Elektronische Forderungsanmeldung in Frankreich: Beweislast beim Gläubiger
Das Thema der Beweisführung beim elektronischen Versand einer Forderungsanmeldung im Rahmen einer Insolvenz (procédure collective) beschäftigte die französische Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil der Handelskammer des französischen Kassationsgerichts (Cour de cassation, chambre commerciale, 04.02.2026, Nr. 24-21.337, Bulletin). Das Gericht hatte zu klären, ob und wie ein Gläubiger die ordnungsgemäße Anmeldung seiner Forderung durch elektronische Nachricht beweisen muss, und wer die Beweislast dafür trägt.
Im Jahr 2021 wurde über das Vermögen der Gesellschaft PGR développement ein Liquidationsverfahren eröffnet. Ein Gläubiger, Herr J., bemühte sich im Jahr darauf um einen sogenannten „relevé de forclusion“, also die nachträgliche Zulassung seiner Forderung, die er angeblich elektronisch angemeldet hatte. Da er aber keine eindeutigen Beweise der Anmeldung seiner Forderung vorlegen konnte, wies zuerst das zuständige Gericht in Fort-de-France und anschließend die Cour de cassation seine Anträge als unbegründet zurück.
1 Beweislast für den Inhalt der elektronischen Anmeldung liegt beim Gläubiger
Zentral entschied das Gericht, dass die Beweislast für die elektronische Forderungsanmeldung (charge de la preuve de la déclaration de créance électronique) beim anmeldenden Gläubiger liegt. Ein Gläubiger, der eine Forderung vorbringen möchte, muss nicht nur die Existenz des Versands beweisen, sondern auch dessen Inhalt – also, dass die elektronische Nachricht tatsächlich eine Forderungsanmeldung (déclaration de créance) enthielt.
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Das Gericht begründet dies mit Artikel 1353 des französischen Zivilgesetzbuches (article 1353 du code civil / charge de la preuve), der besagt, dass derjenige, der eine Verpflichtung geltend macht, die Beweislast trägt. Die bloße Übersendung einer E-Mail reicht nicht aus, wenn weder in deren Betreff noch Inhalt ausreichend klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Forderungsanmeldung handelt. In diesem Fall hatte Herr J. zwar eine E-Mail vorgelegt, aber deren Inhalt ließ keinen klaren Bezug zur Forderungsanmeldung erkennen.
2 Keine besondere Formvorschrift für die Forderungsanmeldung, aber klare Inhaltserfordernisse
Die französische Insolvenzordnung sieht nach Artikel L. 622-24 des Handelsgesetzbuches (article L. 622-24 du code de commerce) keine besondere Form für die Anmeldung von Forderungen vor – es ist sowohl elektronisch, per Fax oder per Post möglich. Entscheidend ist, dass die Absicht, eine Forderung geltend zu machen, im Inhalt klar und eindeutig formuliert ist. Die Wahl des elektronischen Wegs ist somit zulässig (siehe auch Artikel R. 814-58-1 des Handelsgesetzbuches), aber die Beweisführung bleibt beim Gläubiger.
Die Möglichkeit, die Forderung auch auf einem elektronischen Portal einzureichen, erleichtert zwar die Kommunikation, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, den Inhalt zum Nachweis der Anmeldung eindeutig und nachvollziehbar zu gestalten.
3 Keine Umkehr der Beweislast: Der Gerichtshof betont die Souveränität der Tatsachenrichter
Das Gericht wies den Versuch des Gläubigers zurück, die Beweislast umzukehren – also, dass der Empfangende beweisen müsste, dass keine Forderungsanmeldung vorlag. Gemäß der allgemeinen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung (siehe auch Com. 24.05.2018, Nr. 17-10.649), bleibt die Beweislast bei demjenigen, der die Anmeldung geltend macht.
Die Entscheidung unterstreicht zudem die souveräne Prüfungsbefugnis der Tatsachenrichter (appréciation souveraine des juges du fond): Sie können frei bewerten, ob vorgelegte Dokumente den Nachweis der Anmeldung und deren Inhalt ausreichend erbringen.
4 Praxistipps für Unternehmen zur Forderungsanmeldung in Frankreich
- Klare Betreffzeile und Inhalt:
Verwenden Sie in der Betreffzeile und im eigentlichen Nachrichtentext Begriffe wie „Forderungsanmeldung“ (déclaration de créance) und die genaue Bezeichnung des Verfahrens oder der Schuldnergesellschaft. Damit ist sofort nachvollziehbar, worauf sich das Schreiben bezieht.
- Dokumentation des Inhalts und Versands:
Bewahren Sie den Inhalt der E-Mail (Screenshot, PDF) und den Versandnachweis (z. B. Empfangsbestätigung) sicher auf. Idealerweise reichen Sie die Forderung über das offizielle elektronische Portal ein, das eine Bestätigung erzeugt.
- Bei Streitfällen Beweismittel gezielt zusammenstellen:
Im Zweifel müssen Sie als Gläubiger beweisen können, dass Ihre elektronische Nachricht genau die erforderlichen Angaben zur Forderungsanmeldung enthielt. Hierzu zählen neben dem Versandnachweis auch die Inhaltsdokumente und gegebenenfalls Zeugenaussagen.
18.02.2026