Frankreich: Zahlungsunfähigkeit und Haftung des Geschäftsführers – Neue Rechtsprechung
Der französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation), hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Gericht bei der Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsführer insolventer Unternehmen ein anderes Datum der Zahlungsunfähigkeit (cessation des paiements) zugrunde legen darf als dasjenige, das im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens festgesetzt wurde. Mit Urteil vom 15. April 2026 (Az. 24-13.960) vollzog die Cour de cassation eine ausdrückliche Rechtsprechungsänderung (revirement de jurisprudence) und stärkte damit die Rechtssicherheit für Unternehmensleiter in der Krise erheblich.
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1 Insolvenz einer polynesischen Gesellschaft und Klage des Liquidators
Die Gesellschaft Fare Aito, geleitet von Herrn [J], wurde am 28. August 2017 durch das Handelsgericht Papeete in die gerichtliche Liquidation (liquidation judiciaire) überführt. Der Eröffnungsbeschluss setzte das Datum der Zahlungsunfähigkeit auf den 26. Juli 2017 fest – also genau auf den Tag, an dem Herr [J] selbst den Insolvenzantrag (requête en ouverture) eingereicht hatte.
Zwei Jahre später, am 7. Mai 2019, erhob der Insolvenzverwalter (liquidateur judiciaire) Klage gegen Herrn [J]. Er verlangte zum einen, dass der Geschäftsführer zur Deckung der Vermögensunterdeckung (insuffisance d'actif) verurteilt werde, und zum anderen die Verhängung eines persönlichen Konkurses (faillite personnelle).
Das Berufungsgericht Papeete (cour d'appel de Papeete) gab der Klage am 11. Januar 2024 vollumfänglich statt: Herr [J] wurde zur Tragung des gesamten festgestellten Passivvermögens verurteilt, und es wurde eine fünfzehnjährige persönliche Insolvenzsperre gegen ihn ausgesprochen.
Entscheidend war, dass das Berufungsgericht ein eigenes, früheres Datum der Zahlungsunfähigkeit zugrunde legte – den 3. August 2015 –, also fast zwei Jahre vor dem im Eröffnungsbeschluss festgesetzten Datum. Daraus leitete es eine verspätete Insolvenzanmeldung (omission de déclaration de cessation des paiements) als schweren Geschäftsführungsfehler (faute de gestion) ab.
2 Darf das Sanktionsgericht ein anderes Datum der Zahlungsunfähigkeit festsetzen?
Der Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) lag eine grundlegende Frage zugrunde: Ist das Gericht, das über Sanktionen gegen den Geschäftsführer entscheidet, an das Datum der Zahlungsunfähigkeit gebunden, wie es im Eröffnungsbeschluss festgesetzt wurde – oder kann es autonom ein früheres Datum bestimmen?
Diese Frage offenbarte einen Widerspruch im geltenden Recht: Für die Bestimmung der sogenannten Verdachtsperiode (période suspecte) – also des Zeitraums, in dem bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners für nichtig erklärt werden können (vergleichbar der deutschen Insolvenzanfechtung) – war das im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Datum stets bindend. Für die Haftung und Bestrafung der Geschäftsführer hingegen erlaubte die bisherige Rechtsprechung seit einem Urteil vom 11. Juni 1996 den Gerichten, ein davon abweichendes Datum zugrunde zu legen. Diese Doppelspurigkeit führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Unternehmensleiter.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen waren die Artikel L. 624-3 und L. 625-5 des Handelsgesetzbuchs von Französisch-Polynesien (code de commerce de la Polynésie française). Art. L. 624-3 ermöglicht die Verurteilung von Geschäftsführern zur Tragung der Unternehmensschulden bei Vorliegen eines zur Vermögensunterdeckung beitragenden Geschäftsführungsfehlers. Art. L. 625-5 erlaubt die Verhängung der persönlichen Insolvenzsperre, wenn der Geschäftsführer es unterlassen hat, die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist von fünfzehn Tagen anzumelden.
Diese Regelungen sind ähnlich dem französischen Handelsgesetzbuch ausgestaltet (Frist zur Anmeldung: 45 Tage nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit) und die Rechtsprechung wird damit auch für rein französischen Fälle anwendbar sein.
3 Kassationsgerichtshof: Nur das im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Datum ist maßgeblich
Die Cour de cassation hob das Urteil des Berufungsgerichts Papeete in einer Sektionsentscheidung (formation de section) auf. In einer besonders ausführlichen Begründung vollzog sie einen ausdrücklichen Rechtsprechungswandel.
