Forderungsanmeldung bei Insolvenzverfahren in Frankreich
In Fällen der Insolvenz eines französischen Unternehmens stellt sich oft die Frage, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, insbesondere wenn der Insolvenzverwalter in einer Gesellschaft tätig ist. Die Antwort auf diese Frage wurde kürzlich durch ein Urteil der französischen Cour de cassation präzisiert.
Einleitend ist zu sagen, dass die Forderungsanmeldung nach französischem Recht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses eingereicht werden muss. Sitzt der Gläubiger im Ausland, wird diese Frist um weitere zwei Monate auf insgesamt 4 Monate verlängert. Eine verfristete Forderungsanmeldung kann zurückgewiesen werden und der Gläubiger würde entsprechend mit seiner Forderung ausfallen.
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In dem vom französischen Kassationshof entschiedenen Fall ging es um die Insolvenz der Gesellschaft „Financière Fimega“. Der vom Gericht ernannte Insolvenzverwalter war die Gesellschaft BTSG. Ein Gläubiger hatte seine Forderung angemeldet, allerdings nicht gegenüber der Gesellschaft direkt, sondern gegenüber einem Partner der Gesellschaft und dies an eine andere Adresse als dem Gesellschaftssitz.
Der Kassationshof hat die Anmeldung gleichwohl als wirksam anerkannt, weil der angeschriebene Partner nie im eigenen sondern immer im Namen der Gesellschaft handelte. Vor diesem Hintergrund sei eine an diesen gerichtete Forderungsanmeldung der Gesellschaft zuzurechnen.
Fazit
Für Gläubiger einer französischen Schuldnerin, über deren Vermögen eine Insolvenz eröffnet wurde, bedeutet dies eine gewisse Flexibilität. Solange die Forderungsanmeldung an die richtige Gesellschaft gerichtet wird, ist es nicht zwingend erforderlich, dass sie an eine bestimmte Person innerhalb dieser Gesellschaft geht. Dies erleichtert den Verfahrensablauf und vermeidet formelle Hürden, die die Durchsetzung von Forderungen unnötig erschweren könnten.
13.09.2024