Frankreich: Aktuelle Rechtsprechung zum Abbruch von Geschäftsbeziehungen
In einem Urteil der Handelskammer des französischen Kassationsgerichtshofs vom 26. Februar 2025 wurde klargestellt, dass der Abbruch einer gefestigten Geschäftsbeziehung – also die einseitige Kündigung einer etablierten Geschäftsbeziehung (rupture brutale) – zu Schadensersatzansprüchen führen kann, wenn nicht alle formalen Anforderungen eingehalten werden.
Entscheidend ist dabei, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen und ein konkretes Enddatum der Geschäftsbeziehung enthalten muss. Wird lediglich angedeutet, dass die Geschäftsbeziehung enden könnte, beginnt die vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist nicht zu laufen, was im Streitfall zu erheblichen finanziellen Forderungen führen kann.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Unternehmens – also das Fehlen einer technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Alternative – im Streitfall eindeutig nachgewiesen werden muss. Es reicht nicht aus, nur den Umsatzanteil als Nachweis heranzuziehen. Entscheidend bleibt, ob die vertraglichen Kündigungsmodalitäten eingehalten wurden. Bei Einräumung einer angemessenen Auslauffrist besteht in der Regel kein Schadensersatzanspruch.
Praxistipp:
Um unnötige Streitigkeiten und hohe Kosten zu vermeiden, sollten Unternehmen Kündigungen immer frühzeitig und eindeutig formulieren – am besten schriftlich mit einem klar definierten Enddatum. Damit minimieren mögliche Haftungsrisiken.
Der Abbruch einer gewachsenen Geschäftsbeziehung kann nach französischem Recht weitreichende Folgen haben. Es empfiehlt sich, die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen genau zu kennen und bei Kündigungen besonders sorgfältig vorzugehen, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.
12.03.2025