Frankreich ändert die Berechnungsmethode des gesetzlichen Zinssatzes
Durch die französische Verordnung Nr. 2014-947 vom 20. August 2014 wurde in Frankreich die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes geändert. Darüber hinaus wurde ein gesonderter Verzugszinssatz für gewerbliche Schuldner eingeführt. Die neue Regelung ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Bisher wurde der französische gesetzliche Verzugszins (intérêt légal) auf der Grundlage des Durchschnittszinssatzes für Staatsschuldscheine berechnet. Zudem war lediglich eine jährliche Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes vorgesehen. Dieser Zinssatz war im Jahr 2014 auf nur noch 0,04% gesunken. Dadurch konnten zahlungsunwillige Schuldner über den von ihnen geschuldeten Betrag während des gesamten Verzugszeitraums verfügen, ohne nennenswerte Verzugszinsen an ihrem Gläubiger zahlen zu müssen.
Angesichts der sehr niedrigen Zinssätze und zur Verbesserung der Zahlungsmoral wurde mit Verordnung wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 der Art. L313-2 des Code monétaire et financier modifiziert und die Einführung von zwei unterschiedlichen gesetzlichen Zinssätzen beschlossen, die jeweils halbjährlich aktualisiert werden.
Mit dieser neuen Berechnungsmethode des gesetzlichen Zinssatzes sollen die tatsächlichen Refinanzierungskosten der Gläubiger besser berücksichtigt und eine Anpassung an die Entwicklung der wirtschaftlichen Bedingungen ermöglicht werden.
Der erste gesetzliche Zinssatz gilt für die Fälle, in denen der Gläubiger ein Verbraucher ist. Dieser Zinssatz wird anhand des Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) und 60 % des Unterschieds zwischen dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB und dem durchschnittlichen Zinssatz der Verbraucherkredite berechnet. Für die erste Hälfte des Jahres 2015 beträgt dieser gesetzliche Zinssatz 4,06 %.
Der zweite gesetzliche Zinssatz findet Anwendung, falls der Gläubiger im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit handelt. Dieser gesetzliche Zinssatz wird unter Berücksichtigung des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB einerseits und 60 % der Differenz zwischen dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB und dem durchschnittlichen Kreditzins für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften andererseits berechnet. Er beläuft sich für die erste Hälfte des Jahres 2015 auf 0,93 %.
30.01.2015