Zunächst erinnerte das Gericht an seine bisherige Linie aus dem Jahr 1996, wonach das Sanktionsgericht nicht an das im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Datum gebunden war. Sodann erklärte es in einer zentralen Passage:
„Diese Lösung ist jedoch eine Quelle der Rechtsunsicherheit und mangelt an Kohärenz, da sie dazu führt, dass je nachdem, ob es um die Bestimmung der Verdachtsperiode und die Nichtigkeit bestimmter in dieser Zeit vorgenommener Handlungen geht oder um die Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens des Geschäftsführers, ein unterschiedliches Datum herangezogen wird."
Der Kassationsgerichtshof stellte daraufhin folgenden neuen Grundsatz auf: Die Unterlassung der fristgerechten Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit, die sowohl einen Geschäftsführungsfehler als auch eine persönliche Sanktion begründen kann, ist ausschließlich anhand des im Eröffnungsbeschluss oder in einem Rückverlegungsbeschluss (jugement de report) festgesetzten Datums zu beurteilen.
Im konkreten Fall hatte der Eröffnungsbeschluss die Zahlungsunfähigkeit auf den 26. Juli 2017 datiert. Da Herr [J] seinen Antrag genau an diesem Tag eingereicht hatte, konnte ihm kein Verschulden wegen verspäteter Anmeldung vorgeworfen werden. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft ein früheres Datum zugrunde gelegt, ohne dass ein Rückverlegungsbeschluss vorgelegen hätte. Die Sache wurde an das Berufungsgericht Papeete in anderer Besetzung zurückverwiesen.
4 Stärkung der Rechtssicherheit und Kohärenz im Insolvenzrecht
Diese Entscheidung markiert eine wesentliche Weiterentwicklung des französischen Insolvenzrechts. Die Cour de cassation gibt der Einheitlichkeit des Systems und der Vorhersehbarkeit des Rechts den Vorrang gegenüber einer Praxis, die es ermöglichte, Geschäftsführer auf Grundlage einer eigenständigen, vom Eröffnungsbeschluss abweichenden Beurteilung des Datums der Zahlungsunfähigkeit zu sanktionieren.
Die Logik dieser Harmonisierung ist zwingend: Wenn die Staatsanwaltschaft (ministère public) oder der Insolvenzverwalter der Auffassung sind, dass das Datum der Zahlungsunfähigkeit zu spät angesetzt wurde, steht ihnen der Weg der Rückverlegung (report de la date de cessation des paiements) innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr nach dem Eröffnungsbeschluss offen. Wird dieser Weg nicht beschritten oder wird der Eröffnungsbeschluss in diesem Punkt rechtskräftig, so bindet das festgesetzte Datum alle Beteiligten – einschließlich der Gerichte, die über Geschäftsführersanktionen entscheiden.
5 Praxistipps für Unternehmen und Berater
- Für Geschäftsführer von Unternehmen in der Krise:
Das Urteil bietet einen verstärkten Schutz. Sobald das Datum der Zahlungsunfähigkeit im Eröffnungsbeschluss feststeht und kein Rückverlegungsantrag gestellt wurde, kann dem Geschäftsführer keine verspätete Anmeldung auf Grundlage eines vom Gericht eigenständig ermittelten früheren Datums mehr vorgeworfen werden. Gleichwohl bleibt es ratsam, die Zahlungsunfähigkeit so früh wie möglich anzuzeigen, um andere Haftungsrisiken zu vermeiden.
- Für Insolvenzverwalter und Gläubiger:
Besondere Wachsamkeit bei der Verfahrenseröffnung ist geboten. Wer der Auffassung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vor dem vom Schuldner angegebenen Datum eingetreten ist, muss zwingend einen Antrag auf Rückverlegung des Datums innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist stellen. Andernfalls wird jede spätere Haftungsklage, die auf einer verspäteten Insolvenzanmeldung beruht, scheitern.
- Für Rechtsanwälte und Berater:
Das Urteil erfordert eine doppelte Aufmerksamkeit in der Prozessführung. Auf Klägerseite sollte vor Erhebung einer Haftungsklage stets geprüft werden, ob ein Rückverlegungsantrag erforderlich und noch fristgerecht möglich ist. Auf Beklagtenseite sollte systematisch eingewandt werden, dass eine auf ein nicht im Eröffnungsbeschluss oder Rückverlegungsbeschluss festgesetztes Datum gestützte Klage unzulässig ist.
20.04.2026