelung einer auch nur summarischen Analyse der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs verfügbaren Vermögenswerte kann aus der Nichtzahlung einer einzigen im Sanierungsplan enthaltenen Forderung noch nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. In jedem Fall sei vor einer Einleitung eines Liquidationsverfahrens als weitere Möglichkeit gerichtlich zu prüfen, ob nicht ein Schuldbefreiungsverfahren (rétablissement professionnel) in Betracht komme, C. com. Art. L 626-27, I-al. 3 et L 631-20-1.
Cour de cassation 2 juin 2021 / n° 20-14.101.
15.09.2021